BGer 2C_61/2015 |
BGer 2C_61/2015 vom 19.02.2015 |
{T 0/2}
|
2C_61/2015
|
Urteil vom 19. Februar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.A.________ und B.A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Kanton Basel-Landschaft, handelnd durch den Regierungsrat,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Haftungsklage,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. Dezember 2014.
|
Erwägungen: |
1. |
"Wir fordern vom Bundesgericht, dass unser Einspruch vom 16.1.2015 zur gesetzestreuen Behandlung unserer Forderungen von einem unbeteiligten und unbefangenen Kantonsgericht behandelt wird, und die willkürliche Abweisung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, zur sofortigen Revision, im beschleunigten Verfahren auf dem Armenwege, mit sofortigem Erlass einer super-pro (v) isorischen Verfügung - zurück gewiesen wird."
|
Dem Schreiben waren verschiedene (frühere) Eingaben an diverse Behörden beigelegt.
|
2.
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 19. Februar 2015
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Zünd
|
Der Gerichtsschreiber: Feller
|