BGer 6B_1069/2014 |
BGer 6B_1069/2014 vom 25.02.2015 |
{T 0/2}
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6B_1069/2014
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Urteil vom 25. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. September 2014.
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Erwägungen: |
1. |
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 4. September 2014 im Berufungsverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-.
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2. |
3. |
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt zudem weder dar, dass der Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht rechtmässig war, noch welche unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr ihm bei einer Ausreise aus der Schweiz gedroht hätte. Seine persönlichen Motive (Lebenspartnerin, zwei Kinder, langjähriger Aufenthalt), weiterhin in der Schweiz verbleiben zu wollen, mögen zwar nachvollziehbar erscheinen, sind aber ungeeignet, eine Notstandslage im Sinn von Art. 17 StGB (vgl. hierzu: Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 5.1 mit Hinweisen) zu begründen.
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Soweit der Beschwerdeführer sich indirekt gegen die verwaltungsrechtlichen Entscheide betreffend seiner Aufenthaltstitel wendet, verkennt er, dass die Vorinstanz wie auch das Bundesgericht an die gerichtlich beurteilte bzw. überprüfte und für rechtmässig befundene Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts gebunden sind und diese im Rahmen des vorliegenden strafrechtlichen Verfahrens nicht neu überprüft werden kann (BGE 129 IV 246 E. 2; Urteil 6B_1006/2008 vom 5. März 2009 E. 3.5.5.2). Der Beschwerdeführer hat den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2013 gerichtlich nicht überprüfen, sondern unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, weshalb diese im Strafverfahren auf offensichtliche Rechtsverletzungen und offensichtlichen Ermessensmissbrauch überprüft werden kann (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 f.; 124 IV 297 E. 4a; Urteil 6B_306/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.3). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, die dem damals verfügenden Migrationsamt bereits bekannt waren, sind ungeeignet, eine (offensichtliche) Rechtsverletzung der Widerrufsverfügung aufzuzeigen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz Entzug der Niederlassungsbewilligung und nach Ablauf der Ausreisefrist erweist sich somit nicht nur als tatbestandsmässig, sondern auch als rechtswidrig im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
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4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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