BGer 1C_85/2015 |
BGer 1C_85/2015 vom 02.03.2015 |
{T 0/2}
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1C_85/2015
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Urteil vom 2. März 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen.
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Gegenstand
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Akteneinsicht / Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2015 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
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Erwägungen: |
1. A.________ reichte am 20. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Kantonspolizei Bern, die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 15. Januar 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass kein Bundesgesetz eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen eine Verfügung der in der Beschwerde erwähnten kantonalen Behörden vorsehe, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweise.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Postaufgabe 31. Januar 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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