BGer 6B_138/2015 |
BGer 6B_138/2015 vom 02.03.2015 |
{T 0/2}
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6B_138/2015
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Urteil vom 2. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Gewalt und Drohung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 17. Dezember 2014 in Empfang. Die Beschwerdefrist begann unter Berücksichtigung des Stillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2015 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) am 2. Februar 2015. Die Beschwerde wurde am 3. Februar 2015 der Post übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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