Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_771/2013
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Urteil vom 19. Februar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Walter Bischofberger,
Beschwerdeführer,
gegen
E.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Xaver Baumberger,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung/lärmschutzrechtliche Bewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 10. September 2012.
Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat Zumikon erteilte der E.________ am 22. August 2011 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch einer Tankstelle, einer Autogarage und eines Wohnhauses sowie den Neubau eines Verkaufs- und Dienstleistungsgebäudes mit Rückkühlanlagen und Autoabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4880, Morgental 39, in Zumikon. Gleichzeitig wurde die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 8. Juni 2011 eröffnet, mit der das Bauvorhaben unter anderem in lärmschutzrechtlicher Hinsicht bewilligt worden war.
Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zumikon (BZO) in der Gewerbezone. Im Erdgeschoss des geplanten Verkaufs- und Dienstleistungsgebäudes ist ein Coop-Verkaufsladen sowie eine Bäckerei/Konditorei mit Café vorgesehen (Verkaufsfläche insgesamt rund 1'430 m²) und im Obergeschoss ein Fitness-Center mit Spa-Bereich. Für Personal und Besucher sah das Baugesuch insgesamt 128 Autoabstellplätze vor, davon 58 im 1. Untergeschoss (mit Zufahrt ab Morgentalstrasse) sowie 26 im Obergeschoss und 44 auf dem Dach des Obergeschosses (mit Zufahrt ab Huebstrasse).
B.
Gegen das Bauvorhaben erhoben B.________ und A.________ sowie C.________ und D.________ Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs am 20. März 2012 teilweise gut und ergänzte den Entscheid des Gemeinderats Zumikon unter anderem mit folgender Auflage:
"Das Parkierungskonzept ist so zu überarbeiten, dass die Abstellplätze für Angestellte unterirdisch oder überdacht angelegt werden und zugleich genügend Pflichtabstellplätze für Besucher mit den erforderlichen Massen ausgewiesen werden. Die Projektänderung ist der Baubewilligungsbehörde vor Baubeginn zur Bewilligung einzureichen."
Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen gelangten die Rekurrenten ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde am 10. September 2012 abwies.
Das Bundesgericht trat am 26. April 2013 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein, weil es sich um einen nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid handle. Die vom Rekursgericht angeordnete Auflage habe zur Folge, dass das Bauprojekt vor Baubeginn nochmals überarbeitet und - wenn auch ohne Ausschreibung - noch einmal behördlich genehmigt werden müsse, bevor es ausgeführt werden dürfe (Urteil 1C_563/2012).
C.
Nachdem der Gemeinderat Zumikon am 19. August 2013 die Abänderungsbewilligung erteilt hatte, erhoben B.________ und A.________ sowie C.________ und D.________ am 25. September 2013 erneut Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 10. September 2012 und die Baubewilligung des Gemeinderats Zumikon vom 22. August 2011 bzw. 19. August 2013 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
D.
Die E.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) und die kantonale Baudirektion schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Zumikon hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das angefochtene Urteil sei mit der Lärmschutzgesetzgebung des Bundes vereinbar.
E.
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts, der vom Bundesgericht als Zwischenentscheid qualifiziert wurde.
1.1. Die Abänderungsbewilligung des Gemeinderats Zumikon zum Parkierungskonzept liegt inzwischen vor, so dass die Baubewilligung als Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG qualifiziert werden kann. Das neue Parkierungskonzept wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Die Gemeinde hat auch kein neues Lärmgutachten eingeholt, sondern stützte sich wiederum auf den - bereits vom Verwaltungsgericht beurteilten - Schallschutznachweis der Kopitsis Bauphysik AG vom 22. März 2011. Unter diesen Umständen durften die Beschwerdeführer direkt Beschwerde an das Bundesgericht führen, ohne nochmals Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das neue Parkierungskonzept führen zu müssen (vgl. dazu bereits der Hinweis im Nichteintretensentscheid 1C_563/2012 vom 26. April 2013 E. 2).
1.2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Liegenschaften in der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Damit sind sie mehr als jedermann von Bauvorhaben betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - wird vom Bundesgericht aber nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst die willkürliche Anwendung von Art. 28 BZO. Diese Bestimmung lautet:
Art. 28 BZO
1 In der Gewerbezone sind mässig störende Betriebe zulässig. Handels- und Dienstleistungsgewerbe sind erlaubt.
2 Bauten für Betriebe, welche unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind nicht zulässig. Darunter fallen Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 500 m², definiert in der Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II) vom 26. August 1981. Ausgenommen bleiben Betriebe gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung.
3 Auf den Grundstücken Kat.-Nr. 4485, 4534 und 4662 [heute Kat.-Nr. 4880] darf die Verkaufsfläche von Verkaufsgeschäften nicht mehr als 1'500 m² betragen. Ausgenommen bleiben Betriebe gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung."
Der massgebliche § 3 der Besonderen Bauverordnung II (BBV II; GS 700.22), auf die Art. 28 Abs. 2 BZO verweist, hat folgenden Wortlaut:
§ 3. Verkaufsgeschäfte I. Allgemeinen
1 Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Betriebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen Waren angeboten werden.
2 Verkaufsgeschäften gleichgestellt sind Dienstleistungsbetriebe und Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit nach ihrer Art in ihnen Dienstleistungen wie Waren angeboten werden und damit ein entsprechender Publikumsverkehr ausgelöst wird.
3 Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regelmässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht angerechnet werden Räume, die für die Lagerung oder in Dienstleistungsbetrieben nicht für die Bedienung des Publikums bestimmt sind.
3.1. Die Rekurskommission ging davon aus, ein Dienstleistungsbetrieb sei nach § 3 Abs. 2 BBV II einem Verkaufsgeschäft gleichzustellen, wenn er unverhältnismässigen Verkehr auslöse. Dies sei bei einem Fitness-Studio, welches eine Mitgliedschaft erfordere und nur in Ausnahmefällen Dienstleistungen von unter einer Stunde anbiete, nicht der Fall. Die Auslegung der Gemeinde, die geplante Fitness-Studio-Nutzung nicht als einen übermässigen Verkehr auslösenden Betrieb i.S.v. Art. 28 Abs. 2 BZO einzustufen, sei daher nachvollziehbar.
Das Verwaltungsgericht verwies auf die zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts, mit denen sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander gesetzt hätten. Es könne offen bleiben, ob sich der Verweis in Art. 28 Abs. 2 BZO auf die BBV II nur auf die Verkaufsfläche oder auch das Verkaufsgeschäft beziehe, da § 3 Abs. 3 BBV II nur Verkaufsflächen von Verkaufsgeschäften im Sinne der BBV II zum Gegenstand habe und sich der Verweis deshalb zumindest indirekt auch auf die Definition von Verkaufsgeschäften erstrecke .
3.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, § 3 BBV II gegen den Wortlaut ausgelegt zu haben: Abs. 3 zähle zu den Verkaufsflächen alle Räume, in denen regelmässig Waren oder Dienstleistungen angeboten würden, d.h. es müssten alle Dienstleistungsflächen zur Verkaufsfläche hinzugerechnet werden. Hauptziel von Art. 28 BZO sei es gewesen, in der Gewerbezone Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe nur so weit zuzulassen, dass immer noch genügend Fläche für Gewerbebetriebe übrig bleibe. Aus diesem Grund werde die Verkaufsfläche von Verkaufsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben auf 500 m² bzw. - bei grossen Parzellen - auf 1'500 m² beschränkt. Sobald diese Nutzungsfläche überschritten sei, werde nach Art. 28 BZO automatisch angenommen, dass auch übermässiger Verkehr vorliege.
3.3. Es erscheint bereits fraglich, ob es im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG (insbesondere Willkürbeschwerden) zulässig ist, eine vor Verwaltungsgericht unsubstanziierte Begründung vor Bundesgericht zu ergänzen. Die Frage kann offen bleiben, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist.
§ 3 BBV II enthält drei Absätze: Absatz 1 definiert die Verkaufsgeschäfte, Abs. 2 die ihnen gleichgestellten Dienstleistungsbetriebe und Abs. 3 die Verkaufsflächen. Aus dem systematischen Zusammenhang geht klar hervor, dass Abs. 3 nur die Flächen von Betrieben i.S.v. Abs. 1 und 2 umfasst, d.h. von Betrieben, die geeignet sind, übermässigen Verkehr auszulösen. Es ist daher keinesfalls willkürlich, auch den Verweis in Art. 28 BZO auf § 3 BBV II in diesem Sinne zu verstehen. Dies gilt umso mehr, als Art. 28 Abs. 2 BZO seinem Wortlaut nach nur Betriebe einschränkt, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen (Satz 1), wobei nur die Verkaufsgeschäfte ausdrücklich erwähnt werden (Satz 2).
4.
Die Beschwerdeführer halten die Erschliessung der geplanten Baute für ungenügend (Art. 22 Abs. 2 und 19 Abs. 1 RPG i.V.m. §§ 236 f. des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; GS 700.1]).
4.1. In diesem Zusammenhang rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht ihnen keine Gelegenheit gegeben habe, zu den von den Beschwerdegegnern neu eingereichten Schleppkurvenplänen Stellung zu nehmen.
Aus den verwaltungsgerichtlichen Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin keine neuen Schleppkurvenpläne vor Verwaltungsgericht eingereicht, sondern in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2012auf die Beilagen des Rekursverfahrens verwiesen hatte. Im Übrigen konnten die Beschwerdeführer sich auch noch in ihrer Replik vom 28. Juni 2012 vor Verwaltungsgericht zu den Plänen äussern). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Radien der bewilligten Ein- und Ausfahrten seien für Anlieferungen mit 40 Tonnen-Lastwagen mit Anhängern ungenügend. Sie rügen in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung und reichen neue Schleppkurvenpläne ein.
Das Verwaltungsgericht ging jedoch (in E. 5.3 S. 11 des angefochtenen Entscheids) davon aus, dass keine Verpflichtung bestehe, die Anlieferung durch 40-Tonnen-Fahrzeuge durchzuführen: Vorgeschrieben sei lediglich eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Es sei nicht ersichtlich und werde von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, weshalb keine Art und Grösse der Verkaufsgeschäfte adäquate Belieferung mit kleineren Lastwagen erfolgen könne.
Soweit die Beschwerdeführer dagegen geltend machen, es handle sich um ein "Einkaufszentrum" mit Verkaufsflächen von über 2'000 m² gemäss § 5 Abs. 2 BBV II, das über eine entsprechende Erschliessung verfügen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verkaufsfläche nach dem oben (E. 3) Gesagten nur knapp 1'500 m² beträgt.
Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich auch nicht aus der Baubewilligung ableiten: Diese ging davon aus, dass sogar die Radien für die Anlieferung mit 40 t-Fahrzeugen mit Anhänger eingehalten seien (E. c S. 5 oben); eine entsprechende Verpflichtung wurde jedoch nicht begründet.
Ist daher mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Anlieferung mit kleineren Lastwagen erfolgen kann, braucht auf die in den Akten liegenden bzw. neu eingereichten Schleppkurvenpläne für 40-Tonnen-Fahrzeuge nicht weiter eingegangen zu werden.
5.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grenzabstands, weil die geplante grundstücksinterne Zufahrt, die 1.5 bis 2 m über dem gewachsenen Terrain liege, unmittelbar an die Grenze des Schwäntenmoswegs anstosse. Dieses Trassee müsse als Gebäudeteil qualifiziert werden, mit der Folge, dass ein Grenzabstand einzuhalten sei (§§ 269 f. PBG).
5.1. Sie rügen zunächst eine Verletzung von Art. 22 RPG. Diese Bestimmung regelt aber lediglich die Baubewilligungspflicht. Unter welchen Voraussetzungen eine Baute oder Anlage einen kantonalen Grenzabstand einzuhalten hat, bestimmt nicht das RPG, sondern das jeweilige kantonale Recht.
5.2. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass dem Trassee der Zufahrt keine Gebäudequalität im Sinne von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauordnung vom 22. Juni 1977 (ABV; GS 700.2) zukomme: Es handle sich nicht um eine Baute, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesse.
Diese Erwägung lässt keine Willkür erkennen: Auch wenn die Zufahrt einerseits durch die Fassade des Hauptgebäudes und andererseits durch eine Stützmauer begrenzt wird, entsteht kein Raum i.S.v. § 2 Abs. 1 ABV, da die Fahrbahn direkt auf dem aufgeschütteten Terrain aufgebracht werden soll. Die von den Beschwerdeführern vertretene Qualifikation der Fahrbahn als "Dach" und des gewachsenen Terrains als "Fundament", zwischen denen ein allseits geschlossener, mit Erdreich aufgefüllter Gebäudekörper entstehe, erscheint gesucht und jedenfalls nicht zwingend.
5.3. Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf die gefestigte Zürcher Rechtsprechung zur Abstandspflicht von Aussentreppen: Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb diese Praxis nicht analog auf die Zufahrt anzuwenden sei; dies verletze das rechtliche Gehör. Zudem sei die Differenzierung auch sachlich nicht begründbar und damit willkürlich.
Das Verwaltungsgericht führte (in E. 4.4 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids) aus, bauliche Vorrichtungen, die für sich allein keine Gebäude seien, würden nur dann einer Abstandspflicht unterliegen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen, baulichen und funktionellen Verbundenheit als Bestandteil eines Gebäudes erschienen. Vorliegend möge zwar die funktionale Verbundenheit des Zufahrtstrassees mit dem Gebäude über jene hinausgehen, welche einem Zugangsweg zu einem Haus oder einem Gartensitzplatz zukomme. Die auf dem gestalteten Terrain verlaufende Zufahrt unterscheide sich aber insbesondere bezüglich ihrer vertikalen Ausdehnung massgeblich von Balkonen, Erkern, Vordächern und Aussentreppen und könne daher nicht als Gebäudebestandteil bezeichnet werden.
Damit hat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung zu Aussentreppen Bezug genommen und zumindest kurz begründet, worin der massgebliche Unterschied bestehe, nämlich in der geringeren vertikalen Ausdehnung der Zufahrt. Tatsächlich wird die Stützmauer aufgrund des angrenzenden, nur wenig tiefer liegenden Schwäntenmoswegs optisch kaum in Erscheinung treten.
Der von den Beschwerdeführern zitierte Entscheid VB 88/0071 ist nicht amtlich publiziert und liegt schon längere Zeit zurück, weshalb fraglich ist, ob ihm praxisbildende Funktion zukommt ). Im Übrigen ist der damals entschiedene Fall nicht ohne Weiteres mit dem Vorliegenden vergleichbar, ging es doch um eine durch seitliche Flügelmauern abgeschlossene, parallel zur Hausfront verlaufende 2.5 m hohe freistehende Stützmauer.
6.
Streitig ist schliesslich, ob die geplante Überbauung den bundesrechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz entspricht.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; USG) und Art. 7 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Massgeblich sind vorliegend die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm (Anh. 6 LSV) sowie für den Strassenverkehrslärm (Anh. 3 LSV) für die Empfindlichkeitsstufen (ES) II und III.
Überdies darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen gemäss Art. 9 LSV nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (lit. a) oder durch die Beanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (lit. b).
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Vorgaben wurde ein Lärmgutachten der Kopitsis Bauphysik AG vom 22. März 2011 eingeholt. Dieses wird von den Beschwerdeführern in verschiedener Hinsicht kritisiert.
6.1. Zunächst rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht auf ihre Rüge nicht eingegangen sei, wonach aufgrund der lärmschutzbedingten Schliessung der Parkfläche II von 19 Uhr bis 7 Uhr in der Abendzeit nicht mehr genügend Pflichtparkplätze vorhanden sein würden.
Zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheids lag jedoch das definitive Parkierungskonzept noch nicht vor. Dieses sollte gemäss Auflage des Baurekursgerichts so überarbeitet werden, dass "genügend Pflichtabstellplätze für Besucher [...] ausgewiesen werden". Das Verwaltungsgericht konnte sich somit im Urteil vom 10. September 2012 noch nicht zur Frage äussern, ob genügend Pflichtabstellplätze vorhanden seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ihm daher nicht vorzuwerfen.
Die Abänderungsbewilligung des Gemeinderats Zumikon vom 19. August 2013 betreffend das neue Parkierungskonzept wurde von den Beschwerdeführern nicht mit kantonalen Rechtsmitteln angefochten und kann daher nicht überprüft werden (vgl. oben E. 1.1).
6.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die dem Lärmgutachten zugrunde liegenden Annahmen ("Randbedingungen" S. 9) seien teilweise falsch: Die Zahl der Parkvorgänge pro Tag bzw. Nacht und Parkplatz sei zu tief angesetzt worden, in Parkfläche I gebe es 26 statt nur 18 Parkplätze und die Motorräder seien nicht mitberechnet worden. Nachts werde für die Parkfläche I nur von einer Bewegung pro Stunde ausgegangen, was unrealistisch sei, weil in dieser Zeit die Parkfläche II geschlossen sei. Für die Parkfläche II werde zwar die Einfahrt ab 19 Uhr geschlossen; es müsse jedoch noch mit Ausfahrten gerechnet werden, weshalb der im Gutachten eingesetzte Faktor 0 falsch sei.
Das BAFU hat das Lärmgutachten überprüft. Es kommt zum Ergebnis, dieses entspreche den Vorgaben der LSV für die Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm sowie dem Stand der Technik und eigne sich daher als Grundlage für den Entscheid. Im Lärmgutachten werde nicht zwischen Angestellten- und Besucherparkplätzen unterschieden, sondern für alle 128 Parkplätze von insgesamt 14 Bewegungen (12 tags und 2 nachts) ausgegangen. Damit werde der Parkierlärm eher etwas überschätzt, werde doch z.B. im Leitfaden Fahrtenmodell der Stadt Zürich aus dem Jahr 2007 für Verkaufsflächen dieser Grössenordnung bei normaler Nutzung von einem spezifischen Verkehrspotenzial von 6, bei intensiver Nutzung von 12 Fahrten pro Tag ausgegangen. Zwar werde in den Randbedingungen die Zahl der offenen Parkplätze auf Parkfläche I fälschlicherweise mit 18 angegeben (Lärmgutachten S. 9); in der darunterliegenden Berechnung werde hingegen mit der korrekten Zahl von 26 Stellplätzen gerechnet, d.h. der ermittelte Beurteilungspegel beziehe sich auf die korrekte Anzahl. Die eingesetzten Werte der Schallleistungspegel pro Parkierungsvorgang entsprächen der Norm des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) "Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen" (SN 640 578). Dass Motorräder und Personenwagen nicht differenziert, sondern für beide derselbe Beurteilungspegel von 69 dB (A) eingesetzt worden sei, sei auf den Zuschlag für das Türe- und Heckklappenschliessen von 2 dB (A) bei den Personenwagen zurückzuführen; dies sei nicht zu beanstanden.
Diese Darlegungen überzeugen; es gibt keinen Grund, der Einschätzung des BAFU als zuständiger Umweltfachbehörde des Bundes nicht zu folgen. Die Vorinstanzen durften daher, gestützt auf das Lärmgutachten, davon ausgehen, dass das Projekt die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm einhält.
Da der Planungswert für die ES II nachts nur knapp eingehalten wird und die Prognosen über die Anzahl von Parkierungsvorgängen naturgemäss unsicher sind, hat die Bewilligungsbehörde zu Recht eine Abnahmemessung angeordnet. Sollte sich ergeben, dass der Planungswert überschritten wird, müssten zusätzliche Auflagen/Einschränkungen angeordnet werden. Es wird im Übrigen Sache der Vollzugsbehörde sein, dafür zu sorgen, dass die in der Baubewilligung angeordnete Schliessung von Parkdeck II nach 19 Uhr effektiv durchgesetzt wird.
6.3. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, dass die vorbestehende Belastung mit Strassenlärm nicht berücksichtigt und damit der Nachweis der Einhaltung der Immissionswerte für Strassenverkehrslärm insbesondere an der Hueb- und der Schwäntenmosstrasse (an deren Kreuzung das streitige Bauvorhaben liegt) nicht erbracht sei. Das Argument im Lärmgutachten (S. 6), wonach keine repräsentativen Zahlen zur gegenwärtigen Verkehrssituation vorlägen, sei unzulässig: Sofern tatsächlich keine neueren Verkehrszählungen existieren sollten, müssten diese eben durchgeführt werden.
6.3.1. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der zu erwartende Mehrverkehr zu gering sei, um zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu führen; unter diesen Umständen habe die Baudirektion darauf verzichten können, von der Bauherrschaft einen eingehenden Nachweis zu verlangen. Im Übrigen sei eine Abnahmemessung angeordnet worden.
Das BAFU weist darauf hin, dass im Lärmgutachten mit einem Geschwindigkeitspegel von 50 km/h gerechnet worden sei, obwohl die signalisierte Geschwindigkeit an der Huebstrasse 30 km/h betrage. Damit sei der zusätzliche Strassenverkehrslärm eher überschätzt worden. Dieser betrage gemäss Lärmgutachten an der Huebstrasse tagsüber 43 dB (A) und nachts 29 dB (A), d.h. der Beurteilungspegel liege mehr als 10 dB (A) unter den Immissionsgrenzwerten für die ES II (von 60 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts). Unter diesen Umständen könne mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm nicht überschritten würden.
Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer Vernehmlassung, dass dB-Werte nicht einfach addiert werden könnten: Aufgrund des logarithmischen Systems führe zusätzlicher Lärm, der mehr als 10 dB tiefer sei als der vorbestehende Lärm, nur dann zu einer spürbaren Immissionserhöhung, wenn der bisherige Beurteilungspegel tief sei, z.B. unter 53 dB (A) liege. Diesfalls werde der Immissionsgrenzwert von 60 dB jedoch bei weitem nicht erreicht, führe doch sogar eine Verdoppelung des Lärms lediglich zu einer Erhöhung von nur 3 dB (A). Addiere man dagegen für die Huebstrasse 7 berechneten Pegel von 29 dB (A) in der Nacht mit dem IGW in der Nacht von 50 dB (A), ergebe sich eine nicht wahrnehmbare Pegelerhöhung von 0.034 dB (A).
6.3.2. Tatsächlich könnte der von der geplanten Überbauung generierte Zusatzverkehr allenfalls dann zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf den umliegenden Strassen führen, wenn diese Grenze schon fast erreicht wäre. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte die Baudirektion eine Stellungnahme der Fachstelle für Lärmschutz (FALS) vom 30. Mai 2012 ein. Diese nahm eine Grobabschätzung der Lärmbelastung aufgrund der vorhandenen Verkehrszahlen vor und stellte fest, dass bezüglich Strassenlärm keine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen vorliege: Der Immissionsgrenzwert sei nicht überschritten, und der durch die neue Anlage generierte Mehrverkehr auf der Strasse führe ebenfalls bei weitem nicht zur einer Überschreitung der Planungswerte. In solchen Fällen sei keine (detailliertere) Beurteilung/ Stellungnahme der FALS notwendig.
Diese Beurteilung erscheint plausibel. Kritisch könnte allenfalls die Einhaltung der IGW für die lärmempfindlichere ES II sein. Insofern kommt es nicht auf die Immissionen an der Kreuzung Huebstrasse/ Schwäntenmosstrasse an (in ES III), sondern auf das nur an die Huebstrasse angrenzende Wohngebiet (ES II). Im Lärmgutachten wurde dafür der Beurteilungspunkt Huebstrasse 7 gewählt, was von den Beschwerdeführern nicht beanstandet wird. Für die Huebstrasse liegen keine Verkehrszahlen vor. Da sie im Wesentlichen nur das Wohnquartier und wenige Gewerbebetriebe erschliesst, ist davon auszugehen, dass sie weniger befahren wird als die parallel verlaufende Morgentalstrasse, für die 2010 ein DTV von 1100 Fahrzeugen bzw. 110 Fahrzeugen in der morgendlichen Spitzenstunde gemessen wurde (im Vergleich: auf der Kantonsstrasse Forchstrasse sind es 18'400 bzw. 1340 Fahrzeuge). Das Verkehrsaufkommen ist daher zu gering, um - selbst bei einer erheblichen Zunahme des Verkehrs seit 2010 - eine Belastung an der Grenze des IGW zu verursachen.
6.3.3. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zunahme der Lärmimmissionen aufgrund künftiger Bauvorhaben ist gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. b LSV nur zu berücksichtigen, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt worden sind. Derart konkretisierte Projekte sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden sie von den Beschwerdeführern substanziiert geltend gemacht.
6.4. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen auf die Einholung aktueller Verkehrsdaten zur Beurteilung des Endzustands verzichten und sich damit begnügen, eine Abnahmemessung anzuordnen.
7.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Zumikon, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Gerber