BGer 6B_141/2015 |
BGer 6B_141/2015 vom 02.03.2015 |
{T 0/2}
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6B_141/2015
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Urteil vom 2. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Januar 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 13. Januar 2015 in Empfang. Die Beschwerdefrist begann am 14. Januar 2015 zu laufen und endete am 12. Februar 2015. Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung, da ihm bis dato die geeignete juristische Vertretung fehle. Nachdem ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2015 die Rechtslage erklärt hatte, meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Das Gesuch um Fristerstreckung muss abgewiesen werden. Da die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen keinen Antrag und keine Begründung enthält, genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Folglich ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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