BGer 9C_873/2014
 
BGer 9C_873/2014 vom 25.02.2015
9C_873/2014
{T 0/2}
 
Urteil vom 25. Februar 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1969), vom 14. Januar 1991 bis 31. Januar 2005 als Anlageführer bei der B.________ AG angestellt und von Januar 1998 bis Oktober 2005 in einem Pensum von 3,5 Stunden als Reiniger für die C.________ AG tätig, war auf Anmeldung vom 18. März 2005 hin in den Genuss einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2004 und einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2005 gelangt (mit Einspracheentscheid vom 27. September 2006 bestätigte Verfügungen vom 24. Mai 2006). Eine Rentenrevision im Juli 2007 änderte am Rentenanspruch nichts (Mitteilung vom 30. August 2007).
Als Ergebnis eines am 20. Januar 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens, nach Beizug eines interdisziplinären Gutachtens der Rehaklinik D.________ vom 1. Februar 2011, zog die IV-Stelle des Kantons Zürich die rentenzusprechenden Verwaltungsakte in Wiedererwägung und hob die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf (Verfügung vom 6. Januar 2012).
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2013 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde des A.________ hiess das Bundesgericht teilweise gut, indem es den Entscheid vom 15. November 2013 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese, nach Prüfung der Revisionsvoraussetzungen über die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung vom 6. Januar 2012 neu entscheide (Urteil vom 8. Mai 2014). Das Sozialversicherungsgericht nahm das Verfahren wieder auf, gewährte den Parteien das rechtliche Gehör und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung im Jahre 2006 verbessert habe und dem Versicherten eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, so dass nur noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultiere, weshalb es die Beschwerde erneut abwies (Entscheid vom 27. Oktober 2014).
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter eine Teilrente; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, haben das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) von einer Vernehmlassung abgesehen.
 
Erwägungen:
1. Streitig und zu prüfen ist im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Mai 2014 einzig, ob Tatsachenänderungen in Gestalt einer Verbesserung des gesundheitlichen Leistungsvermögens eingetreten sind, welche eine Revision der ganzen Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen. Massgeblich in zeitlicher Hinsicht bleibt hiefür nach wie vor der Zeitraum vom 24. Mai bzw. 27. September 2006 bis zur Rentenaufhebungsverfügung vom 6. Januar 2012. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, kann daher der Bericht der Klinik E.________ vom 24. Juni 2014 nicht in diesem Verfahren berücksichtigt werden. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die revisionsrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt, insbesondere die Regel, dass eine bloss abweichende (medizinische) Beurteilung eines im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.
2. 
2.1. Das kantonale Gericht hat zunächst den Versicherungsverlauf anhand der im Rentenzusprechungs- und in den Rentenrevisionsverfahren beigezogenen Arzt- und Spitalberichte korrekt dargestellt, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird. Was die Frage nach eingetretenen Tatsachenänderungen anbelangt, hat die Vorinstanz eingeräumt, dass sich die in den Berichten der Jahre 2006 und 2011 genannten Diagnosen insbesondere in Bezug auf die Rückenbeschwerden nur unwesentlich unterscheiden, was aber eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht ausschliesse. Auch dies ist richtig. Im Gegensatz zu den Ärzten der Klinik E.________ (Berichte aus den Jahren 2005 und 2006) hätten, so die Vorinstanz weiter, die Gutachter der Rehaklinik D.________ zudem die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund der aktuell erhobenen, objektiven Befunde nicht nachvollziehen können; die Ärzte hätten zwar ein gewisses Mass an positions- und belastungsabhängigen Schmerzen anerkannt, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Ausmass der geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der klinischen Befunde sowie der objektivierbaren strukturellen Läsionen nicht erklären lasse, welche Beurteilung sich insbesondere auf Beobachtungen während der Untersuchungen stütze. Sowohl die Wirbelsäulenbeweglichkeit als auch die Mobilität und das Verbleiben in unveränderten Positionen sei in unbeobachtet geglaubten Momenten wesentlich besser und umfangreicher gelungen. ''Entscheidend'' sei jedoch, ''dass die Ärzte der Rehaklinik D.________ in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung auf eine entsprechende Zusatzfrage hin ausführten'', es sei ''ganz offensichtlich davon auszugehen (...), dass sich der Gesundheitszustand (...) in den letzten Jahren verbessert habe''; ''offensichtlich'' sei der Beschwerdeführer ''zum Zeitpunkt der Begutachtung im Universitätsspital Zürich insgesamt in einer schlechteren körperlichen Verfassung gewesen''. Diese Verbesserung des Gesundheitszustandes komme sodann auch in der "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" (recte: Schätzung der Arbeitsfähigkeit) zum Ausdruck, wonach der Beschwerdeführer ''nunmehr leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne''. Das kantonale Gericht schloss auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung im Jahre 2006 in der Weise, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei, was der Bericht des Dr. med. F.________ über eine Konsultation vom 29. März 2010, da auf subjektiven Angaben basierend, nicht in Zweifel ziehe.
2.2. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das kantonale Gericht habe mit seinem Urteil den Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG) nicht genügend befolgt, ist offensichtlich unbegründet. Fragen kann man sich einzig, ob der Schluss auf eine 
2.3. Diese Rüge ist begründet. Willkür liegt insbesondere dann vor, wenn der angefochtene Entscheid an einem inneren Widerspruch leidet (Urteil 1P.45/2000 vom 10. Februar 2000 E. 3c mit Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung). Das gilt sinngemäss - zumindest soweit ergebnisrelevant - für ein Sachverständigengutachten, auf welches das Gericht sein Urteil stützt. Die Rehaklinik D.________ schreibt in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2011 einerseits, das vorgängig detailliert beschriebene Anforderungsprofil für dem Versicherten zumutbare Arbeiten sei anzunehmen ''einige Monate nach dem in Rede stehenden operativen Eingriff'' (S. 6 oben), d.h. der ''Diskushernienoperation L3/4 im Mai 2005'' (S. 2 oben), andererseits, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung im Universitätsspital Zürich (17. April 2007) ''offensichtlich (...) verbessert'' habe (S. 7 unten). Diese Angaben sind widersprüchlich, weshalb es Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), wenn das kantonale Gericht auf eine medizinische Expertise abstellt, die eine leistungsrelevante gesundheitliche Verbesserung 
3. Die weiteren erwähnten von der Vorinstanz hilfsweise herbeigezogenen Indizien stellen ebenfalls keine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenänderungen dar. Damit ist ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 66 BGG). Ferner hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2014 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2012 werden aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen.
4. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt, damit es die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Prozesses neu verlege.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer