BGer 8C_855/2014 |
BGer 8C_855/2014 vom 25.02.2015 |
{T 0/2}
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8C_855/2014
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Urteil vom 25. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde D.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.________, B.________ und C.________ beziehen seit Jahren Sozialhilfeleistungen ihrer Einwohnergemeinde D.________. Nachdem ihnen die IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügungen vom 9. Januar bzw. 7. April 2014 Hilflosenentschädigungen zugesprochen hatte, berechnete die Einwohnergemeinde D.________ ihre Leistungen unter Einbezug der Hilflosenentschädigungen neu und entzog in ihrer Verfügung vom 3. bzw. 16. April 2014 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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A.________, B.________ und C.________ liessen dagegen Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt E.________ einreichen und die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde beantragen. Das Regierungsstatthalteramt hiess die Beschwerden bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenentscheiden vom 23. Mai 2014 gut und forderte den Rechtsvertreter von A.________, B.________ und C.________ auf, für diesen Teil des Verfahrens eine Honorarnote einzureichen. Dieser machte pro Beschwerdeführer einen Aufwand von Fr. 1982.88 (inkl. MWSt und Auslagen) geltend. Das Regierungsstatthalteramt sprach am 14. Juli 2014 eine Parteientschädigung von je Fr. 200.- zuzüglich Auslagen und MWSt, insgesamt je Fr. 227.90, zu.
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B. Am 28. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die Entscheide vom 14. Juli 2014 erhobenen Beschwerden sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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C. A.________, B.________ und C.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihnen unter Gutheissung ihrer Beschwerde ans kantonale Gericht für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt je eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zuzüglich MWSt und Auslagen von Fr. 11.- zuzusprechen sowie der kantonale Entscheid dahingehend abzuändern, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werde. Weiter sei für den kantonalen Entscheid auf Verfahrenskosten zu verzichten und ihnen für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1365.80 zuzusprechen. Zudem stellen sie für das Verfahren vor Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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D. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 teilte das Verwaltungsgericht auf Nachfrage hin mit, dass A.________, B.________ und C.________ auch gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 24. September 2014, mit welchem über das Rechtsmittel gegen die Verfügungen vom 3. und 16. April 2014 materiell entschieden wurde, Beschwerde erhoben hatten.
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A.________, B.________ und C.________ verzichteten in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2015 auf weitere Bemerkungen. Die Einwohnergemeinde D.________ liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
1. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln (grundsätzlich dazu: BGE 133 V 477; vgl. bezüglich der Qualifikation von reinen Kostenentscheiden als Zwischenentscheide: BGE 140 V 604 E. 2.2 S. 606).
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2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Denn der Entscheid vom 14. Juli 2014 stellt lediglich die Kostenregelung zum Entscheid vom 23. Mai 2014 dar, mit welchem das Regierungsstatthalteramt dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer die - von der Gemeinde entzogene - aufschiebende Wirkung wiederherstellte. Auch mit Entscheid der Vorinstanz vom 28. Oktober 2014 wird das Verfahren bezüglich der Anrechnung der Hilflosenentschädigungen an die sozialhilferechtlichen Leistungen nicht abgeschlossen. Daran ändert nichts, dass die Kostenfrage für diesen Teilaspekt des Verfahrens (aufschiebende Wirkung) in der Folge nicht mehr in Frage stehen wird (vgl. dazu BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331, ebenfalls publiziert in Pra 2009 Nr. 137 S. 930). Auch bezieht sich der kantonale Entscheid weder auf die Zuständigkeit noch auf ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Damit ist er nur anfechtbar, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zutreffen.
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3. |
3.1. Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632; vgl. auch Urteile 8C_806/2014 vom 17. November 2014, 8C_617/2014 vom 8. September 2014 und 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014).
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3.2. Die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten erspart würde, ist offensichtlich nicht gegeben, da mit der Höhe der Parteientschädigung die materielle Frage der Berücksichtigung der Hilflosenentschädigungen im Rahmen der Sozialhilfe weder beantwortet noch obsolet wird.
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3.3. |
3.3.1. In einem Zwischenentscheid enthaltene Regelungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen. Sie können nur im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Hauptpunkt Gegenstand einer unmittelbaren Beschwerde ans Bundesgericht sein, vorausgesetzt, ein solcher Rechtsweg steht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG offen; andernfalls können die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur mit einer gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Auch wenn eine Partei am Schluss des Verfahrens kein Interesse mehr an einer Beschwerde in der Hauptsache hat, weil sie im Hauptpunkt obsiegt, kann sie den Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit einer gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde anfechten. Die mit Art. 93 Abs. 3 BGG eingeführte Beschränkung auf Fälle, in welchen sich der Vor- oder Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirken muss, steht dem nicht entgegen. Denn es wäre im Bereich der Zwischen- und Vorentscheide nicht vernünftig, eine unmittelbare Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzulassen, wenn ein solcher Rechtsweg gegen den Hauptentscheid nicht besteht oder kein Gebrauch davon gemacht worden war. Ungeachtet des Wortlauts von Art. 93 Abs. 3 BGG ist anzuerkennen, dass der Zwischenentscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endentscheid angefochten werden kann oder, wenn der Endentscheid nicht in Frage gestellt wird, vom Zeitpunkt an, in welchem dieser eröffnet wird (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331, publiziert in Pra 2009 Nr. 137 S. 930; vgl. auch Urteil 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1).
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3.3.2. Der angefochtene Entscheid befasst sich mit der Kostenfolge in Zusammenhang mit einem Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Es handelt sich dabei nicht um einen Streitgegenstand, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen vermöchte. Deshalb sind die in den Augen der Beschwerdeführer zu niedrigen Parteientschädigungen, welche einzig für den Entscheid über den Teilaspekt der aufschiebenden Wirkung zugesprochen wurden, erst mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG). Daran ändert nichts, dass sie im Verfahren materiell obsiegen könnten und demnach eine Beschwerde gegen den Endentscheid im Hauptpunkt nicht möglich wäre, da es ihnen nach der Rechtsprechung unbenommen bleibt, auch in diesem Fall Beschwerde beim Bundesgericht zu führen. So haben die Beschwerdeführer denn auch gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 24. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Nachdem die Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch in keiner Weise darlegen, inwiefern die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, ist auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten (E. 3.1).
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist.
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Da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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