Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_134/2015
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Urteil vom 26. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fristwiederherstellung, provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2014 des Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2014 des Obergerichts Nidwalden (betreffend Fristwiederherstellung im kantonalen Verfahren und provisorische Rechtsöffnung),
in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer (gemäss elektronischer Sendungsinformation der Post) am 16. Januar 2015 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 19. Februar 2015 und damit nach Ablauf der (durch das Wochenende verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Montag, den 16. Februar 2015) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, zumal der erstinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden ohnehin nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann (Art. 75Abs. 1 BGG),
dass mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid die bundesgerichtliche Aufforderung des Beschwerdeführers zur Vorschusszahlung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann