BGer 6B_160/2015 |
BGer 6B_160/2015 vom 09.03.2015 |
{T 0/2}
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6B_160/2015
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Urteil vom 9. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Tätlichkeit, Sachbeschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Auf das vorliegende Rechtsmittel kann gemäss Art. 108 BGG schon deshalb nicht eingetreten werden, weil es keine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält und den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB mithin nicht ansatzweise genügt.
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2. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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