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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_643/2014
Urteil vom 24. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
Verband A.__________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Wenger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Zustellnachweis),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 18. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Bern Mittelland betrieb der Verband A.________ (Beschwerdeführer) B.________ (Beschwerdegegner) für ausstehende Beträge des Berufsbildungsfonds gemäss Verfügung vom 25. Juli 2013. Nachdem Rechtsvorschlag erhoben worden war, ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'700.-- nebst Zins und die Zahlungsbefehlskosten. Der Beschwerdegegner widersetzte sich dem Gesuch. Er bestritt, die Verfügung vom 25. Juli 2013 erhalten zu haben.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2014 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland die definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang mit Ausnahme der Betreibungskosten.
B.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2014 gelangte der Beschwerdegegner an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 18. Juli 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Regionalgericht zurück.
C.
Am 21. August 2014 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Bestätigung des regionalgerichtlichen Entscheids.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten und sie allenfalls abzuweisen, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen. Eventualiter sei die Sache unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 41 E. 1 S. 42; 135 III 212 E. 1 S. 216).
1.1. Im angefochtenen Entscheid weist das Obergericht die Sache zu weiteren Beweisabklärungen an die erste Instanz zurück. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide gemäss Art. 93 BGG (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit Hinweisen). Anders verhält es sich einzig dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 III 136 E. 1.2 S. 138; 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Vorliegend hat das Obergericht die Angelegenheit an das Regionalgericht zurückgewiesen, damit dieses den Einwand des Beschwerdegegners abklärt, die Verfügung des Beschwerdeführers nie erhalten zu haben. Es hat dem Regionalgericht aber weder Vorgaben gemacht, wie es dabei vorgehen soll, noch wie allfällige Sachverhaltsfeststellungen zu würdigen wären. Dass das Obergericht dabei über gewisse Fragen, nämlich über diejenigen, die es zur Rückweisung veranlasst haben, bereits verbindlich entschieden hat, ändert am Entscheidungsspielraum des Regionalgerichts nichts und macht den angefochtenen Entscheid nicht zum Endentscheid (Urteil 5A_282/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).
Der Beschwerdeführer geht vom Vorliegen eines Endentscheides aus, begründet dies aber nicht. Demgemäss äussert er sich auch nicht zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der durch die Rückweisung entstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Gutheissung der Beschwerde könnte auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Der Beschwerdegegner hat in seiner kantonalen Beschwerde nämlich eine Reihe weiterer Rügen erhoben, über die das Obergericht noch nicht befunden hat. Das Bundesgericht müsste demnach selbst im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurückweisen.
1.3. Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 BGG) kann demnach nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg