BGer 1F_6/2015
 
BGer 1F_6/2015 vom 20.02.2015
{T 0/2}
1F_6/2015
 
Urteil vom 20. Februar 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG,
Gesuchsteller, alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Karl Spühler und Julia Gschwend,
gegen
Sunrise Communications AG,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Bauausschuss der Stadt Winterthur, Neumarkt 4, Postfach, 8402 Winterthur,
vertreten durch Departement Bau, Rechtsdienst, Neumarkt 4, Postfach, 8402 Winterthur,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_680/2013 vom 26. November 2014.
 
Sachverhalt:
A. Am 26. November 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde der A.________ AG und Mitbeteiligten gegen mehrere Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts ab (Urteil 1C_680/2013). Damit wurde die der Sunrise Communications AG erteilte Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2/13962 an der St. Gallerstrasse 128 in Oberwinterthur rechtskräftig.
B. Dagegen haben die A.________ AG und Mitbeteiligte am 16. Januar 2015 ein Revisionsgesuch eingereicht. Sie beantragen, das Urteil vom 26. November 2014 sei aufzuheben und das Bundesgericht habe in neuer Entscheidung die zwischen den Parteien ergangenen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2009, 21. Dezember 2001 und 12. Juni 2013 aufzuheben (soweit angefochten) und in der Sache neu zu entscheiden. Sie beantragen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, d.h. der Bauherrin sei der Baubeginn einstweilen zu untersagen.
 
Erwägungen:
1. Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht habe verschiedene in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt und deshalb den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG erfüllt.
1.1. Sie machen zunächst geltend, das Bundesgericht habe in E. 6 (S. 11) von einem zweiten geplanten Mobilfunkstandort an der Industriestrasse 8 (auf dem Dach des Kaufhauses "E.________") gesprochen, und damit verkannt, dass dieser zweite Standort bereits am 26. Februar 2014 bewilligt worden ist.
Dieser Umstand wurde jedoch nicht übersehen, sondern im Sachverhalt (Abschnitt H S. 5) ausdrücklich festgehalten. Es handelte sich jedoch um eine nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene neue Tatsache ("echtes Novum"), der in den Erwägungen keine Bedeutung beigemessen wurde.
1.2. Die Gesuchssteller beanstanden die Formulierung in E. 6.1 (S. 11) 3. Zeile: Dort werde von einer "Entfernung von rund 200 m" gesprochen. Es sei unklar, ob damit die Entfernung zwischen beiden Antennenstandorten gemeint sei (diese betrage nach dem Plan vom 31. März 2014, Beilage 6 zur Eingabe vom 16. Juni 2014 nur 180 m) oder die Entfernung zu den Betriebsgebäuden der Gesuchstellerin 1 (auch in diesem Fall sei die Distanz unrichtig, wie sich aus einem in den Akten liegenden Plan ergebe).
In E. 6.1 ging es um die Frage, ob beide Mobilfunkbasisstationen eine gemeinsame Anlage i.S.v. Ziff. 6.2 Anh. 1 NISV bilden, d.h. aus einem "engen räumlichen Zusammenhang" senden. Aus diesem Kontext ergibt sich klar, dass es um die Entfernung zwischen den beiden Mobilfunkanlagen ging. Durch den Zusatz "rund" geht hervor, dass die Distanz aufgerundet wurde. Eine genauere Distanzangabe war nicht erforderlich, da die Gesuchsteller selbst nicht geltend gemacht hatten, dass es sich um eine gemeinsame Anlage i.S.v. Ziff. 6.2 Anh. 1 NISV handle.
Soweit die Gesuchsteller geltend machen, die Strahlung beider Antennen sei zu berücksichtigen gewesen, unabhängig davon, ob diese eine gemeinsame Anlage i.S.v. Ziff. 6.2 Anh. 1 NISV bilden, so handelt es sich um einen Rechtsstandpunkt, der keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG begründen kann ( ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., Art. 121 Rz. 9).
1.3. Die Beschwerdeführer üben Kritik an der Tatsachenfeststellung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit den Immissionsprognosen, insbesondere gemäss Standortdatenblatt vom 27. Februar 2008. Das Bundesgericht hat sich mit den Eingaben und Vorbringen der Gesuchsteller auseinandergesetzt (vgl. insbes. E. 6.2 und 6.3, E. 8.2 sowie E. 10.1 und 10.2), ist ihnen aber nicht gefolgt oder erachtete sie als für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich. Dies gilt namentlich für die Berechnung des Anlageperimeters und die Immissionen an dem - von den Gesuchstellern stets als "OMEN 12" bezeichneten - Betriebsgebäude. Die Kritik der Gesuchsteller an diesen Erwägungen vermag keinen Revisionsgrund zu begründen ( ESCHER, a.a.O.).
Auch die Vorbringen zur LTE-Anlage sind eine - im Revisionsverfahren - unzulässige Urteilskritik.
1.4. Im Zusammenhang mit der Gefahr für das Betriebsgelände und allfälligen Abschirmungsmassnahmen wiederholen die Gesuchsteller die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente. Sie beziehen sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. F.________, das jedoch bereits vom Verwaltungsgericht und auch im angefochtenen Entscheid gewürdigt wurde (vgl. E. 8.3.2 und E. 9.4), soweit auf die diesbezüglichen Rügen überhaupt eingetreten werden konnte (vgl. E. 8.4). Dieses Gutachten, wie auch die übrigen Eingaben der Gesuchsteller zu diesen Fragen, wurden weder übersehen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen, sondern es wurden daraus lediglich andere Schlüsse gezogen, als die Gesuchsteller dies für richtig halten. Auch die Vorbringen der Gesuchsteller zu möglichen Abschirmungsmassnahmen (die in E. 10.3 nur beispielhaft zitiert wurden; in erster Linie wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen), wurden nicht übersehen, sondern als ungenügend substanziiert erachtet.
1.5. Auch im Zusammenhang mit den Einstrahlungen/Störwerten und der elektromagnetischen Verträglichkeit kritisieren die Gesuchsteller die bundesgerichtliche Tatsachen- und Rechtswürdigung; dies begründet keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG.
1.6. Weiter machen die Gesuchsteller geltend, sie hätten ein formelles Herausgabebegehren betreffend einen Baurechtsvertrag gestellt, um zu belegen, dass der Erstellung der Anlage "G.________" sachenrechtliche Hindernisse entgegenstünden; diese könnten sich auf das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin auswirken, die vom Bundesgericht ex officio zu prüfen sei. Das Bundesgericht habe sich jedoch weder mit dem Inhalt des Baurechtsvertrags noch mit der Legitimationsfrage befasst.
Auf diese Rüge ist bereits mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten, enthält doch die zitierte Belegstelle ("Eingabe vom 2. September 2014 zu Ziff. 9; act. 62") weder einen formellen Antrag noch eine Beweisofferte betreffend einen Baurechtsvertrag. Im Übrigen wird nicht hinlänglich begründet, inwiefern dieses Beweismittel (nach Art. 99 BGG) zulässig und für den Ausgang des Verfahrens erheblich gewesen wäre.
1.7. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_680/2013 (E. 10.1) ausdrücklich zur Anwendbarkeit der Messempfehlungen des BUWAL für Mobilfunk-Basisstationen geäussert. Ein Versehen liegt somit offensichtlich nicht vor.
2. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber