Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_164/2015
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Urteil vom 6. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 24. Februar 2015 (Poststempel) gegen den am 16. Dezember 2014 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014,
in Erwägung,
dass die vorliegende Beschwerde vom 24. Februar 2015 (Poststempel) nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet ( Art. 44 - 48 BGG ) eingereicht worden ist, weshalb schon aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht eingetreten werden kann,
dass zudem die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f.S. 245 f.),
dass schliesslich bezüglich der Eingabe vom 28. Dezember 2014 der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass, soweit er mit dieser Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014 führen wollte, offensichtlich kein den Formerfordernissen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügendes Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb offenbleiben kann, wann diese Eingabe dem Bundesgericht zugestellt wurde,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz