BGer 6B_1051/2014 |
BGer 6B_1051/2014 vom 27.02.2015 |
{T 0/2}
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6B_1051/2014
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Urteil vom 27. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Veruntreuung),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. August 2014.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
3. |
Der Beschwerdeführer gewährte dem Beschwerdegegner 2 mehrere Darlehen. Er macht im Wesentlichen geltend, dieser habe das von ihm erhaltene Geld nicht vereinbarungsgemäss verwendet und somit veruntreut. Inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung auswirken kann, ist nicht erkennbar, zumal ein allfälliger Rückforderungsanspruch gestützt auf die jeweiligen Darlehensverträge und somit unabhängig von der behaupteten Veruntreuung besteht. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass das geliehene Geld nicht besser einforderbar wird, falls die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 weiterführen sollte (Beschwerde, S. 8). Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Antrags, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 durchzuführen.
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4. |
5. |
Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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