BGer 1B_57/2015 |
BGer 1B_57/2015 vom 02.03.2015 |
{T 0/2}
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1B_57/2015
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Urteil vom 2. März 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. Januar 2015 eine von A.________ gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. September 2014 erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts abgewiesen hat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erhoben hat;
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dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Begründung bzw. der angefochtene Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. Art. 106 Abs. 2BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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