BGer 2C_1005/2014
 
BGer 2C_1005/2014 vom 25.02.2015
{T 0/2}
2C_1005/2014
 
Urteil vom 25. Februar 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
1. Schulkommission U.________,
2. Gemeinderat U.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Romana Kronenberg Müller,
gegen
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdegegner,
Schulleitung U.________,
Departement Bildung und Kultur des Kantons Glarus.
Gegenstand
Schultransportkosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 2. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung, ebenso sinngemäss B.A.________ und A.A.________, soweit sie die Legitimation der Gemeinde nicht überhaupt in Frage stellen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Er weist die Sache zur rein rechnerischen Umsetzung des Angeordneten an die Gemeinde zurück und ist damit ein anfechtbarer Endentscheid (Art. 90 BGG, vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
1.2. Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen.
1.2.1. Im angefochtenen Entscheid werden nebst dem kantonalen Departement die Schulleitung U.________ sowie die Schulkommission U.________ als Beschwerdegegner bezeichnet. Die Schulkommission ist nach Darstellung in der Beschwerde ein Organ der Gemeinde. Mangels einer speziellen Beschwerdeermächtigung (Art. 89 Abs. 2 lit. a oder d BGG) können einzelne Behörden oder Organe ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht Beschwerde erheben, sondern nur das Gemeinwesen, dem sie angehören (BGE 8C_470/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 136 V 106 E. 3.1 S. 108 f.). Auf die Beschwerde der Schulkommission ist daher nicht einzutreten.
1.2.2. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG), wozu namentlich die Gemeindeautonomie gehört. Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die Beschwerde führende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend macht; ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 140 V 328 E. 4.1 S. 329 f.). Immerhin sind die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen in der Beschwerde darzulegen, soweit sie nicht ohne Weiteres ersichtlich sind. Bei der Autonomiebeschwerde muss die Gemeinde den Grundsatz der Autonomie in einer ausreichend begründeten Weise anrufen und darlegen, inwiefern sie einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum haben soll (BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92).
1.2.3. Die Gemeinde beruft sich zur Begründung ihrer Legitimation hauptsächlich auf die allgemeine Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 BGG). Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (kürzlich bestätigt im Urteil 8C_918/2014 vom 27. Januar 2015, E. 3.2.2.1, vgl. BGE 140 V 328 E. 4.1 S. 329 f.; 138 II 506 E. 2.1.1 S. 508 f. mit Übersicht über die Rechtsprechung). Insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 140 V 321 E. 2.1.1 S. 323 mit Hinweisen).
1.2.4. Vorliegend wehrt sich die Gemeinde gegen einen kantonalen Gerichtsentscheid, mit dem ihre Verfügung abgeändert wurde, was zur Folge hat, dass sie in einem konkreten Einzelfall die Transportkosten für einen Schüler übernehmen muss. Der angefochtene Entscheid beruht auf einer Auslegung und Würdigung der konkreten Situation, namentlich darauf, dass der Schulbesuch ausserhalb von V.________ auf einer Verfügung beruhe, hingegen keine neue Verfügung vorliege, wonach ab einem bestimmten Zeitpunkt die Schule wieder in V.________ besucht werden müsse. Das ist eine einzelfallbezogene Beurteilung ohne Grundsatzfrage. Eine Präjudizbindung ergibt sich entgegen der Auffassung der Gemeinde auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht erwogen hat, jeder ausserkommunale Schulbesuch sei mittels einer Verfügung zu bewilligen. Mit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin zwar nicht einverstanden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie die Transportkosten für alle Schüler übernehmen müsste, die - wie dies bisherige Praxis sei - ohne schriftliche Bewilligung eine Schule ausserhalb des Wohnorts besuchen: Ausschlaggebend war für die Vorinstanz, dass im konkreten Fall der Schulbesuch ausserhalb von V.________ aufgrund einer hoheitlichen Anordnung erfolgt ist, was gemäss der von der Beschwerdeführerin erwähnten Praxis gerade nicht zutrifft. Es geht damit einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit, welche das Gemeinwesen in einem Einzelfall in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen, was nach dem Gesagten (vorne E. 1.2.3) für eine Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG nicht ausreicht.
1.3. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gemeinde U.________ auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schulleitung U.________, dem Departement Bildung und Kultur des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein