BGer 1C_264/2014 |
BGer 1C_264/2014 vom 19.02.2015 |
{T 0/2}
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1C_264/2014
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Urteil vom 19. Februar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises; Parteientschädigung,
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Beschwerde gegen die Entscheide vom 29. April 2014 und 7. Mai 2014 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1.
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2. |
3.
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3.1. Die Vorinstanz bejaht eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das Strassenverkehrsamt, nimmt aber an, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Voraussetzungen der Heilung seien nicht erfüllt.
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3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben insbesondere grundsätzlich Anspruch darauf, sich vor der Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen). Namentlich Dringlichkeit kann es jedoch ausnahmsweise gebieten, das rechtliche Gehör erst nach dem Entscheid zu gewähren (Urteile 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2; 5P.322/2004 vom 6. April 2005 E. 3.1; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 280).
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3.3. Das Strassenverkehrsamt hat den Beschwerdeführer vor seiner Verfügung unstreitig nicht angehört. Es erliess seine Verfügung aufgrund eines Berichts der Polizei. Danach musste diese zum Haus des Beschwerdeführers ausrücken, weil dieser dort einen Suizidversuch unternommen hatte. Die Polizei fand ihn in nicht ansprechbarem Zustand vor und musste ihn in das Spital überführen lassen. In seinem Haus stellte sie grössere Mengen verschiedener Drogen fest. Der Beschwerdeführer gab in der Folge an, in zunehmenden Masse insbesondere Kokain konsumiert zu haben. Unter diesen Umständen ergaben sich ernstliche Zweifel an seiner Fahreignung und musste das Strassenverkehrsamt im Interesse der Verkehrssicherheit sofort handeln. Es war mithin Gefahr im Verzug. Das Strassenverkehrsamt durfte deshalb von einer vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers absehen.
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3.4. Wäre eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen gewesen, hätte das dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht geholfen. Die Voraussetzungen der Heilung im vorinstanzlichen Verfahren wären erfüllt gewesen (vgl. dazu BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135 mit Hinweis). Die Vorinstanz hatte dieselbe Prüfungsbefugnis wie das Strassenverkehrsamt (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 VRPG/BE) und ein wesentlicher Nachteil wäre dem Beschwerdeführer durch die Heilung nicht entstanden.
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3.5. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt abzuweisen. Das Bundesgericht gibt dafür eine von der Vorinstanz abweichende Begründung. Das ist zulässig, da es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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4. |
5. |
6. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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