BGer 8C_110/2015 |
BGer 8C_110/2015 vom 24.02.2015 |
{T 0/2}
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8C_110/2015
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Urteil vom 24. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 23. Dezember 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2014,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,
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dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen wegen nicht erbrachten Nachweises von Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2012 bestätigte,
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dass das Gericht dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen im Entscheid näher darlegte, weshalb die Versicherte trotz zwischenzeitiger Krankheit und Ferienbezugs einen solchen Nachweis hätte erbringen müssen, dies indessen selbst im Gerichtsverfahren auf entsprechende Anforderung hin unterlassen habe,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen das bisher Versäumte durch Beigabe verschiedener Belege letztinstanzlich offenbar nachzuholen versucht, was indessen gemäss Art. 99 BGG prozessual unzulässig ist,
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dass sie darüber hinaus die Verwaltung in teils ungebührlicher Art und Weise mit pauschal gehaltenen Vorwürfen eindeckt,
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dass ein solches Verhalten gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.- belegt werden könnte, derweil indessen davon abgesehen wird,
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dass, da die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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