Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_926/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 17. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Gesundheit und Soziales
des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2014.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2014, worin der Entscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 12. August 2014, auf die bei ihm eingereichte Eingabe vom 19. Juli 2014 des A.________ nicht einzutreten, bestätigt wurde,
in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde des A.________ vom 22. Dezember 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Dezember 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 3. Januar 2015 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz erwog, soweit das Departement Gesundheit und Soziales die Eingabe vom 19. Juli 2014 als Beschwerde gegen die gemeindliche Gewährung materieller (Sozial-) Hilfe unter Weisungen und Auflagen vom 7. Juli 2014 entgegen genommen hatte, es darauf mangels Anträgen dazu zu Recht nicht eingetreten sei, und überdies auch nicht auf ausserhalb dieses Streitgegenstandes Liegendes (Genugtuung, Umtriebsentschädigung, Mahnkostenersatz) näher einzugehen brauchte,
dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht ansatzweise eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die Bestätigung des Nichteintretens gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte,
dass damit die Beschwerdeschrift offenkundig nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel