Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_876/2014
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Urteil vom 5. März 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
Vorsorgestiftung A.________,
vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1956, war vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2013 bei der Vorsorgestiftung A.________ berufsvorsorgeversichert. Diese wies per Ende 2011 einen Deckungsgrad von 86,76 % und per Ende 2012 einen solchen von 90,48 % auf. Am 18. November 2011 beschloss der Stiftungsrat, die Altersguthaben sämtlicher Versicherten im Jahr 2012 mit 0 % zu verzinsen. Am 22. November 2012 beschloss er, die Altersguthaben bei unterjährigen Ereignissen im Jahr 2013 nicht zu verzinsen; über die Verzinsung der (übrigen) Altersguthaben per Ende 2013 wollte er in Änderung seiner Praxis erst im November 2013 entscheiden. Am 21. November 2013 bestimmte der Stiftungsrat u.a., dass für Austritte per 31. Dezember 2013 die am 22. November 2012 beschlossene unterjährige Nullverzinsung angewendet wird und die Altersguthaben der aktiv Versicherten per 31. Dezember 2013 (inkl. Pensionierungen per Ende Jahr) mit 1 % verzinst werden.
B.
Am 17. März 2014 reichte B.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein und beantragte, die Vorsorgestiftung A.________ sei zu verpflichten, ihr Altersguthaben für das Jahr 2013 mit 1 % zu verzinsen. Entsprechend sei die Vorsorgestiftung A.________ zu verpflichten, ihr für das Jahr 2013 eine Zinsgutschrift in der Höhe von Fr. 3'083.65 gutzuschreiben, zuzüglich 2,5 % Zins seit 1. Januar 2014. Die Vorsorgestiftung A.________ sei anzuweisen, diesen Betrag auf ihr Konto bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank C.________ zu überweisen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage teilweise gut und verpflichtete die Vorsorgestiftung A.________, B.________ Fr. 3'022.- nebst 2,75 % Zins seit 18. März 2014 auf ihr Freizügigkeitskonto Nr. ... bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank C.________ zu überweisen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
C.
Dagegen erhebt die Vorsorgestiftung A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil vom 29. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Klage vom 17. März 2014 abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der Beschwerdeführerin ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; je mit Hinweisen).
2.
Im Streit liegt weder die Zulässigkeit der im Jahr 2013 angewendeten Nullverzinsung bei unterjährigen Ereignissen noch die Vereinbarkeit der divergierenden Zinssätze für austretende und verbleibende Versicherte mit dem Reglement. Zu prüfen ist vielmehr, ob die unterschiedliche Verzinsung des Altersguthabens der Beschwerdegegnerin, die am 31. Dezember 2013 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten ist, und desjenigen der Versicherten, die über den 31. Dezember 2013 hinaus weiterhin in der Vorsorgestiftung A.________ verblieben sind (aktive und per Ende Jahr pensionierte Versicherte), dem Rechtsgleichheitsgebot standhält.
3.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist die fragliche Verzinsung rechtsungleich. Als entscheidend erachtete sie den Umstand, dass die Festsetzung der Verzinsung retrospektiv und nicht prospektiv erfolgte. Ende November 2013 sei klar gewesen, dass für das laufende Jahr keine weiteren Sanierungsmassnahmen ergriffen würden resp. ergriffen werden könnten. Es sei nicht einzusehen, weshalb Versicherte, die am 31. Dezember austreten würden, anders behandelt werden sollten als Personen, die am 1. Januar weiterhin versichert seien; das Altersguthaben der austretenden Versicherten würde gar nicht verzinst, während sich die in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten bloss eine Minderverzinsung gefallen lassen müssten.
Die Beschwerdeführerin widerspricht der vorinstanzlichen Auffassung und meint im Wesentlichen, dass die Unterscheidung zwischen prospektiver und retrospektiver Festsetzung der Verzinsung kein sachliches Kriterium darstelle. Die Sitzung des Stiftungsrats hänge weitgehend vom Zufall bzw. dessen Willkür ab. Ausserdem ergebe sich der Zinsanspruch nicht eo ipso aus einer Beteiligung am Vorsorgevermögen oder an der Performance, sondern auf Grund des Beschlusses, der im Bereich des Überobligatoriums durch den Stiftungsrat vorzunehmen sei. Dieser Beschluss dürfe und müsse gewissen Besonderheiten Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall seien dies die Unterdeckung und das daraus erwachsende Gebot, die verbleibenden Versicherten für ihre Treue zu belohnen, da sie im Unterschied zu den austretenden künftige Sanierungsmassnahmen mitzutragen hätten.
4.
Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 169 E. 5.2 S. 172 f. grundsätzlich erwogen, dass divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte dem Rechtsgleichheitsgebot standhalten. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Ungleichbehandlung stattfindet (a.a.O., E. 5.1 S. 172). Eine andere Frage ist, welcher Gruppe eine versicherte Person zuzuordnen ist, die bis und mit 31. Dezember - also bis Mitternacht des letzten Tages im Jahr - als Aktivversicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört. Anders als bei einem unterjährigen Austritt, worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch ein solcher
unter dem Jahr resp.
vor Ende Jahr zu verstehen ist, erfolgt diesfalls der Austritt exakt mit dem Jahres
ende.
5.
5.1. Der Stiftungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 22. November 2012 einen definitiven Beschluss über die Nullverzinsung bei unterjährigen Ereignissen im Folgejahr 2013 gefasst. Ziff. 1 und 2 der damals getroffenen Beschlüsse sind unmissverständlich und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht anders interpretiert: "1. Die Altersguthaben werden bei unterjährigen Ereignissen im 2013 zu 0 % zu verzinst. 2. Über die Verzinsung der Altersguthaben, der Arbeitgeberbeitragsreserven und der Konti freie Mittel per Ende 2013 wird erst im November 2013 entschieden."
5.2. Die Versicherten wurden im Dezember 2012 über die mit Ziff. 2 beschlossene Praxisänderung im Informationsblatt Dezember 2012/ Nr. 3 schriftlich informiert. Gleichzeitig hielt die Beschwerdeführerin darin fest, dass für unterjährige Austritte aber dennoch ein Zins festzusetzen ist, den der Stiftungsrat (für das Jahr 2013) bei 0 % belassen habe. Eine Umschreibung der "unterjährigen Austritte" erfolgte lediglich in Bezug auf den Begriff "Austritte". Die Beschwerdeführerin definierte diesen als "effektive Austritte, Pensionierungen, Vorbezüge". Hinsichtlich des Begriffs "unterjährig" (vgl. E. 4) findet sich keine weitere inhaltliche Bestimmung.
5.3. Es ist weder ersichtlich noch macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Reglement (gültig ab 1. Januar 2010) einen Austritt per 31. Dezember als unterjährig definiert. Eine solche Zuordnung erfolgte erst (mals) anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 21. November 2013. Dabei wurde u.a. Folgendes beschlossen: "1. Für Austritte per 31.12.2013 (kollektiv oder einzeln) wird die am 22. November 2012 beschlossene unterjährige Nullverzinsung angewendet. 2. Die Altersguthaben der aktiv Versicherten per 31.12.2013 (inkl. Pensionierungen per Ende Jahr) werden mit 1 % verzinst." Im Informationsblatt Dezember 2013/Nr. 3 findet sich jedoch lediglich die Orientierung darüber, dass der Stiftungsrat die Verzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2013 auf 1 % festgesetzt hat.
5.4. Ob und inwieweit Versicherte, die per Jahresende aus der Vorsorgeeinrichtung austreten, zwingend mit solchen gleichzustellen sind, die per Jahresende pensioniert werden, insbesondere ob und inwieweit dies von der Verzinsungsmethode (prospektiv oder retrospektiv) abhängt, braucht an dieser Stelle nicht weiter vertieft zu werden. In Anbetracht der sowohl im Dezember 2012 als auch im Dezember 2013 kundgetanen Informationen (vgl. E. 5.2 und 5.3; vgl. auch Art. 86b in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG) sowie des landläufigen Begriffsverständnisses (vgl. E. 4) durfte die Beschwerdegegnerin so oder anders davon ausgehen und darauf vertrauen, dass ein Austritt per 31. Dezember 2013 nicht einem unterjährigen Austritt gleichkommt. Indem die Beschwerdeführerin von ihrem im Informationsblatt Dezember 2013/Nr. 3 nach aussen eingenommenen Standpunkt, der sprachlich keinen Raum für eine Missdeutung beliess, abwich, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar oder dargelegt worden ist, verhielt sie sich widersprüchlich. Daher lässt sich die Ungleichbehandlung der Beschwerdegegnerin gegenüber anderen Personen, die am 31. Dezember 2013 ebenfalls noch bei der Beschwerdeführerin aktiv versichert waren (weiterhin Aktivversicherte und auf Ende 2013 Pensionierte), nicht rechtfertigen.
6.
Die von der Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zugesprochene Zinsgutschrift nebst Verzugszins bleibt in masslicher Hinsicht unangefochten. Nachdem es dabei sein Bewenden hat (vgl. E. 1), ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 BGG ist nicht anwendbar, da die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Vermögensinteresse handelt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann