Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1051/2014
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Urteil vom 27. Februar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. August 2014.
Erwägungen:
1.
X.________ erstattete am 21. Januar 2014 Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung. Das Untersuchungsamt Altstätten verfügte am 20. Mai 2014 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 20. August 2014 ab.
2.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________ weiterzuführen (recte: zu eröffnen) und diese gegebenenfalls auf die Verantwortlichen der B.________ AG in Liquidation auszuweiten.
3.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Der Beschwerdeführer gewährte dem Beschwerdegegner 2 mehrere Darlehen. Er macht im Wesentlichen geltend, dieser habe das von ihm erhaltene Geld nicht vereinbarungsgemäss verwendet und somit veruntreut. Inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung auswirken kann, ist nicht erkennbar, zumal ein allfälliger Rückforderungsanspruch gestützt auf die jeweiligen Darlehensverträge und somit unabhängig von der behaupteten Veruntreuung besteht. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass das geliehene Geld nicht besser einforderbar wird, falls die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 weiterführen sollte (Beschwerde, S. 8). Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Antrags, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 durchzuführen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft äussere sich in der Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt nicht zu den Darlehensverträgen zwischen ihm und der B.________ AG. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt ist nicht die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, sondern ausschliesslich der Beschluss der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. August 2014. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Moses