Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_727/2014
{T 0/2}
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Urteil vom 4. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Parteientschädigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. September 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügungen vom 25. März 2009 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer die der 1954 geborenen A.________ für die Folgen eines am 18. Oktober 2004 erlittenen Verkehrsunfalls erbrachten vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 31. März 2008 ein und sprach ihr eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 6 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. April 2010). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 15. April 2010 aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die SUVA zurückwies. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 verpflichtete das Gericht die SUVA zudem, A.________ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Entscheid vom 7. Januar 2013). Auf die dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_147/2013 vom 17. Juli 2013 nicht ein und hielt bezüglich der subeventualiter beantragten Erhöhung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf mindestens Fr. 8'000.- fest, dass nach ständiger Praxis die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid anzusehen ist, der mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647, bestätigt im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4).
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 und Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 verneinte die SUVA wiederum einen Anspruch auf Invalidenrente. Die beantragte Parteientschädigung für das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 2. September 2013 wurde nicht gewährt (Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2013). Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.
A.b. Die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 und den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 7. Januar 2013 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 8'000.- für das kantonale Verfahren zu bezahlen, hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_262/2014 vom 3. Juli 2014 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils wies es die Sache in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 an die Vorinstanz zurück, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren neu entscheide.
B.
In Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 1. September 2014 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich daraufhin die SUVA, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.- auszurichten.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihr für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 12'000.- zu bezahlen. Eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, über die Höhe der Parteientschädigung neu zu befinden.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids setzt die Parteientschädigung für das Verfahren UV.2010.00159 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, in welchem die Beschwerdeführerin in dem Sinne obsiegte, als die Sache an die SUVA zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückgewiesen wurde. Das Verfahren ist abgeschlossen (Sachverhalt A.a hiervor). Es handelt sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.2. Das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten richtet sich in den Schranken von Art. 61 ATSG nach kantonalem Recht (Urteil 9C_480/2009 vom 21. August 2009, E. 2.2). Gemäss § 34 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVG; LS 212.81) verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag stellt oder dies von andern Gesetzen so vorgesehen ist. Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 der Verordnung vom 12. April 2011 über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer; LS 212.812]). Von Bundesrechts wegen gibt Art. 61 lit. g ATSG der obsiegenden Beschwerde führenden Partei Anspruch auf Parteientschädigung.
2.3. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Soweit darüber hinaus kantonales Recht zum Zuge kommt, prüft es nur, ob dessen Anwendung zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 9C_933/2011 vom 14. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif (Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- in der Stunde festgelegt werden (Urteile 8C_ 262/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_109/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.3; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8 S. 213 ff. und 131 V 153 E. 7 S. 159). Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177); zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen; SZS 2014 S. 458, 9C_30/2014). Das Bundesgericht hebt den Parteikostenentscheid nur auf, wenn die zugesprochene Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 3.2 mit Hinweis).
3.
Streitig und zu prüfen ist die vom kantonalen Gericht zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'000.-. Die Beschwerde richtet sich gegen den stark reduzierten Aufwand und gegen den Honoraransatz.
3.1. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die zu geringe Entschädigung bei Obsiegen verstosse gegen Art. 61 lit. g ATSG und § 34 GSVG, verletze die Verfahrensgarantien, die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29 und Art. 29a BV und das Recht auf ein faires Verfahren, den Anspruch auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie das Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV.
3.2. Art. 29a BV gibt Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten, d.h. von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer individuellen schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 136 I 323 E. 4.3 S. 329 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Zugang zum Gericht durch die zugesprochene Parteientschädigung erschwert wurde. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, inwiefern sie ihre Anliegen nicht einem ordentlichen und unabhängigen Gericht hätte vortragen können, weshalb Art. 29a BV nicht verletzt ist. Überdies obliegt es dem kantonalen Gericht, in Anwendung des kantonalen Gebührentarifs, die Parteikostenentschädigung festzusetzen, mithin den geltend gemachten Stundenaufwand auf seine Verhältnismässigkeit und allfällige unnütze oder verfahrensfremde Aufwendungen zu überprüfen, was dem Interesse der Rechtssuchenden dient. Ebenfalls nicht tangiert ist der Schutzbereich des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ). Es steht nicht in Frage, dass ihr als obsiegender Partei gestützt hierauf wie auch nach Art. 61 lit. g ATSG ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht. Eine Überprüfung der Höhe einer solchen Entschädigung liegt jedoch auch unter dem Aspekt des fairen Verfahrens im Interesse der Prozessierenden, namentlich der unterliegenden Partei. Art. 61 lit. g ATSG gibt einzig eine Bemessung nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses vor, die Entschädigungshöhe bemisst sich indessen nach kantonalem Recht (Ingress von Art. 61 ATSG). Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, wodurch dieser bundesrechtliche Rahmen verletzt sein sollte, was auch nicht ersichtlich ist.
4.
4.1. Bleibt zu prüfen, ob die Entschädigung willkürlich ist (Art. 9 BV). Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 4d, C 130/99; Urteil I 792/04 vom 1. Dezember 2006, E. 5.2 mit Hinweis).
4.2. Aufgrund der Komplexität der sich hinsichtlich des Rentenanspruchs stellenden medizinischen und rechtlichen Fragen, worunter die häufig heikle und nicht leicht zu beantwortende Frage des invalidisierenden Charakters des bestehenden Leidens der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 130 V 352 und spätere Urteile), welche vorinstanzlich die Einholung eines Gerichtsgutachtens und eine Referenten- audienz erforderten und zur Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die SUVA führten, liegt kein einfacher Fall vor.
4.3. In der Kostennote vom 24. Januar 2013 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. April 2010 bis 24. Januar 2013 im Zusammenhang mit dem kantonalen Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 40.6 Stunden Stunden aus. Nachdem das kantonale Gericht im Entscheid vom 7. Januar 2013 der Beschwerdeführerin "ermessensweise" einen Kostenersatz von Fr. 2'500.- zusprach, hat es im Beschluss vom 1. September 2014 die Entschädigung auf Fr. 3'600.- festgesetzt (ohne Barauslagen und Mehrwertsteuer). Es erwog, dem Rechtsvertreter seien die Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt gewesen, weshalb für Instruktion und Aktenstudium lediglich drei Stunden zu entschädigen seien. Das Abfassen der elfseitigen Beschwerdeschrift werde mit vier Stunden entschädigt, der Aufwand für die Referentenaudienz sei einschliesslich Vor- und Nachbereitung mit sechs Stunden abzugelten. Im Zusammenhang mit der Gutachtensanordnung sei von zwei und bei der Stellungnahme zur entsprechenden Expertise von drei Stunden Aufwand auszugehen, was einem entschädigungsberechtigten Aufwand von 18 Stunden entspreche.
4.4. Damit hat die Vorinstanz vom geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 40.6 Stunden insgesamt 18 Stunden als notwendig anerkannt. Dies entspricht bei dem von ihr angewendeten Stundenansatz von Fr. 200.- 44 %, und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes des Anwalts von Fr. 300.- sogar weniger als 30 % des tatsächlich geltend gemachten Aufwandes von 40.6 Stunden. Diese massive Kürzung wird einzig bei der Streichung von Aufwandstunden für Instruktion und Aktenstudium damit begründet, dass der Fall dem Rechtsvertreter aus dem Verwaltungsverfahren bereits bekannt gewesen sei. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Verfahrensstadium die wesentlichen Akten präsent sein müssen, zumal das Verfahren lange gedauert hat, weshalb sich der Rechtsanwalt immer wieder neu einarbeiten musste. Die weiteren Reduktionen blieben unbegründet. Auch wenn das kantonale Gericht nun die anberaumte Referentenaudienz mit Vor- und Nachbereitung sowie den in Zusammenhang mit der gerichtlich angeordneten Begutachtung angefallene Vertretungsaufwand bei der Festsetzung der Parteikosten im angefochtenen Entscheid miteinbezog, deckt die nunmehr zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'000.- den in der Kostennote aufgeführten Aufwand von total 40.6 Stunden offensichtlich immer noch bei weitem nicht ab, zumal von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen ist (vgl. bundesgerichtliches Urteil 9C_612/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2). Insgesamt lässt sich die vorgenommene Kürzung nicht hinreichend nachvollziehen. Das kantonale Gericht führte nicht aus, inwiefern sich eine derartige Reduktion rechtfertigen könnte. Der angefochtene Kostenentscheid ist daher schon wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Insgesamt steht der zugesprochene Parteikostenersatz nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung (Urteil 9C_903/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.1) und ist in der Begründung wie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht Willkür geltend.
4.5. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren direkt neu festzusetzen (Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.9.2 und 8C_212/2012 vom 10. Oktober 2012). In der Sache objektiv gerechtfertigt erscheint indessen nicht der gesamte in der Kostennote ausgewiesene Zeitbedarf von 40.6 Stunden: Für das Aktenstudium und die Erarbeitung der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2010 wurden bereits 11.5 Stunden notiert und für das Studium der Vorladung zur Referentenaudienz der Vorinstanz 0.20 Stunden verrechnet. Im Nachgang an die Referentenaudienz wurde ein Aufwand, der immer wieder Aktenstudium ausweist, mit über 10.5 Stunden beziffert. Überdies veranschlagte der Rechtsvertreter eine fünfseitige Stellungnahme zu den medizinischen Gutachten vom 3. Oktober 2012 mit 6.10 Stunden. Die Rechtsstreitigkeit war wohl in einem gewissen - wenn auch nicht in dem geltend gemachten - Umfang komplexer als der Durchschnittsfall (vgl. E. 4.2 hiervor). Der insgesamt hohe Aufwand, namentlich hinsichtlich Tätigkeiten verbunden mit Aktenstudium von rund 22 Stunden, lässt sich indessen nicht begründen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion dieser Aufwandposten um 10 Stunden auf 12 Stunden, woraus sich eine gesamte Reduktion um einen Viertel auf rund 30 Stunden ergibt.
4.6. Nach der Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegt werden (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5 E. 4c). Der vorinstanzlich angewendete Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde ist daher nicht willkürlich und zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat damit die Beschwerdeführerin für das kantonale Beschwerdefahren mit Fr. 6'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4.7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens beiden Parteien aufzuerlegen, wobei die hauptsächlich unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr zu Dreivierteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Viertel zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2014 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das kantonale Gerichtsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (einschliesslich Barauslagen und MWST) auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden zu Fr. 750.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Polla