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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_732/2014
Urteil vom 26. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) T.________,
Gegenstand
Kindesschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 19. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (geb. 2002) ist die Tochter von A.________. Sie besuchte zum hier massgebenden Zeitpunkt die 4. Primarklasse in U.________. Mit Gefährdungsmeldungen vom 6. und 7. März 2014 gelangte die Schulleiterin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) T.________. Darin führte sie aus, das Kind B.________ habe innerhalb eines Jahres viermal die Schule gewechselt (V.________, W.________, X.________, U.________). Die Leistungen des Kindes würden nicht dem Stand der 4. Klasse entsprechen, zumal es bereits die erste Klasse repetiert habe. B.________ brauche dringend angepasste Lernziele und vermutlich weitere Massnahmen. Ihre Mutter weigere sich, eine schulpsychologische Abklärung durchführen zu lassen. Sie habe anlässlich des Gesprächs vom 5. Dezember 2013 ausgeführt, ihre Tochter sei von den Lehrpersonen traumatisiert worden, als sie noch zur Schule gegangen sei. Die Schulleiterin hob sodann hervor, seit Mitte Februar 2014 besuche das Kind den Unterricht nicht mehr. Es sei zu befürchten, dass es die Schule in U.________ nicht mehr besuchen werde und die Mutter wieder an einen anderen Ort umziehe.
A.b. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. März 2014 leidet B.________ an einer akuten Angsterkrankung nach Schultraumatisierung. Laut Zeugnis war das Kind seit dem 19. März 2014 nicht mehr in der Lage, dem normalen Schulunterricht zu folgen. Der Arzt empfahl eine Sonderschulung zuhause durch die Eltern bis Ende Sommerferien; anschliessend könne mit einer Wiedereinschulung gerechnet werden.
B.
B.a. Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 errichtete die KESB eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB über B.________ und trug dem Beistand auf, die Mutter im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und insbesondere sie in den Bereichen Erziehung und Schule, falls nötig in der Suche nach alternativer Beschulungsmöglichkeit und in der Sicherstellung deren Finanzierung, tatkräftig zu unterstützen, sofern das Kind nicht mehr in die Schule von U.________ integriert werden kann. Ferner sei sie in gesundheitlichen Belangen zu unterstützen. Dem Beistand wurde ferner aufgetragen, die Mutter im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Aufgaben (Art. 308 Abs. 2 ZGB) in den Bereichen Erziehung, Schule und Gesundheit zu vertreten und sämtlichen Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. Der Mutter wurde ferner gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, ihr Kind bis spätestens 31. Mai 2014 beim Schulpsychologischen Dienst Y.________ in V.________ für eine Abklärung anzumelden. Ferner enthielt der Entscheid hier nicht relevante Weisungen zuhanden des Leiters des Schulpsychologischen Dienstes und des Beistandes. Schliesslich ernannte die KESB den zuständigen Beistand.
B.b. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 20. Juni 2014 Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. August 2014 gab das Kantonsgericht von Graubünden dem eingelegten Rechtsmittel nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 (Postaufgabe) haben A.________ (Beschwerdeführerin 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragen den angefochtenen Entscheid sowie den Entscheid der KESB vom 20. Mai 2014 aufzuheben, eventuell festzustellen, dass "in Sachen B.________" keine Beistandschaften errichtet und Kindesschutzmassnahmen verfügt werden dürfen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerde dem Antrag der Beschwerdeführerinnen entsprechend und entgegen dem Begehren der KESB aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1, 90 BGG) über eine Kindesschutzmassnahme, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Vermögenswert. Die Beschwerdeführerinnen waren am kantonalen Verfahren beteiligt und sind als Betroffene zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Die Beschwerdeführerinnen verlangen im Eventualantrag, es sei festzustellen, dass über die Tochter keine Beistandschaft und keine Kindesschutzmassnahme errichtet werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, das kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (BGE 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 129 III 295 E. 2.2, je mit Hinweisen). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 52). Ein schützenswertes Interesse ist vorliegend zu verneinen: Mit der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 19. August 2014 sowie desjenigen der KESB vom 20. Mai 2014 ist auch klargestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen nicht gegeben sind. Die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Feststellung erweist sich als überflüssig.
1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Situation aus eigener Sicht zu schildern und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Wer eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
2.
Das Kantonsgericht zitiert Art. 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Volksschulen des Kantons Graubünden (SchulG; BR 421.000), Art. 13 Abs. 1 und 2 SchulG sowie Art. 18 Abs. 1 SchulG bzw. 12 der Verordnung zum Schulgesetz (SchulV; BR 421.010) und hat alsdann zur Sache erwogen, den zitierten Bestimmungen aus dem Schulgesetz und seiner Verordnung sei zu entnehmen, dass es beim Besuch des obligatorischen Schulunterrichts bei Weitem nicht nur um Wissensvermittlung gehe. Vielmehr übernehme die Schule wesentliche Aufgaben im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes zu einem verantwortungsvollen Erwachsenen, der sich im künftigen Berufsleben und in anderen wesentlichen sozialen Bereichen in der heutigen Welt zurechtfinden solle. Äusserungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Behörden in die inneren Angelegenheiten der Familie einmischten oder dass der Staat nicht Eigentümer der ihm in der Schule anvertrauten Kinder sei, würden diese wichtige Aufgabe grundlegend verkennen. Es sei nicht dem Alleingutdünken der Eltern überlassen, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken und welche Erziehung sie ihnen angedeihen lassen wollen. Werde die vom Staat vorgegebene Schwelle bei der Erfüllung der Erziehungspflichten durch die Eltern überschritten, habe die Behörde zu prüfen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege, und gegebenenfalls Massnahmen zu ergreifen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben: Das Kind bleibe seit Februar 2014 der Schule fern. Ein privat beigezogener Psychiater habe eine Sonderschulung durch die Eltern bis Ende Sommerferien 2014 empfohlen. Gestützt darauf hätten die Eltern ihre Tochter nicht mehr in die Schule geschickt. Es liege indes nicht in der Kompetenz eines privat beigezogenen Psychiaters, ein Kind vom ordentlichen Schulbesuch zu dispensieren. Die Beschwerdeführerin werde zwar nach Angaben ihrer Mutter, deren Lebenspartner, ihrer Grossmutter und ihren eigenen Angaben zuhause unterrichtet. Doch verfüge keine dieser Personen über die dazu erforderlichen fachlichen pädagogischen Qualifikationen. Dass ein befreundeter Lehrer Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stelle und Anweisungen gebe, sei unbeachtlich. Entscheidend komme es darauf an, dass der Unterricht zuhause durch Personen erteilt werde, welche die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung zu erfüllen haben wie Lehrpersonen in der öffentlichen Volksschule. Ausserdem bedürfe der Privatunterricht einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements. Die Beschwerdeführerin 1 sei über die Gefährdung der Promotion der Beschwerdeführerin 2 informiert worden, habe aber nichts dagegen unternommen, sodass schliesslich die Nichtpromotion verfügt worden sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 renitent und uneinsichtig verhalte und den Anweisungen der Behörden keine Folge leiste. Mit ihrem Verhalten gefährde sie das Kindeswohl der Beschwerdeführerin 2 in grober Art und Weise, indem sie diese von einem für sie wichtigen Schulbesuch fernhalte und auch nähere psychologische Abklärungen durch die zuständige Instanz verhindere.
Zu Recht stelle die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 1 sich zu den alternativen Beschulungsoptionen nicht geäussert, Gesprächstermine nicht eingehalten und die Zusammenarbeit mit der Schule verweigert habe. Zudem hätten sich die Anstrengungen im freiwilligen Bereich als nicht ausreichend erwiesen, sodass die nötige Unterstützung von einer Fachperson zu erbringen sei. Die von der KESB am 20. Mai 2014 angeordneten Massnahmen seien daher verhältnismässig.
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.
3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, das Kantonsgericht habe den Protestbrief von Rechtsanwalt Bolliger vom 30. April 2014 ohne Begründung nicht berücksichtigt. Damit erörtern sie indes nicht, inwiefern die Angaben dieses Briefes für die Beurteilung des Falles wesentlich gewesen sein sollen und hätten berücksichtigt werden müssen. Auf diese nicht substanziierte Kritik ist nicht einzutreten.
3.2.2. Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich ferner aus den Bemerkungen der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt wiedergegeben, wie ihn die KESB eingestuft habe, sie habe sich nur auf einer knappen Seite mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt und das Kantonsgericht habe sich in "Allgemeinplätzen" verirrt. Das Kantonsgericht hat ausführlich begründet, weshalb die von der KESB ausgesprochenen Kindesschutzmassnahmen zu bestätigen sind (vgl. E. 3). Aus der Begründung ergibt sich klar, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen und die Beschwerdeführerinnen waren denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf den Bericht von Dr. med. C.________ vom 3. September 2014 verweisen, handelt es sich erneut um eine nicht substanziierte Kritik, zumal die Beschwerdeführerinnen nicht erörtern, inwiefern die darin gemachten Äusserungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten. Gleiches gilt für die Feststellungen des Ex-Ehemannes vom 10. September 2014.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten eine Gefährdung des Kindeswohls. Sie machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei wegen der Schuldispens von der Beschwerdeführerin 1 unterrichtet worden. Ihr gehe es besser als in der Volksschule von U.________. Überdies habe sich die Situation laut Angaben des Psychiaters vom 3. September 2014 beruhigt. Mit der Wegnahme der Beschwerdeführerin 2 aus der Schule habe die Beschwerdeführerin 1 eine Gefährdung der Tochter verhindert. Die Angabe der Behörde, die Beschwerdeführerin 1 sei renitent, sprenge alle Vorstellungen. Das Kantonsgericht hätte besser geprüft, ob die Voraussetzungen für Kindesschutzmassnahmen gegeben gewesen seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe während der Schuldispens alles unternommen, um die Beschwerdeführerin 2 auf schulischem Niveau zu halten. Sie brauche keine Weisungen, zumal sie weder krank noch drogen- noch alkoholsüchtig, wohl aber eine gute Mutter sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 nunmehr die 5. Regelklasse in Z.________ besuche und ohne Probleme die Schule bewältige, spreche für sich. Mit ihrer Massnahme habe die Vorinstanz in die Eltern/Kind-Sphäre eingriffen.
4.2. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich einmal auf Art. 8, 9, 10, 13 und 14 BV. Wie sich indes aus ihrer Begründung ergibt, rügen sie in erster Linie eine unrichtige Anwendung der Art. 307 ff. ZGB. Der Berufung auf die genannten Verfassungsbestimmungen kommt somit keine selbstständige Bedeutung zu; dies umso weniger, als das Bundesgericht im vorliegenden Fall die Anwendung von Bundesgesetzesrecht frei prüft (Art. 95, 106 Abs. 1 BGG).
4.3. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 ff. ZGB dar. Sie ermächtigt die Kindesschutzbehörde, soweit es die Verhältnisse erfordern, dazu, dem Kind einen Beistand zu bestellen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt und das Kind in genau definierten Bereichen vertritt. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erziehungsaufsicht im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat. Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft setzt einmal voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; Urteil 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1 publiziert in: FamPra.ch 2002 S. 851). Ein Eingreifen des Beistandes muss schliesslich zur Erreichung des Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1 publiziert in: FamPra.ch 2002 S. 851 mit weiteren Hinweisen).
4.4. Die Behörde, die Kindesschutzmassnahme anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung der geeigneten Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkte anzuordnen (Urteil 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in Ermessensentscheide nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 49 E. 4.4.5 S. 57; 137 III 303 E. 2.1.1 S. 305).
4.5. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich in ihren Ausführungen über weite Strecken nicht mit der den Entscheid tragenden Argumentation der Vorinstanz (E. B/ee und b/ff, S. 18 f. zusammengefasst in E. 3 hiervor) auseinander, sodass ihre Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG, E. 1.3 hiervor) nicht entspricht. Insbesondere legen sie auch nicht dar, dass sie tatsächlichen Umstände der Einschulung in Z.________ nach den Sommerferien 2014 ordnungsgemäss vorgetragen haben. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen lassen die Beschwerdeführerinnen unerwähnt, dass sie angesichts auftretender Schwierigkeiten bereits mehrmals umgezogen und die Schule gewechselt haben. Selbst wenn tatsächlich eine Verbesserung der Situation eingetreten wäre, hätte dies angesichts der Erfahrungen in der Vergangenheit die Massnahmen nicht von vornherein obsolet werden lassen. Tatsache ist, dass die Tochter seit Februar 2014 die Schule nicht mehr besuchte und zuhause von nicht qualifizierten Personen "unterrichtet" wurde. Von daher kann nicht gesagt werden, die Tochter sei nicht gefährdet. Ein Fehler in der Ermessensausübung ist nicht auszumachen.
5.
Die Beschwerdeführerinnen erblicken in der Anordnung der besagten Kindesschutzmassnahmen eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK).
Ob sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK für den vorliegenden Fall der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Anspruch herleiten lässt, ist fraglich, kann hier aber offenbleiben: Der Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Instanzen gestützt auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) Massnahmen zum Schutz der Tochter erlassen, die sich aufgrund der gegebenen Verhältnisse aufgedrängt haben. Von daher hielte der Eingriff in den angeblichen Anspruch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand.
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haften für die Gerichtskosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
7.
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen (nicht aussichtslose Beschwerde), muss das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege (mit Bezug auf die Gerichtskosten) abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) T.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden