Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_32/2015
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Urteil vom 23. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Pensionskasse Metzger, Postfach, 3000 Bern.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1975, meldete sich am 27. September 2011 unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Arbeitsstelle bei der B.________ AG war ihr auf den 31. Mai 2011 gekündigt worden. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Berichte der behandelnden Ärzte ein, liess die arbeitsbezogene körperliche Leistungsfähigkeit in der Klinik C.________ untersuchen und gewährte berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining und Arbeitsversuch während insgesamt fünf Monaten bei der Stiftung D.________ für Behinderte). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat die medizinischen Unterlagen eingehend gewürdigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit in einer den Handgelenksbeschwerden angepassten Tätigkeit zeitlich nicht eingeschränkt sei. Auf weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand verzichtete sie, weil sich bei den Untersuchungen der Leistungsfähigkeit keine entsprechenden Auffälligkeiten gezeigt hatten).
4.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen ein invalidisierendes Handleiden geltend. Sie beruft sich auf den Bericht des Dr. med. E.________, Handchirurgie FMH, vom 9. August 2013 und die von ihm gestellte Verdachtsdiagnose eines Raynaud-Syndroms. Auch aus seiner Sicht ist indessen eine Arbeit ohne allzu starke Belastung der rechten Hand zumutbar. Dies stimmt überein mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik C.________, wonach die Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne häufig wiederholte Bewegungen des rechten Handgelenks und Krafteinsätze mit dem rechten Arm ganztags zu verrichten vermag. Die beantragten weiteren Abklärungen zu der von Dr. med. E.________ erwähnten Diagnose sind daher nicht angezeigt.
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind nach der Rechtsprechung nicht übermässige Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Dies gilt selbst bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand (vgl. dazu Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4); davon ist hier bei der geschilderten ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht auszugehen. Verwaltung und Vorinstanz waren daher nicht gehalten, die noch zumutbaren Verweistätigkeiten im Einzelnen aufzuzeigen.
5.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die IV-Stelle des Weiteren ihren psychischen Gesundheitszustand näher abklären müssen, nachdem ihr behandelnder Psychiater Dr. med. F.________ am 24. Juni 2012 die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt habe und eine psychopharmakologische Behandlung mit dem Antidepressivum Cipralex bestätige (10 mg, eine Tablette morgens). Der nach dem vorinstanzlichen Entscheid verfasste Arztbericht vom 19. Dezember 2014 bleibt als neues Beweismittel (echtes Novum) im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2). Entscheidwesentlich ist überdies, dass psychische Beschwerden bei den Abklärungen in der Klinik C.________ unter ärztlicher Aufsicht und während des insgesamt fünfmonatigen Arbeitstrainings bei der Stiftung D.________ nicht aufgefallen waren. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür und wird auch nicht geltend gemacht, dass bis zum Zeitpunkt der ablehnenden Rentenverfügung, welcher für die richterliche Überprüfung massgeblich ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen eingetreten ist.
6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. Beschwerdeweise werden die bereits erörterten Einwände zur Arbeitsfähigkeit erhoben. Es wird weiter geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin nach dem Eintritt der Invalidität kein höheres Einkommen anzurechnen sei, als sie zuvor noch als Gesunde verdient hat. Allein dieser Umstand vermag eine andere Beurteilung jedoch nicht zu rechtfertigen: Weil die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, haben Verwaltung und Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) und dabei als massgebliches statistisches Durchschnittseinkommen den Monatslohn nach LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", angewendet (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Im Übrigen werden die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung im Einzelnen nicht beanstandet und sie geben keinen Anlass zu Weiterungen.
7.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
Entsprechend seinem Ausgang werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Metzger, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo