BGer 9C_113/2015 |
BGer 9C_113/2015 vom 25.02.2015 |
{T 0/2}
|
9C_113/2015
|
Urteil vom 25. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2015.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2015,
|
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Februar 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
|
in die daraufhin von A.________ am 17. Februar 2015 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
|
in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
|
dass die Beschwerde - selbst wenn die am 17. Februar 2015 und damit verspätet (Ablauf der Rechtsmittelfrist: 16. Februar 2015) eingereichte Verbesserung berücksichtigt werden könnte - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen - soweit sie nicht eine blosse Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten darstellen - über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
|
dass, da der Begründungsmangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
|
erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 25. Februar 2015
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
|