BGer 4F_1/2015
 
BGer 4F_1/2015 vom 09.03.2015
{T 0/2}
4F_1/2015
 
Urteil vom 9. März 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Versicherung B.________,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
Gegenstand
Mietvertrag,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_137/2011 vom 25. Februar 2011.
 
In Erwägung,
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 12. Februar 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin