Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_78/2015
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Urteil vom 4. März 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. November 2014.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen der B.________ AG mit Verfügung vom 21. August 2014 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- für die Kosten einer allenfalls richterlich anzuweisenden Revisionsstelle zu leisten, unter Anmerkung, die Gesellschaft würde in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und im Handelsregister gelöscht, "wenn mangels Bezahlung des Kostenvorschusses die richterliche Ernennung einer Revisionsstelle nicht möglich sein sollte";
dass die B.________ AG ausserdem darauf hingewiesen wurde, die Bezahlung des Vorschusses "würde sich nur dann erübrigen, wenn die Kosten beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen beglichen würden und sich die Prüfung eines Organisationsmangels dadurch allenfalls erübrigen sollte";
dass die B.________ AG die Verfügung des Einzelrichters mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 24. November 2014 das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb, nachdem die B.________ AG nachgewiesen hatte, dass sie die Kosten für die Änderung der Handelsregistereinträge (Verzicht auf eine Revisionsstelle) am 8. September 2014 bezahlt hatte;
dass A.________ am 23. Januar 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhob, wobei er geltend machte, die B.________ AG habe "alle ihre Rechte, Interessen und Ansprüche aus vorliegenden Sachen und aus vorliegender Beschwerde" an ihn abgetreten und übertragen;
dass der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom 15. Februar 2015 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 115 lit. b BGG zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges respektive ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, wobei nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde vorausgesetzt ist, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24; Urteil 5A_815/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.1);
dass das Obergericht erwog, mit der Begleichung der Kosten für die Änderung der Handelsregistereinträge erübrige sich - entsprechend dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung - die Leistung eines Kostenvorschusses (für die Kosten einer allenfalls richterlich anzuweisenden Revisionsstelle);
dass ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter diesen Umständen nicht erkennbar ist und das Eintreten auf die Beschwerde bereits unter diesem Gesichtspunkt fraglich erscheint;
dass sodann in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt und darin insbesondere nicht hinreichend dargelegt wird, weshalb die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident Zweidler zu Unrecht abgewiesen haben soll;
dass demzufolge auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG );
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (siehe Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz