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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_697/2014
Urteil vom 27. Februar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Brandenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, betrügerischer Konkurs, Urkundenfälschung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ übernahm im Dezember 1998 im Rahmen von Sanierungsmassnahmen bei der B.________ AG die Inhaberaktien der Gesellschaft und wurde als deren einziger Verwaltungsrat ins Handelsregister eingetragen. X.________ übernahm ab 1. Januar 1999 den Vorsitz der Geschäftsleitung. Als A.________ am 12. Juli 2000 verstarb, übernahm X.________ die Kontrolle von 90% des Aktienkapitals der B.________ AG und übte faktisch die Funktion eines Verwaltungsrats aus. Als solcher war er für die Erstellung der Jahresrechnung sowie für die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung verantwortlich. X.________ werden in diesem Kontext verschiedene Pflichtverletzungen vorgeworfen, welche dazu führten, dass über die Gesellschaft erst verspätet, am 30. Januar 2003, der Konkurs eröffnet wurde. Darüber hinaus habe er in der fraglichen Zeit die Überschuldung der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verschlimmert.
B.
Das Kantonsgericht Schaffhausen erklärte X.________ mit Urteil vom 23. März 2012 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, des betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung der Gebrüder C.________ Transporte hiess es im Umfang von Fr. 441'501.70 gut; im Mehrbetrag verwies es sie auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Nebenpunkte.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte am 27. Mai 2014 in teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten geführten Berufung das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Weiteren entschied es über die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und nahm Vormerk vom Rückzug der Zivilforderung.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Firma Gebrüder C.________ Transporte, habe gestützt auf einen Rahmenvertrag vom 30. Juni 1998 im Auftrag der B.________ AG Transportdienstleistungen ausgeführt. Nachdem die Abrechnungen der Gebrüder C.________ Transporte bis und mit Mai 2000 von der B.________ AG in vollem Umfang vergütet worden seien, seien die Zahlungen ab Juli 2000 nur noch schleppend erfolgt, worauf die Gebrüder C.________ Transporte den Vertrag mit der B.________ AG im Februar 2001 gekündigt und die Fahrten eingestellt habe. Gemäss der Bilanz der B.________ AG hätten die Verbindlichkeiten gegenüber der Gebrüder C.________ Transporte Fr. 533'294.60 betragen. Diese habe schliesslich beim Kantonsgericht Schaffhausen einen Betrag von Fr. 517'583.25 eingeklagt. In der Friedensrichterverhandlung vom 6. November 2001 habe der Beschwerdeführer die Forderung zwar grundsätzlich in vollem Umfang anerkannt, ihr aber gestützt auf eine Aktennotiz vom 8. September 1999, die angeblich von dem in der Zwischenzeit verstorbenen A.________ herrührte, eine Gegenforderung in der Höhe von Fr. 768'203.-- zur Verrechnung gegenübergestellt, welche aus einem Transportschaden, einer Rückforderung gemäss der genannten Aktennotiz (Untersuchungsakten Ordner I act. 1) und einer Forderung aus unzeitiger Vertragsauflösung bestand. Diese Schadenersatzforderung habe der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2001 in der Erfolgsrechnung der B.________ AG auf Buchhaltungskonto xxx (Umsatzprovision) und als Gegenbuchung auf Buchhaltungskonto yyy (Forderung Gebr. C.________) - mit einer ungenügenden Wertberichtigung von Fr. 150'000.-- - erfolgswirksam verbuchen lassen. Auf diese Weise habe er in der Bilanz der Gesellschaft per 31. Dezember 2001 einen Bilanzverlust von lediglich Fr. 29'865.75 ausgewiesen, womit das Aktienkapital scheinbar zu mehr als der Hälfte gedeckt gewesen sei, obwohl bei ordnungsgemässer Rechnungslegung eine Überschuldung von Fr. 648'068.75 (Fr. 29'865.75 Bilanzverlust gemäss Bilanz 2001 zuzüglich Fr. 618'203.-- zu Unrecht bilanzierter Ertrag) hätte ausgewiesen werden müssen (angefochtenes Urteil S. 5 f. [Anklageschrift; Anklageziffer I/3 ], 44 f.).
Die Vorinstanz nimmt an, die Aktivierung der Forderung von Fr. 768'203.-- sei unzulässig gewesen. Die Gebrüder C.________ Transporte habe die Forderung in vollem Umfang bestritten. Ebenso habe sie in Abrede gestellt, mit der B.________ AG eine Vereinbarung getroffen zu haben, wie sie in der angeblich von A.________ stammenden Aktennotiz vom 8. September 1999 festgehalten worden sei. Eine solche Vereinbarung liege denn auch nicht in schriftlicher Form vor. Die Aktennotiz trage keine Unterschrift und halte nur ein einseitiges Vorgehen fest. Zwar habe der Revisor D.________ in der untersuchungsrichterlichen Konfrontationseinvernahme vom 17. August 2010 ausgesagt, A.________ habe ihn mündlich darüber informiert, dass mit der Gebrüder C.________ Transporte eine Rückzahlung bzw. Rückerstattung vereinbart worden sei; wann, könne er nicht mehr sagen. Indes enthielten weder der Rahmenvertrag zwischen der B.________ AG und der Gebrüder C.________ Transporte vom 30. Juni 1998 noch dessen Ergänzung vom 5. Mai 2000 eine derartige Absprache. Darüber hinaus hätten auch der Buchhalter der B.________ AG, E.________, und F.________, welcher nach dem Tod von A.________ als Geschäftsführer das Transportwesen der Gesellschaft leitete, nichts von einer zusätzlichen Abmachung gewusst. Überdies habe A.________ selber gegenüber der Gebrüder C.________ Transporte nie Rückforderungen geltend gemacht. Bis zu seinem Tod am 12. Juli 2000 seien die Rechnungen dieser Gesellschaft vielmehr vorbehaltlos, wenn auch ab Juli 2000 schleppend bezahlt worden. Angesichts dieser Sachlage bestünden erhebliche und berechtigte Zweifel an der Existenz einer Vereinbarung zwischen der B.________ AG und der Gebrüder C.________ Transporte mit einem der erwähnten Aktennotiz entsprechenden Inhalt. In jedem Fall könne nicht gesagt werden, dass die Realisation der Forderung gegenüber der Gebrüder C.________ Transporte im Betrag von Fr. 768'203.-- "so gut wie sicher" gewesen sei. Vielmehr sprächen mindestens genauso viele Tatsachen gegen deren Bestand wie dafür. Die Revisionsstelle der B.________ AG habe in ihrem Bericht vom 6. Juni 2002 denn auch im Sinne eines Vorbehalts festgehalten, dass die Forderung im Rahmen eines Rechtsstreits erhoben worden sei, die Position derzeit gerichtlich abgeklärt werde und deshalb nicht beurteilt werden könne (angefochtenes Urteil S. 47 f.).
Die Vorinstanz gelangt gestützt auf diesen Sachverhalt zum Schluss, die B.________ AG sei ohne die unzulässige Aktivierung der genannten Forderung per 31. Dezember 2001 bereits mit Fr. 648'068.75 überschuldet gewesen. Indem der Beschwerdeführer die Bilanz der B.________ AG durch die unzulässige Aktivierung verfälscht habe, um die bestehende Überschuldung zu verschleiern, habe er im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB arg nachlässig in der Berufsausübung gehandelt (angefochtenes Urteil S. 48).
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe die Forderung von Fr. 768'203 zu Unrecht aktiviert. Er führt aus, die Treuhandgesellschaft, deren Partner A.________ gewesen sei, habe ihm nach dessen Tod den Auftrag erteilt, die Sanierung der B.________ AG im Sinne des Verstorbenen fortzusetzen. Zu diesem Zwecke seien ihm die im Nachlass von A.________ aufgefundenen Akten übergeben worden, in welchen er auf die Notiz vom 8. September 1999 gestossen sei. Diese habe er als Vereinbarung zwischen den miteinander verwandten A.________ und den Brüdern G.C.________ und H.C.________ so interpretiert, dass bis zu 25 % der bisherigen Rechnungsbeträge zurückgefordert werden könne (Beschwerde S. 12).
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Aktivierung sei nicht ausgeschlossen gewesen. Die Anwendung des Vorsichtsprinzips bedeute nicht, dass stets von der unwahrscheinlichsten Entwicklung im Sinne eines "worst-case-Szenarios" auszugehen sei. Die Forderung sei grundsätzlich aktivierbar gewesen, wobei aber das Risiko habe abgeschätzt werden und gegebenenfalls eine angemessene Rückstellung erfolgen müssen. Er habe die Aktennotiz vom 8. September 1999 von einem Anwaltsbüro prüfen lassen, welches sie als bilanzrelevant erachtet habe. Auf diese Einschätzung habe er sich verlassen dürfen. Die Forderung sei denn auch tatsächlich gegenüber der Gebrüder C.________ Transporte geltend gemacht worden. Insgesamt habe er davon ausgehen dürfen, dass die B.________ AG nicht überschuldet gewesen sei. Dementsprechend sei er nicht verpflichtet gewesen, gemäss Art. 725 Abs. 2 OR den Richter zu benachrichtigen (Beschwerde S. 4 ff.). In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass die Aktennotiz nicht unterzeichnet sei, spreche nicht gegen die Vereinbarung zwischen der B.________ AG und der Gebrüder C.________ Transporte. Dasselbe gelte für die Feststellung, dass die Aktennotiz einzig ein einseitiges Vorgehen beinhalte. Im Übrigen habe der einzige aussenstehende Zeuge, der Revisor D.________, die Existenz einer Vereinbarung im Sinne der Aktennotiz klar bestätigt (Beschwerde S. 7 ff.).
1.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3, mit Hinweisen).
1.4. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es habe der B.________ AG gegenüber der Gebrüder C.________ Transporte keine Rückforderung im Sinne der Aktennotiz vom 8. September zugestanden. Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet Willkür darzutun. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür wird nur angenommen, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in seiner Beschwerde die eigene Darstellung des Sachverhalts zu wiederholen und noch einmal die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände zu erheben. Dies genügt zum Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr klar und substantiiert dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er nicht getan. Dass er die Aktennotiz einem Anwalt zur Prüfung vorgelegt hat, genügt für den Nachweis von Willkür jedenfalls nicht, zumal die Prüfung der Bedeutung der Notiz nichts darüber auszusagen vermag, ob die darin wiedergegebene Vereinbarung tatsächlich bestand. Zu keinem anderen Ergebnis führt im Weiteren, was der Beschwerdeführer gegen die Erwägung der Vorinstanz vorbringt, wonach sowohl der Rahmenvertrag vom 30. Juni 1998 (Untersuchungsakten Ordner 1 act. 3 ff.) als auch dessen Ergänzung vom 5. Mai 2000 (Untersuchungsakten Ordner 1 act. 6) keinerlei Hinweise auf eine der Aktennotiz entsprechende Vereinbarung enthielten. Es mag zutreffen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Aktennotiz obsolet gewesen wäre, wenn bereits im Rahmenvertrag eine entsprechende Regelung vereinbart worden wäre. Doch gilt dies jedenfalls nicht in Bezug auf die Ergänzung des Rahmenvertrages vom 5. Mai 2000. Ferner räumt die Vorinstanz zu Recht ein, dass der Revisor D.________ eine entsprechende (mündliche) Vereinbarung bestätigt hat, ohne jedoch dazu nähere Angaben machen zu können (vgl. Strafakten act. 2142). Doch legt sie auch dar, dass eine solche weder dem Buchhalter E.________ noch dem Geschäftsführer F.________ bekannt war. Im Übrigen beruhte die aktivierte Forderung nur im Umfang von rund zwei Dritteln auf Rückforderungen gemäss der angeblichen Aktennotiz, im Weiteren aber auf Forderungen aus Transportschaden und unzeitiger Vertragsauflösung (Untersuchungsakten Ordner 1 act. 14). Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, es bestünden erhebliche und berechtigte Zweifel an der Existenz der genannten Vereinbarung, so dass von einer Überschuldung der B.________ AG per 31. Dezember 2001 auszugehen war, jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Ergänzend kann in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Nicht zu beanstanden ist der angefochtene Entscheid auch insofern, als die Vorinstanz annimmt, dass die Aktivierung der angeblichen Forderung ohnehin unzulässig gewesen sei. Gemäss aArt. 662 Abs. 1 OR wird die Jahresrechnung nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann (vgl. Art. 958 OR). Dabei erfolgt die ordnungsgemässe Rechnungslegung u.a. nach dem Grundsatz der Vorsicht (aArt. 662 Abs. 2 Ziff. 3 OR; vgl. nunmehr Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR). Der daraus abgeleitete Grundsatz der Imparität besagt, dass Erträge erst realisiert sind, wenn als Folge eines Vorfalls eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung entstanden ist ( LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, N 348; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 8 N 122/124; STEPHAN J. THIEL, Rechnungslegung für schwebende Rechtsstreitigkeiten, ST 12/2003 S. 1062). Das dies hier der Fall wäre, hat die Vorinstanz zu Recht verneint (angefochtenes Urteil S. 45). Es kann auch in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Insgesamt nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass der Beschwerdeführer angesichts der Überschuldung gestützt auf Art. 725 Abs. 2 OR hätte den Richter benachrichtigen müssen.
2.
2.1. Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, er habe nach dem Tod des einzigen Verwaltungsrates A.________ keine Generalversammlung zur Wahl eines neuen Verwaltungsrats einberufen (Anklageziffer I/1). Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei hiezu als faktischer Verwaltungsrat gestützt auf Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 699 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen. Stattdessen habe er bis zur Ernennung von H.________ zum Verwaltungsrat am 30. Oktober 2001, ohne jedoch als solcher im Handelsregister eingetragen zu sein, selbst als faktischer Verwaltungsrat geamtet und habe die Vermögenslage der überschuldeten Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verschlimmert (Anklageziffer I/2; angefochtenes Urteil S. 4 [Anklageschrift], 40 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, welche ihn verpflichtet hätte, den Tod von A.________ dem Handelsregisteramt zu melden. Im Übrigen habe auch die Revisionsstelle keine Generalversammlung einberufen. Darüber hinaus habe er die Vermögenslage der Gesellschaft nicht verschlimmert. In Bezug auf die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Aktivierung von Forderungen habe er keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Es sei auch nicht erstellt, dass es bei einer Meldung an das Handelsregisteramt im Herbst 2000 tatsächlich zur Konkurseröffnung gekommen wäre. Er habe von einem realisierbaren Anspruch der B.________ AG gegen die Gebrüder C.________ Transporte ausgehen und annehmen dürfen, dass die Aktivierung zulässig sei, so dass keine Überschuldung bestanden habe (Beschwerde S. 11 ff.).
2.3. Gemäss Art. 707 Abs. 1 OR besteht der Verwaltungsrat der Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern. Eine Aktiengesellschaft ohne Verwaltungsrat ist handlungsunfähig ( WERNLI/RIZZI, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, Art. 710 N 6). Gemäss Art. 699 Abs. 1 OR muss in diesem Fall eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Da dem Beschwerdeführer die Stellung eines faktischen Verwaltungsrates zukam (vgl. hiezu BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 625 ff.), nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass er zur Einberufung der Generalversammlung verpflichtet war (Art. 717 Abs. 1 OR). Dass diese Pflicht nach der genannten Bestimmung auch die Revisionsstelle traf (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 94a), ändert daran nichts. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht vorgeworfen, er habe dem Handelsregisteramt den Tod von A.________ nicht mitgeteilt. Die Vorinstanz führt lediglich aus, dass das Handelsregisteramt, wenn es über den Wegfall der gesetzmässigen Bestellung der Verwaltung informiert gewesen wäre, die Gesellschaft nach fruchtloser Durchführung des Aufforderungsverfahrens von Amtes wegen als aufgelöst erklärt hätte und somit schon im Herbst 2000 über diese der Konkurs eröffnet worden wäre (vgl. aArt. 708 Abs. 4 OR, in der Fassung vom 4. Oktober 1991, AS 1992 733 786; vgl. nunmehr Art. 731b und 941a OR, Art. 154 Abs. 1 HregV). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, nach welchen die Aktivierung von Geschäftsführungsaufwand als Umstrukturierungskosten und die Aktivierung einer Umsatzprovisionsforderung unzulässig gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 43 f.), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer werden weiter unrechtmässige Honorarbezüge als Geschäftsführer vorgeworfen (Anklageziffer I). Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht an, der Beschwerdeführer sei neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Treuhänder mit einem Arbeitspensum von rund 50 % für die B.________ AG tätig gewesen. Hiefür habe er im Jahr 1999 ein monatliches Pauschalhonorar von Fr. 4'000.-- und im Jahr 2000 ein solches von Fr. 5'000.-- erhalten. Nach dem Tod von A.________ habe er für die Jahre 1999 bis 2001 ohne rechtliche Grundlage zusätzliche Honorare von insgesamt Fr. 186'285.05 bezogen, die er auf das Konto seines Vaters bzw. auf sein eigenes Konto überweisen liess. Sowohl die zusätzlich zum Pauschalhonorar ausgestellten Honorarrechnungen als auch die Stundenrapporte für die Jahre 1999 bis 2001 seien offensichtlich nach dem Tod von A.________ erstellt und zumindest teilweise vordatiert worden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Honorarzahlungen auf einer Vereinbarung mit A.________ beruhten, sei nicht glaubhaft. Die Vorinstanz führt in diesem Kontext aus, für die behauptete Vereinbarung mit A.________ existiere kein schriftlicher Beleg. Die Stundenrapporte für die Jahre 1999 bis 2001 seien in den sichergestellten Unterlagen nicht aufgefunden und erstmals im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden (angefochtenes Urteil S. 3 f. [Anklageschrift]; 29 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die monatliche Pauschale sei lediglich eine Akontozahlung gewesen. Es sei mit A.________ ein Honoraranspruch auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150.-- vereinbart gewesen. Die Zeugen E.________ und F.________ hätten bestätigt, dass er zu 50 % bzw. wöchentlich 20 Stunden für die B.________ AG tätig gewesen sei. Wollte man diesem Pensum das Pauschalhonorar zugrunde legen, resultierte daraus ein Stundenansatz von Fr. 46.08 bzw. Fr. 57.60. Zu solchen Stundenansätzen sei kein selbstständiger Treuhänder tätig (Beschwerde S. 14 f.).
3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik. Inwiefern der Schluss der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Er nimmt namentlich nicht Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Zeugen E.________ gegen eine Vereinbarung mit A.________ sprächen und dass die Rechnungen offensichtlich nachträglich erstellt worden seien.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Danach soll er die in den Büchern der B.________ AG im massgeblichen Zeitpunkt mit einem Buchwert von Fr. 20'000.-- figurierende EDV-Anlage unter Mitwirkung einer weiteren Person letztlich unentgeltlich auf die I.________ AG übertragen habe, wodurch die B.________ AG bzw. deren Gläubiger um mindestens Fr. 20'000.-- geschädigt worden seien (Anklageziffer II/3). Die Vorinstanz erwägt, die EDV-Anlage der B.________ AG sei am 30. Juni 2001 in der Buchhaltung mit einem Buchwert von Fr. 74'800.-- aufgeführt gewesen. Mit gleichem Datum sei eine Wertberichtigung um Fr. 54'800.-- vorgenommen und die Anlage mit einem Wert von Fr. 20'000.-- eingesetzt worden. Am 30. November 2001 sei diese sodann für Fr. 6'500.-- an die Firma J.________ in K.________ verkauft worden, wobei der Restbuchwert abgeschrieben worden sei. Gemäss Rechnung und Zahlungsquittung vom 1. Dezember 2001 habe die Firma J.________ die EDV-Anlage schliesslich zum Preis von Fr. 9'000.-- an die I.________ AG weiterverkauft. Gestützt auf die Aussagen von L.________ in der polizeilichen Einvernahme und diejenigen von E.________ und F.________ gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die EDV-Anlage nur zum Schein auf die Firma J.________ übertragen und diese habe die Anlage alsdann wiederum nur zum Schein an die I.________ AG weiterverkauft. Die entsprechenden Buchungen hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Die Anlage sei in Wirklichkeit ohne Gegenleistung von der B.________ AG an die I.________ AG gelangt (angefochtenes Urteil S. 36 ff.).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die EDV-Anlage der B.________ AG bildeten Ergebnis fehlenden Sachverstandes. Die Anlage sei am 30. Juni 2001 in der Buchhaltung der Gesellschaft mit einem Wert von Fr. 74'800.-- erfasst worden. Am gleichen Tag sei aufgrund einer Beurteilung durch einen Experten eine Wertberichtigung zu einem Buchwert von Fr. 20'000.-- erfolgt. Am 30. November 2001 sei die Software zu einem Preis von Fr. 40'000.--, mithin zu einem Preis, der über dem Buchwert der gesamten Anlage lag, verkauft worden. Von einer unentgeltlichen Übertragung könne keine Rede sein (Beschwerde S. 15 f.).
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Punkt nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Software (Programme und Lizenzen) am 30. November 2001 separat verkauft wurden, hält auch die Vorinstanz fest (vgl. angefochtenes Urteil S. 38). Doch bildet dieser Verkauf nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein allfälliger durch den Verkauf der Software erzielter Gewinn vermöchte im Übrigen den durch die unentgeltliche Übertragung bewirkten Schaden lediglich wieder auszugleichen, nicht aber zu beseitigen.
Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog