BGer 2C_141/2015 |
BGer 2C_141/2015 vom 09.03.2015 |
{T 0/2}
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2C_141/2015
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Urteil vom 9. März 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2014.
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Erwägungen: |
Mit Urteil vom 15. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des 1977 geborenen, aus Serbien stammenden A.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil erklärt dieser dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2015, seine - unzumutbare - Ausschaffung sei nochmals zu prüfen und er sei vorläufig aufzunehmen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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