BGer 8C_827/2014 |
BGer 8C_827/2014 vom 24.02.2015 |
{T 0/2}
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8C_827/2014
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Urteil vom 24. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Fristversäumnis),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 8. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 ist das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerden von A.________ und B.________ gegen die mit Einspracheentscheiden der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse Luzern, vom 4. August 2014 bestätigte Verweigerung von Insolvenzentschädigungen (Verfügungen vom 6. Mai 2014) nach erfolgter Verfahrensvereinigung wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten.
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A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 8. Oktober 2014 sowie eine Neubeurteilung und die Zusprache der von der Arbeitslosenversicherung anbegehrten Insolvenzentschädigungen.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerdeschrift gestellten materiellen Antrag (Zusprache von Insolvenzentschädigungen [Art. 51 ff. AVIG]) nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. |
3.1. Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen über die gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenversicherung geltende 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG) und die bei der Berechnung des Fristablaufs zu beachtenden Regeln (Art. 38 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) erkannt, dass die Einspracheentscheide vom 4. August 2014 den Adressaten am 6. August 2014 zugestellt worden sind und die Frist für dagegen gerichtete Beschwerden demnach - unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis und mit dem 15. August dauernden Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) - am 15. September 2014 abgelaufen ist. Auf die erst am 17. September 2014 der Post übergebenen Beschwerden gegen die am 6. August 2014 in Empfang genommenen Einspracheentscheide vom 4. August 2014 ist es daher wegen Fristversäumnis mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2014 nicht eingetreten.
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3.2. Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht geltend, sich am 27. August 2014 - noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - bei der Arbeitslosenkasse telefonisch nach dem Datum des Fristablaufs erkundigt zu haben und seinerzeit die Antwort erhalten zu haben, dass dieses auf den 18. September 2014 falle.
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3.3. Von der Arbeitslosenversicherung eine unrichtige Auskunft bezüglich des Ablaufs der Rechtsmittelfrist erhalten zu haben, stellt eine blosse Parteibehauptung dar, deren Richtigkeit nicht als erwiesen gelten kann - und auch unwahrscheinlich ist. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil der Beschwerdeführer aus, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollten (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.). Daran ändern die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts. Auch wenn sich die Beschwerdeführer zur Zeit des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in einer schwierigen persönlichen Situation befunden haben (Gesundheitszustand, Tod der Schwester der Beschwerdeführerin am 28. August 2014), bleibt dies ohne Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist, welche nicht verlängert werden kann (Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG). Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist damit rechtens.
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4. |
4.1. Die Beschwerde wird unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt.
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4.2. Dem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von den Beschwerdeführern als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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