BGer 1B_50/2015 |
BGer 1B_50/2015 vom 17.02.2015 |
{T 0/2}
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1B_50/2015
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Urteil vom 17. Februar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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In Erwägung, |
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen am 8. September 2014 anordnete, A.________ namentlich wegen des Verdachts verschiedener Einbruchdiebstähle in Untersuchungshaft zu versetzen;
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dass die Inhaftierung gemäss Verfügung vom 2. Dezember 2014 bis zum 5. März 2015 verlängert wurde;
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dass A.________ sich gegen die Haft mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen wandte;
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dass dieses die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Januar 2015 abgewiesen hat;
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dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 11. Februar (Postaufgabe: 12. Februar) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass dieses davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik an den Strafverfolgungsbehörden bzw. am obergerichtlichen Entscheid übt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern dieser bzw. dessen ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie Rechtsanwältin Zbinden, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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