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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_361/2014
Verfügung vom 23. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014.
Nach Einsicht
in die am 12. Mai 2014 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014 erhobene Beschwerde,
in die Verfügung vom 4. August 2014, mit der das Bundesgericht das Verfahren bis zum Entscheid des kantonalen Gerichts über das Gesuch der SUVA um revisionsweise Aufhebung des Entscheids vom 6. März 2014 sistiert hat,
in den Entscheid vom 17. Dezember 2014, mit welchem das kantonale Gericht das Revisionsgesuch gutgeheissen hat,
in das Schreiben vom 17. Februar 2015, in dem die SUVA die Beschwerde unter Hinweis auf diesen Revisionsentscheid zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Sistierung des Verfahrens mit dem vorinstanzlichen Revisionsentscheid hinfällig geworden ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdegegner nicht als obsiegend im Sinne von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG zu betrachten ist und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Lanz