BGer 4A_712/2014 |
BGer 4A_712/2014 vom 20.02.2015 |
{T 0/2}
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4A_712/2014
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Urteil vom 20. Februar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2014.
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In Erwägung, |
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. November 2014 auf das von der Beschwerdeführerin am 3. September 2014 eingereichte Begehren nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Dezember 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, aus der hervorgeht, dass sie die Verfügung des Handelsgerichts mit Beschwerde anfechten will;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2015 das Gesuch stellte, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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