BGer 8C_107/2015 |
BGer 8C_107/2015 vom 23.02.2015 |
8C_107/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 23. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Qualifizierung für Stellensuchende (QuS),
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Zollstrasse 36, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 6. Januar 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 6. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Kosten für einen "Schweizerdeutschkurs intensiv" zu übernehmen, bestätigte,
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dass sie dabei erwog, der Kurs möge zwar aus Sicht der über sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse sowie über Basiskenntnisse in Schweizerdeutsch verfügenden Versicherten zur weiteren Verbesserung der Vermittelbarkeit wünschbar sein, indessen sei dieser Kurs keineswegs notwendig, um deren Vermittelbarkeit im für sie primär in Frage kommenden Arbeitsmarktsegment massgeblich zu verbessern, was indessen Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei,
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dass die Beschwerdeführerin zwar die Notwendigkeit des Kurses behauptet,
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dass sie sich dazu indessen zunächst in unzulässiger Weise (Art. 99 BGG) auf letztinstanzlich erstmals ins Recht gelegte Stellenausschreibungen beruft, diese mithin keine Berücksichtigung finden können,
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dass sie sich darüber hinaus lediglich rein appellativ an das Bundesgericht wendet, d.h. ohne darzulegen, inwiefern die dem kantonalen Gerichtsentscheid zu Grunde liegende Begründung oder der Entscheid im Ergebnis im Sinn von Art. 95 ff. BGG rechtswidrig sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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