BGer 6B_508/2014 |
BGer 6B_508/2014 vom 25.02.2015 |
{T 0/2}
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6B_508/2014
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Urteil vom 25. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.X.________,
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2. B.X.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einziehung (des Erlöses aus dem Verkauf von Bankkundendaten an deutsche Steuerbehörden),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 6. Februar 2010 aufgrund von Hinweisen, wonach deutsche Behörden von einer Schweizer Grossbank stammende Kundendaten deutscher Steuerpflichtiger gegen Entgelt erworben haben sollen, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), eventuell Diebstahls (Art. 139 StGB), eventuell Veruntreuung (Art. 138 StGB) und Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), eventuell Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG). Sie dehnte in der Folge das Verfahren auf Y.________ und C.X.________ sowie auf den Vorwurf der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) aus. Sie warf Y.________ vor, er habe während seiner Tätigkeit als Angestellter der A.________ Bank eine Vielzahl von Daten deutscher Kunden der Bank sowie bankinterne Unterlagen beschafft und C.X.________ übergeben. Sie legte C.X.________ zur Last, er habe die Kundendaten gegen ein Entgelt von EUR 2,5 Mio. deutschen Steuerbehörden übergeben.
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C.X.________ verstarb am 28./29. September 2010 in der Untersuchungshaft.
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B. Die Bundesanwaltschaft gab mit Verfügung vom 6. September 2011 dem Antrag von Y.________ auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO statt. Mit Eingaben vom 7. respektive 10. Oktober 2011 stimmten die A.________ Bank als Privatklägerin und Y.________ als beschuldigte Person der Anklageschrift zu.
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Das Bundesstrafgericht (Einzelrichter) sprach Y.________ mit Urteil SK 2011.21 vom 15. Dezember 2011 des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von 3'500 Franken. Es erkannte auf der Grundlage eines von Y.________ unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils von rund Fr. 390'000.-- gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und Abs. 2 StGB auf eine reduzierte staatliche Ersatzforderung von Fr. 180'000.--. Das Urteil ist rechtskräftig.
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C. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 5. September 2013 das Strafverfahren gegen den verstorbenen C.X.________ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. Sie ordnete die Einziehung von Bargeld, einer Armbanduhr sowie von Vermögenswerten auf Konten von C.X.________ bei verschiedenen Banken in Deutschland, Österreich und Tschechien an.
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Gegen diese Verfügung erhoben A.X.________ und B.X.________, die Eltern und einzigen Erben des verstorbenen C.X.________, Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragten, auf die Einziehung sei zu verzichten, eventualiter sei zumindest von der Einziehung der auf Konten österreichischer Banken beschlagnahmten Vermögenswerte abzusehen.
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D. Das Bundesstrafgericht hiess am 16. April 2014 die Beschwerde teilweise gut und ordnete an, dass bestimmte Vermögenswerte mangels Nachweises des erforderlichen Zusammenhangs mit einer Straftat nicht einzuziehen sind, nämlich das Bargeld, die Uhr und die Vermögenswerte auf einem bestimmten Konto bei der B.________ Bank. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, nämlich soweit die Vermögenswerte auf diversen Konten von C.X.________ bei der C.________ Bank in Prag, bei der D.________ Bank sowie bei der B.________ Bank betreffend.
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E. A.X.________ und B.X.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sei zu verzichten. Eventualiter sei von der Einziehung der in Österreich beschlagnahmten Vermögenswerte abzusehen. Sie ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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F. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht wurden zu Vernehmlassungen eingeladen, beschränkt auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesstrafgericht beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Sie ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Einziehung von Vermögenswerten (BGE 133 IV 278 E. 1.2). Zur Beschwerde berechtigt ist der Inhaber der eingezogenen Guthaben (BGE 133 IV 278 E. 1.3; 128 IV 145 E. 1a), nach seinem Ableben seine Erben. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2. |
2.1. Die Vorinstanz stellt fest, Y.________ habe im Jahr 2008 kontinuierlich Daten von deutschen Bankkunden aus dem internen System der A.________ Bank abgeschrieben und diese Daten gegen Entgelt an C.X.________ ausgehändigt. Sie stützt diese Feststellung im Wesentlichen auf die Aussagen des geständigen Y.________ in den diversen Verfahrensstadien. Die Vorinstanz stellt im Weiteren fest, C.X.________ habe die Kundendaten der Steuerfahndung Wuppertal verkauft. Sie stützt diese Feststellung unter anderem auf Daten in einem Mobiltelefon und in einem USB-Stick, die im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei C.X.________ sichergestellt wurden und aus welchen sich mehrfache Kontakte zwischen C.X.________ und Vertretern der Steuerfahndung Wuppertal ergeben. Die Vorinstanz stellt im Weiteren fest, dass das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen über den deutschen Notar E.________ als Entgelt für die Kundendaten rund EUR 1,8 Mio. auf Konten von C.X.________ bei einer österreichischen und einer tschechischen Bank überwies. Sie stützt diese Feststellung unter anderem auf Unterlagen, aus welchen sich ergibt, dass im Auftrag des Notars E.________ am 3. März 2010 der Betrag von EUR 893'660.-- auf das Wertpapier-Verrechnungskonto von C.X.________ bei der D.________ Bank und am 9. März 2010 der Betrag von EUR 921'600.-- auf das Euro-Konto von C.X.________ bei der C.________ Bank in Prag überwiesen wurden. C.X.________ räumte in einer Einvernahme ein, er habe im Rahmen von geschäftlichen Beziehungen mit dem deutschen Notar E.________ von diesem insgesamt EUR 1,8 Mio. erhalten. Zu Art und Inhalt dieser geschäftlichen Beziehungen wollte er sich unter Berufung auf eine Stillhaltevereinbarung mit dem Notar nicht äussern.
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2.2. Die Vorinstanz qualifiziert den Verkauf von Daten von deutschen Kunden der A.________ Bank an deutsche Steuerbehörden als wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Auch soweit eine Auslandtat vorliege, sei gemäss dem Staatsschutzprinzip nach Art. 4 StGB schweizerisches Strafrecht anwendbar. Ob der Verkauf der Bankkundendaten allenfalls weitere Straftatbestände erfüllt, prüft die Vorinstanz nicht. Ihres Erachtens ist der inkriminierte Verkauf mangels Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig. Die Vorinstanz erwägt, dass alle im Auftrag des deutschen Notars E.________ auf Konten von C.X.________ überwiesenen Vermögenswerte als Deliktserlös zu qualifizieren und daher, soweit noch vorhanden, gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind. Nach dem Ableben von C.X.________ im Verlauf des Verfahrens sei die Einziehung zu Lasten der Erben anzuordnen, die keine Dritten im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB seien.
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3. |
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei nicht rechtsgenügend bewiesen, dass C.X.________ in den Verkauf von Daten deutscher Kunden der A.________ Bank an deutsche Steuerbehörden involviert gewesen sei. Das Geständnis von Y.________ sei in ihrem Verfahren nicht verwertbar. Y.________ habe das Geständnis in einem abgekürzten Strafverfahren abgelegt. Sie hätten daran nicht teilnehmen können. Y.________ sei als beschuldigte Person nicht zur Wahrheit verpflichtet gewesen und habe ein grosses Interesse daran gehabt, einseitig C.X.________ zu belasten, der sich nicht mehr habe wehren können. Das Aussageverhalten von Y.________ sei widersprüchlich. Er habe zunächst ein Geständnis abgelegt, danach die Aussagen verweigert und sei schliesslich wieder zu Aussagen bereit gewesen, nachdem die Bundesanwaltschaft ihm ein abgekürztes Verfahren und eine milde Strafe angeboten habe.
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3.2. Die Beschwerdeführer waren im Strafverfahren gegen Y.________ weder Beschuldigte noch Privatkläger und somit nicht Parteien im Sinne von Art. 104 StPO. Sie waren im Strafverfahren gegen Y.________ auch nicht gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen und hatten daher keine Parteirechte. Im Strafverfahren gegen Y.________ konnten daher keine Parteirechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Geständnis von Y.________ dürfe nicht zu ihren Lasten verwertet werden, da sie am Verfahren gegen Y.________ nicht hätten teilnehmen können, ist somit unbegründet.
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3.3. Die Beschwerdeführer waren hingegen im Verfahren, in welchem über die Einziehung der zu Lasten von C.X.________ beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden war, unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte mit entsprechenden Parteirechten. Nach dem Ableben von C.X.________ wurden ihnen am 19. Januar 2012 Verfahrensakten einschliesslich die Akten des inzwischen durch Urteil vom 15. Dezember 2011 abgeschlossenen Strafverfahrens gegen Y.________ zugestellt. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhielten die Gelegenheit, Beweisanträge einzureichen. Sie stellten indessen betreffend die Aussagen von Y.________ keine Beweisanträge und beantragten im Besonderen auch nicht die Befragung von Y.________ als Zeugen, was möglich gewesen wäre. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, einen solchen Beweisantrag zu stellen, wenn sie die Aussagen von Y.________ als beschuldigte Person in dem gegen ihn durchgeführten Verfahren abweichend von der Auffassung der Behörden als unverwertbar oder nicht glaubhaft erachteten.
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3.4. Was die Beschwerdeführer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Y.________ betreffend die Übergabe von Bankkundendaten an C.X.________ vorbringen, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Y.________ belastete durch sein Geständnis, er habe als Angestellter der A.________ Bank Bankkundendaten an eine Drittperson übergeben, vor allem sich selber. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, woraus sich ergeben könnte, dass Y.________ wahrheitswidrig C.X.________ als Empfänger der Kundendaten bezeichnet habe. Die für die Einziehung zu Lasten der Beschwerdeführer wesentlichen Tatsachen, dass C.X.________ die ihm übergebenen Daten an deutsche Behörden verkaufte und dass die vom Notar E.________ auf diverse Konten von C.X.________ überwiesenen Vermögenswerte ein Entgelt hiefür darstellen, stützen sich im Übrigen nicht im Wesentlichen auf die Aussagen von Y.________, sondern vor allem auf diverse Unterlagen. Inwiefern die Beweiswürdigung insoweit willkürlich sei, vermögen die Beschwerdeführer mit ihren appellatorischen Ausführungen nicht zu begründen. Mit der Behauptung, für die Kontakte von C.X.________ mit Vertretern deutscher Steuerbehörden und für die Überweisung von rund EUR 1,8 Mio. durch den Notar E.________ auf Konten von C.X.________ könne es auch andere Gründe als den Verkauf von Bankkundendaten geben, ist Willkür in der Beweiswürdigung nicht rechtsgenügend dargetan.
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3.5. Die Vorinstanz lässt offen, ob die Aktenvermerke deutscher Steuerfahnder, die an die schweizerische Bundesanwaltschaft gelangten, verwertbar sind. Sie berücksichtigt die fraglichen Dokumente in ihrer Beweiswürdigung nicht. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Aktenvermerke seien nicht verwertbar, geht daher an der Sache vorbei.
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4. Die Beschwerdeführer machen in rechtlicher Hinsicht geltend, eine Einziehung sei ausgeschlossen, da es an einer nach schweizerischem Recht strafbaren Handlung fehle. Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB sei nicht erfüllt. Das inkriminierte Verhalten falle nicht unter den räumlichen Anwendungsbereich des schweizerischen Strafgesetzbuches. Der Verkauf der Bankkundendaten sei zudem nicht rechtswidrig. Eine Einziehung falle ausserdem in Anwendung von Art. 70 Abs. 2 StGB ausser Betracht, da sie als Erben von C.X.________ Dritte im Sinne dieser Bestimmung seien.
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4.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).
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Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 129 IV 107 E. 3.2, je mit Hinweisen). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist jedoch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig (siehe Art. 69 Abs. 1 StGB). Sie ist somit auch möglich, wenn der Urheber der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung etwa mangels Schuld oder zufolge Ablebens nicht bestraft werden kann (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nicht einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen (siehe BGE 137 IV 305 E. 3; 125 IV 4 E. 2; Urteil 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011). Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 137 IV 79 E. 3.2; Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die Einziehung von Vermögenswerten aus Auslandtaten setzt - vorbehältlich spezieller Regelungen, etwa Art. 24 BetmG - voraus, dass ein Anknüpfungspunkt nach Art. 3 ff. StGB (betreffend den räumlichen Geltungsbereich) besteht (BGE 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2, je mit Hinweisen). Wird mit der Ausführung der Auslandtat bereits in der Schweiz begonnen, so ergibt sich die schweizerische Strafzuständigkeit aus dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 8 StGB (siehe BGE 104 IV 175 E. 3). Wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB fällt indessen, auch soweit die tatbestandsmässigen Handlungen vollumfänglich im Ausland ausgeführt wurden, unter die schweizerische Strafzuständigkeit. Dies ergibt sich aus dem Staatsschutzprinzip gemäss Art. 4 StGB, nach dessen Absatz 1 dem Schweizerischen Strafgesetzbuch auch unterworfen ist, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat oder die Landesverteidigung (Art. 265 - 278) begeht. Diese Bestimmung findet Anwendung unabhängig davon, ob der Täter Schweizer oder Ausländer ist.
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4.2. Gemäss Art. 273 StGB wird wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bestraft, wer (Abs. 1) ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, oder (Abs. 2) wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht.
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4.2.1. Die Straftat ist ein Delikt gegen den Staat. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (BGE 108 IV 41 E. 3 mit Hinweisen). Sie setzt nicht voraus, dass staatliche oder private Interessen tatsächlich verletzt oder konkret gefährdet worden sind; die Straftat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 101 IV 312 E. 1). Angriffsobjekte sind Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Der letztgenannte Begriff umfasst alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 101 IV 312 E. 1 mit Hinweis). Der Begriff ist in einem weiteren Sinne zu verstehen als derselbe Begriff im Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (BGE 104 IV 175 E. 1b).
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4.2.2. Die Tatbestandsvarianten gemäss Art. 273 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 StGB sind voneinander unabhängig. Das Zugänglichmachen im Sinne von Abs. 2 setzt nicht voraus, dass das Geheimnis vorher von der beschuldigten oder von einer dritten Person im Sinne von Abs. 1 ausgekundschaftet worden ist (BGE 85 IV 139 E. 2 mit Hinweisen). Das Geheimnis ist dem Adressaten bereits zugänglich gemacht, wenn er die Möglichkeit erhalten hat, davon Kenntnis zu nehmen; es ist nicht erforderlich, dass er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat ( MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 273 StGB N. 59).
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4.2.3. Art. 273 StGB setzt in Anbetracht seines Schutzzweckes voraus, dass die ausgekundschaftete beziehungsweise zugänglich gemachte Tatsache einen Bezug zur Schweiz hat. Unter welchen Voraussetzungen eine hinreichende Binnenbeziehung vorliegt, ist in der Lehre umstritten. Im Besonderen ist strittig, ob die Nutzung eines Kontos bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz durch eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die erforderliche Binnenbeziehung begründet (
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4.2.4. Die herrschende Lehre plädiert für eine zurückhaltende Anwendung von Art. 273 StGB insbesondere bei Auslandtaten durch Ausländer (siehe die Hinweise bei THOMAS HOPF, a.a.O., Art. 273 StGB N. 19). Es besteht indessen keine Rechtsgrundlage, Art. 273 StGB bei Auslandtaten im Allgemeinen und Auslandtaten von ausländischen Staatsangehörigen im Besonderen anders auszulegen als bei Inlandtaten (siehe MARKUS HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 79).
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4.2.5. Durch die Übergabe von Daten zahlreicher ausländischer Kunden einer schweizerischen Bank an ausländische Behörden werden nicht nur die Geschäftsgeheimnisse der Kunden, sondern auch die Geschäftsgeheimnisse der Bank betroffen. Das Bankkundengeheimnis, welches Art. 47 BankG strafrechtlich schützt, dient nicht nur dem einzelnen Bankkunden. Es hat vielmehr auch institutionelle Bedeutung und schützt die kollektiven Interessen des schweizerischen Finanzplatzes. Diese Interessen werden betroffen, wenn Daten zahlreicher Kunden verraten werden (siehe STRATENWERTH/WOHLERS, Schwarzgeld, Strafbarkeitsrisiken für die Mitarbeiter schweizerischer Banken, ZStrR 129/2010 S. 429 ff., 439; GÜNTER HEINE, Die Verletzung des Bankgeheimnisses: neue Strafbarkeitsrisiken der Bank bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, in: Cross-Border Banking, 2009, S. 159 ff., 176 f.).
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4.3. |
4.3.1. C.X.________ war im Unterschied zu Y.________, von welchem er die Bankkundendaten erwarb, nicht Angestellter der A.________ Bank und somit nicht zur Wahrung eines Bankkunden- beziehungsweise Geschäfts- respektive Berufsgeheimnisses verpflichtet. Das inkriminierte Verhalten, die Veräusserung von Bankkundendaten an deutsche Behörden, erfüllt jedenfalls den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB. Die wohl herrschende Lehre geht ohne Weiteres davon aus, dass die Übergabe von Daten von Kunden einer Bank mit Sitz in der Schweiz an Behörden des Auslandes (unter anderem) den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB erfüllt ( STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., S. 438; GÜNTER HEINE, a.a.O., S. 177; ANDREAS EICKER, Zur Strafbarkeit des Kopierens und Verkaufens sowie des Ankaufens von Bankkundendaten als schweizerisch-deutsches Tatgeschehen, in: Jusletter 30. August 2010, Rz. 8, 23; DELNON/NIGGLI, Verkaufen und Kaufen von strafbar erlangten Bankkundendaten durch ausländische Behörden als schweizerisch-deutsches Tatgeschehen, in: Jusletter 8. November 2010, Rz. 4). Daran ändert nichts, dass solche Verhaltensweisen gemäss den Vorschlägen des Gesetzgebers durch eine neu zu schaffende Strafbestimmung unter anderem im Bankengesetz strafrechtlich erfasst werden sollen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c E BankG soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe neu auch bestraft werden, wer vorsätzlich ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. Nach Art. 47 Abs. 1bis E BankG soll neu mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft (siehe dazu die Parlamentarische Initiative "Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen", Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 19. Mai 2014, BBl 2014 6231 ff.; Stellungnahme des Bundesrates vom 13. August 2014, BBl 2014 6241 ff.; Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses [Änderung des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes], BBl 2014 6239 f.; angenommen vom Nationalrat am 16. September 2014, AB 2014 N 1527 ff., und vom Ständerat am 24. November 2014, AB 2014 S 994). Aus diesem Vorhaben des Gesetzgebers lässt sich nicht ableiten, dass der Verkauf von Bankkundendaten an ausländische Behörden nach dem geltenden schweizerischen Recht keine strafbare Handlung ist und nicht unter Umständen den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB erfüllen kann.
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4.3.2. Auch wenn C.X.________ die tatbestandsmässige Handlung des Zugänglichmachens ausschliesslich in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt haben sollte, was offenbleiben kann, ist auf der Grundlage des Staatsschutzprinzips gemäss Art. 4 StGB schweizerisches Recht anwendbar. Dieses Prinzip findet in einem Fall der vorliegenden Art in Anbetracht des Umfangs der mitgeteilten Daten beziehungsweise der Vielzahl der betroffenen Personen und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen Anwendung, selbst wenn man die Auffassung der wohl herrschenden Lehre teilen wollte, dass Art. 273 StGB im Allgemeinen restriktiv auszulegen und im Falle von Auslandtaten durch Ausländer im Besonderen nur mit Zurückhaltung anzuwenden ist.
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4.3.3. Das Verhalten von C.X.________ war gemäss dem schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Im vorliegenden Zusammenhang unerheblich und daher nicht zu prüfen ist, ob es erstens auch nach dem deutschen Recht widerrechtlich war und ob zweitens das Vorgehen der deutschen Behördenvertreter, welche die Daten erwarben, nach dem deutschen und/oder schweizerischen Recht rechtswidrig ist.
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Aus BGE 137 II 431, worin das Bundesgericht die von der FINMA verfügte Herausgabe von Daten US-amerikanischer Kunden der UBS an US-amerikanische Behörden unter den konkreten gegebenen Umständen in Anwendung der polizeilichen Generalklausel als zulässig qualifiziert hat, ergibt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer offensichtlich nicht, dass das C.X.________ zur Last gelegte Verhalten rechtmässig sei und Bankkundendaten von ausländischen Bankkunden generell vom Schutzbereich von Art. 273 StGB ausgenommen seien.
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Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer auch aus der Rechtsprechung, wonach die Arbeitseinkünfte von Ausländern, die nicht über die erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen verfügen, nicht eingezogen werden können (BGE 137 IV 305 E. 3; Urteil 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich offensichtlich wesentlich von den genannten Fällen. Auch bei Fehlen der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen ist der Lohnanspruch des ausländischen Arbeitnehmers zivil- und öffentlichrechtlich geschützt und die erbrachte Arbeitsleistung objektiv legal. Demgegenüber ist der Verkauf von Bankkundendaten an ausländische Behörden nach dem massgebenden schweizerischen Recht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB und daher bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen rechtswidrig.
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Die Beschwerdeführer können ferner auch aus den Entscheiden des Steueramtes der Stadt Winterthur, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sowie der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Urteil 2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013) betreffend Leistung einer Sicherstellung zur Deckung der von C.X.________ geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesen Entscheiden war nicht abschliessend darüber zu befinden, ob die Einkünfte von C.X.________ aus dem Verkauf von Bankkundendaten an deutsche Behörden rechtmässig sind. Über die strafrechtliche Qualifikation des Verkaufs der Bankkundendaten und über die daraus resultierenden Konsequenzen für die dadurch erzielten Einkünfte haben die Strafbehörden zu entscheiden. Soweit die Einkünfte einzuziehen sind, fehlt es an einem steuerbaren Einkommen. Schon aus diesem Grunde geht auch der Einwand der Beschwerdeführer an der Sache vorbei, dass sie durch die Übernahme der Steuerschuld, soweit diese die Einkünfte von C.X.________ aus dem inkriminierten Verkauf von Bankkundendaten betreffe, eine Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht hätten und dass die Einkünfte daher nicht zu ihren Lasten eingezogen werden dürfen.
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4.3.4. C.X.________ erlangte die Vermögenswerte somit durch ein im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB tatbestandsmässiges und mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidriges Verhalten, mithin durch eine Straftat im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB. Ob sein Verhalten noch andere Tatbestände erfüllte, welche ebenfalls Anlass zur Einziehung geben könnten, kann hier dahingestellt bleiben.
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4.4. Die Erkenntnis, dass das Verhalten von C.X.________ im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig war und daher die dadurch erlangten Vermögenswerte einzuziehen sind, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung (siehe BGE 117 IV 233 E. 3 mit Hinweisen). Denn damit wird nicht entschieden, dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung erfüllt seien und C.X.________ daher verurteilt worden wäre, wenn er nicht während des Verfahrens verstorben wäre. Weder der angefochtene Entscheid noch die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft enthalten Formulierungen, die den Eindruck erwecken, dass C.X.________ bei Fortsetzung des Strafverfahrens verurteilt worden wäre. Solches wird entgegen einem Einwand in der Beschwerdeschrift auch nicht durch die Feststellung in der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft zum Ausdruck gebracht, C.X.________ sei jene Person, "die den Kontakt herstellte und die Verhandlungen mit der deutschen Steuerfahndung führte und schliesslich auch den Kaufpreis von EUR 2,5 Mio. entgegengenommen hat".
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4.5. Die Bundesanwaltschaft hatte das Strafverfahren gegen C.X.________ nach dessen Ableben in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (Prozesshindernis) einzustellen und gestützt auf Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Einstellungsverfügung über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden. Diese gingen mit dem Tod von C.X.________ auf dessen Erben, die beiden Beschwerdeführer, über.
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Im Falle des Ablebens der Person, welche einen Vermögenswert durch tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten erlangt hat, ist der Vermögenswert zu Lasten der Erben einzuziehen. Dies ergibt sich aus dem Zweck der sachlichen Massnahme der Ausgleichseinziehung, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Auch die wohl herrschende Lehre nimmt heute an, dass im genannten Fall die Vermögenseinziehung zu Lasten der Erben anzuordnen ist ( NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, § 2 N. 27, 81, 87, 104; FLORIAN BAUMANN, Deliktisches Vermögen, dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss. Zürich 1997, S. 18 ff., MARK PIETH, "Das zweite Paket gegen das Organisierte Verbrechen", die Überlegungen des Gesetzgebers, ZStrR 113/1995 S. 225 ff., 237; SARA SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Diss. Luzern 2012, S. 59; kritisch GUNTHER ARZT, Einziehung und guter Glaube, in: Le droit pénal et ses liens avec les autres branches du droit, Mélanges en l'honneur du Professeur Jean Gauthier, ZStrR 114/1996 S. 89 ff., 103 ff.). Offenbleiben kann vorliegend, ob und unter welchen Voraussetzungen zu Lasten der Erben auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Die Vorinstanz hat zulasten der Beschwerdeführer lediglich die Einziehung von noch vorhandenen Vermögenswerten angeordnet, jedoch nicht auf eine Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte erkannt.
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5. |
5.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit verschiedenen rechtlichen Argumenten, die sie im Beschwerdeverfahren vorgetragen hätten, nicht auseinandergesetzt. Sie habe sich unter anderem nicht mit dem Einwand befasst, dass eine Einziehung jedenfalls der in Österreich beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt unzulässig sei.
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Hinreichend substantiiert ist diese Rüge einzig insoweit, als die Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen, sie habe sich nicht mit dem Eventualantrag befasst, wonach gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des Steuerabkommens zwischen der Schweiz und Österreich jedenfalls auf die Einziehung der in Österreich beschlagnahmten Vermögenswerte zu verzichten sei.
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5.2. |
5.2.1. Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. September 2013 an die Vorinstanz den Antrag, eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2013 in Ziffer 3.5 insofern aufzuheben, als die Einziehung der rechtshilfeweise in Österreich beschlagnahmten Vermögenswerte angeordnet wurde, und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Beschlagnahme der rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte in Österreich zu veranlassen. Die Beschwerdeführer begründeten diesen Eventualantrag in der Beschwerdeschrift (S. 24 ff.) unter Berufung auf Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt.
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5.2.2. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid mit dem Eventualantrag und dessen Begründung nicht auseinander. Sie hat ihn anscheinend übersehen oder übergangen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Diese führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Mangel kann im Verfahren vor dem Bundesgericht geheilt werden. Das Bundesgericht hat insoweit die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Die Berufung der Beschwerdeführer auf Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich ist aus nachstehenden Erwägungen offensichtlich unbegründet.
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5.3. |
5.3.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, abgeschlossen am 13. April 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (SR 0.672.916.33), sieht in Art. 16 Abs. 3 Folgendes vor:
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"Beteiligte an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden vor Unterzeichnung dieses Abkommens begangen wurden, werden weder nach schweizerischem noch nach österreichischem Recht verfolgt; bereits anhängige Verfahren werden eingestellt. Davon ausgeschlossen sind Verfahren nach schweizerischem Recht gegen Mitarbeitende von Banken in der Schweiz."
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Die Bestimmung betrifft den Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden. Konkret geht es im Abkommen um Daten, die in der Republik Österreich steuererheblich sind. Mit dem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens). Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Abkommen vereinbarte bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens). Zu diesem Zweck werden unter anderem Vermögenswerte bei einer schweizerischen Bank von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Abkommens). Es geht um Vermögenswerte auf Konten und Depots bei schweizerischen Banken (Art. 2 lit. f des Abkommens) von in der Republik Österreich ansässigen natürlichen Personen (Art. 2 lit. h des Abkommens).
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Das Abkommen findet somit offensichtlich keine Anwendung, soweit es um Personen geht, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.
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C.X.________ verkaufte Bankkundendaten betreffend Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Es wurde ihm nicht zur Last gelegt, er habe auch Daten von Personen verkauft, die in der Republik Österreich ansässig sind. Art. 16 Abs. 3 des Abkommens ist daher nicht anwendbar. Dass C.X.________ beziehungsweise die Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger sind und ein Teil des Kaufpreises auf Konten bei österreichischen Banken überwiesen wurde, ist unerheblich.
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Bei diesem Ergebnis kann hier dahingestellt bleiben, ob Art. 16 Abs. 3 des Abkommens neben der Strafverfolgung auch die Einziehung der durch die nicht verfolgbaren Taten erlangten Vermögenswerte ausschliesst.
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5.3.2. Die Schweiz hat mit andern Ländern ähnliche Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich abgeschlossen, so mit der Bundesrepublik Deutschland und mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien (siehe die Botschaft des Bundesrates vom 18. April 2012 zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung, BBl 2012 4943 ff.; Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens, BBl 2012 5823 f.; Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich und des Protokolls zur Änderung des Abkommens, BBl 2012 5825 f.). Das Abkommen mit Deutschland sieht in Art. 17 Abs. 3 genau gleich wie Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich einen Verzicht auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vor (Botschaft des Bundesrates, BBl 2012 4943 ff., 5051 f.). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft ist dieser Verzicht auf Strafverfolgung zusammen mit der Erklärung Deutschlands, inskünftig auf aktiven Erwerb solcher Daten zu verzichten, da infolge der vereinbarten Zusammenarbeit im Steuerbereich dazu kein Anlass mehr bestehe, Teil der mit diesem Abkommen erzielten Lösung für das Problem des Erwerbs entwendeter steuererheblicher Bankkundendaten (Botschaft des Bundesrates, BBl 2012 4943 ff., 4979, 4993). Im Unterschied zum Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien, welches am 1. Januar 2013 in Kraft trat (SR 0.672.936.74), ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht in Kraft getreten (siehe Briefwechsel vom 3. Juli/ 15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich, in Kraft getreten am 15. August 2013, SR 0.672.913.631, Fn. 1 und 2).
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6. |
6.1. Die Beschwerdeführer ersuchten im vorinstanzlichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend substantiiert. Mit der Frage der Beschwerdeaussichten befasst sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich.
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Die Beschwerdeführer waren im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Zur Diskussion steht damit nicht die Frage der wirksamen Verteidigung, sondern einzig die Frage der Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes.
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6.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die Behörde sämtliche Umstände zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Massgebend ist die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An eine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Die Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie vom Gesuchsteller auf solche Fehler hingewiesen wird, sei es dass sie diese selber feststellt (Urteil 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a).
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6.3. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die deutschen Behörden die schweizerischen Rechtshilfeersuchen um Sperre der bei der B.________ Bank auf C.X.________ lautenden Konten gänzlich unbeantwortet gelassen hätten. Es sei wahrscheinlich, dass die deutschen Behörden dem Rechtshilfeersuchen in keiner Weise nachgekommen seien. Somit sei nicht auszuschliessen, dass die betreffenden Konten nie mit Beschlag belegt worden seien, sodass die Beschwerdeführer als gesetzliche Erben von C.X.________ unter Umständen Zugriff auf diese Konten gehabt hätten.
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Diese Ausführungen der Vorinstanz beruhen, wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, auf blossen Mutmassungen. Sie dürfen daher nicht zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege herangezogen werden.
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6.4. |
6.4.1. Die Vorinstanz weist auf die Stände diverser Konten der Beschwerdeführer hin. Sie begründet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege jedoch offenbar nicht damit, dass die Beschwerdeführer angesichts dieser Kontostände über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs vielmehr im Wesentlichen damit, dass unklar bleibe, ob und wie viel
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6.4.2. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ausdrücklich fest, weitere Unterlagen zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege würden auf Verlangen der Vorinstanz nachgereicht. Die Vorinstanz stellt nicht fest, sie habe von den Beschwerdeführern weitere Unterlagen verlangt, doch seien solche nicht nachgereicht worden.
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Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung auf das den Beschwerdeführern zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege hin, welches unter anderem den folgenden Satz enthält: "Unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche können ohne weiteres abgewiesen werden ...". Daraus kann indessen nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Ein Gesuchsteller, der diverse Unterlagen einreicht, kann nicht ohne weiteres erkennen, ob sein Gesuch aus der Sicht der Behörde vollständig ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus der zitierten Passage im Formular nicht, dass ein Gesuch, welches aus der Sicht der Behörde unvollständig ist, nicht ergänzt werden kann, sondern zwingend abzuweisen ist. Die Behörde hat einem Gesuchsteller, der diverse Unterlagen einreicht und für den Fall, dass diese nicht genügen sollten, die Nachreichung weiterer Unterlagen anbietet, grundsätzlich eine Frist zur Nachreichung solcher Unterlagen anzusetzen. Wohl trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. Daraus folgt aber nicht, dass ihm nicht die Chance zu geben ist, ein von der Behörde als unvollständig erachtetes Gesuch zu ergänzen.
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6.5. |
6.5.1. Das Bundesgericht musste sich auch schon in anderen Zusammenhängen mit der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Beschwerdeführer befassen.
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Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 2C_793/2012 vom 20. November 2012 die von den Beschwerdeführern eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2012 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Sie hielt fest, die eingereichten Unterlagen liessen auf sehr bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse schliessen. Indem die Vorinstanz trotz Hinweisen auf eine Prozessarmut die Frage, ob das selbstbewohnte Wohneigentum belastet werden könne, nicht abgeklärt habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, was eine Rechtsverletzung darstelle. Das Bundesgericht wies daher die Vorinstanz an abzuklären, ob den Beschwerdeführern zugemutet werden könne, zulasten der von ihnen selbst bewohnten Liegenschaft in Österreich einen Hypothekarkredit in der Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- aufzunehmen (zitiertes Urteil E. 4.5.2). In der Folge stellte das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich fest, dass eine hypothekarische Belastung des selbstbewohnten Wohneigentums nicht in Frage kommt. Gleichwohl wies es mit Beschluss vom 25. März 2013 das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege erneut ab. Ausschlaggebend hiefür war, dass die Beschwerdeführer trotz Auflage vom 26. Februar 2013 keine Bankbestätigungen über allfällige Verfügungssperren der im Ausland gelegenen Vermögenswerte des Nachlasses von C.X.________ eingereicht hatten. Gegen die erneute Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich erhoben die Beschwerdeführer wiederum Beschwerde. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess diese mit Urteil 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013 gut. Sie erwog, nachdem die Beschwerdeführer den Nachweis erbracht hätten, dass sie ihre Liegenschaft nicht hypothekarisch belasten können, seien die Voraussetzungen für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 2C_793/2012 vom 20. November 2012 erfüllt (Urteil 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013 E. 2.2.2).
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Mit Urteil vom 16. Januar 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Rekurs der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Steueramtes der Stadt Winterthur betreffend Sicherstellung der Deckung der mutmasslichen Staats- und Gemeindesteuern von C.X.________ ab. Das Verwaltungsgericht wies auch das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil es den Rekurs als aussichtslos erachtete. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013 gut, soweit sie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege betraf. Das Bundesgericht erwog, das Rechtsmittel gegen die Verfügung des Steueramtes sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Daher hätte die Vorinstanz dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprechen müssen (Urteil 2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013 E. 4.2 und E. 4.3).
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Demgegenüber wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss (BB 2013.25/BB 2013.26) vom 13. September 2013, durch welchen sie eine Beschwerde wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts abwies, das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Beschwerdeführer hätten nicht nur ihre Mitwirkungspflicht verletzt, sondern sie verfügten über die finanziellen Mittel für das vorliegende Verfahren. Die Beschwerdekammer begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem und im Wesentlichen unter Hinweis auf den Wert der selbstbewohnten Liegenschaft und die Möglichkeiten einer hypothekarischen Belastung. Gegen diesen Entscheid war kein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben (siehe Art. 79 BGG).
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6.5.2. Aus den zitierten Bundesgerichtsentscheiden lässt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nichts zur Frage der Mittellosigkeit im hier massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids vom 16. April 2014 ableiten.
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6.6. Die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt ist zurzeit nicht geklärt. Die Vorinstanz wird die diesbezüglichen Abklärungen treffen müssen und zu diesem Zweck die mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen auffordern.
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Die Beschwerde ist daher, soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz betreffend, gutzuheissen und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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7. |
7.1. Die Beschwerdeführer ersuchen im Verfahren vor dem Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Sie weisen darauf hin, dass das Bundesgericht ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in anderen Urteilen bejaht hat (Urteile 2C_793/2012 vom 20. November 2012; 2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013; 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013). Sie behaupten, ihre finanzielle Situation habe sich seither nicht wesentlich geändert, und verweisen daher auf die in den genannten Verfahren eingereichten Unterlagen. Sie behalten sich die Einreichung weiterer Unterlagen auf Verlangen des Bundesgerichts ausdrücklich vor.
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7.2. Die Beschwerde war in der Hauptsache nicht von vornherein aussichtslos.
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7.3. Die in den genannten Verfahren eingereichten Unterlagen reichen zur Begründung der Mittellosigkeit schon deshalb nicht aus, weil seither einige Zeit verstrichen ist. Das Bundesgericht hat daher am 10. Dezember 2014 die Beschwerdeführer eingeladen, Unterlagen einzureichen, die ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse belegen, namentlich auch aussagekräftige Unterlagen betreffend den Wert ihrer Liegenschaft und die Möglichkeiten einer hypothekarischen Belastung.
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Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihnen am 12. Januar 2015 dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen ausgewiesen.
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7.4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist daher, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen.
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8. Es sind keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, St. Gallen, ist eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Zudem hat ihm die Bundesanwaltschaft eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu zahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2014 insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dem Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, wird eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5. Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu zahlen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Näf
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