Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_733/2014
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Urteil vom 9. März 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Neue Steig 15, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
vom 21. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene A.________ meldete sich am 19. Mai 2010 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle) gewährte ein Belastbarkeitstraining im Verein B.________ (Schlussbericht vom 4. Juli 2012) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (Expertise vom 8. Mai 2013). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2013 einen Leistungsanspruch mangels Invalidität.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 21. Mai 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 2. Juli 2013 die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter an die Verwaltung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung nach Zustellung der Akten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung.
D.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).
1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.
2.1. Der Antrag auf Beschwerdeergänzung nach Zustellung der vorinstanzlichen Akten ist nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin ist die zur Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht notwendige Einsicht in Vorakten innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz zu beantragen. Mithin kann die Beschwerde führende Partei - vorbehältlich des hier nicht gegebenen Falles, in welchem die Akteneinsicht zuvor verweigert wurde - nicht damit rechnen, wegen Beantragung der Akteneinsicht beim Bundesgericht Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist zu erhalten ( LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2011, N. 41 zu Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.2. Der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG) durchzuführen, ist ebenfalls nicht begründet. Dazu bestünde - weil auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (vgl. E. 5 hiernach) - übrigens auch bei ausreichender Begründung kein Anlass.
3.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 11. Januar 2013 über die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung sowie über die Person des Gutachters informiert worden. Gleichzeitig sei sie explizit aufgefordert worden, allfällige Einwendungen gegen den Gutachter mitzuteilen. Solche seien in der Folge nicht erhoben worden. Der Umstand, dass ein Arzt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen werde, stelle nach ständiger Rechtsprechung für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Aus der blossen Übernahme der Kosten des Gutachtens des Dr. med. C.________ durch die IV-Stelle könne der Beschwerdeführer folglich nichts ableiten, was gegen den Beweiswert des Gutachtens spreche. Der psychiatrische Experte, welchem das gesamte IV-Dossier - darunter namentlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angeführte Bericht des pract. med. D.________ vom 3. September 2012 - vorgelegen habe, habe die Beschwerdeführerin an drei Tagen während insgesamt sechs Stunden untersucht. Zusätzlich habe der Gutachter mit pract. med. D.________ telefoniert und dessen Auskünfte im Gutachten festgehalten. Dieses sei umfassend und beruhe auf allseitigen Untersuchungen. Der Gutachter gehe auf die geklagten Beschwerden ein, nehme Stellung zu abweichenden ärztlichen Beurteilungen und begründe seine Schlussfolgerungen konsistent und einleuchtend, weshalb die Verwaltung zu Recht darauf abgestellt habe.
Die Beschwerdeführerin macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 8. Mai 2013 stelle bloss ein Parteigutachten dar, womit eine unabhängige Sachverhaltsbeurteilung durch das Gericht nicht möglich und die Einholung eines "wirklich unabhängigen polydisziplinären Gutachtens" zwingend sei. Mit dem vorinstanzlichen Verzicht auf die Einholung eines solchen Gutachtens sei das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinander, wonach gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts ein Ausstandsgrund nicht schon deswegen gegeben ist, weil ein Gutachter vom Versicherungsträger regelmässig beigezogen wird, sondern erst, wenn er in der Sache persönlich befangen ist (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226; vgl. auch Urteil 8C_545/2013 vom 12. November 2013 E. 4.4). Deshalb ist in diesem Punkt nicht weiter auf ihre Vorbringen einzugehen. So oder anders wird weder dargelegt noch ist aufgrund der Akten ersichtlich, weshalb die Verwaltung eine bi- oder - wie beantragt - eine polydisziplinäre Begutachtung hätte durchführen sollen, zumal die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch (einzig) aufgrund psychischer Beschwerden für gegeben hält. Soweit die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Standpunktes auf die Berichte der behandelnden Ärzte verweist, ohne auch nur am Rande auf die Ausführungen des psychiatrischen Experten zu den divergierenden medizinischen Einschätzungen einzugehen, übt sie unzulässige appellatorische Kritik (E. 1.1.2 hievor). Andere (hinreichend substanziierte) Einwendungen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb im Übrigen auf die willkürfreie, in allen Teilen bundesrechtskonforme Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden kann.
4.
Was schliesslich den Einwand anbelangt, dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege sei vorinstanzlich zu Unrecht nicht entsprochen worden, kann ebenfalls auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Beschwerdeweise wird nichts dargetan, was die Erwägungen des kantonalen Gerichts zur fehlenden Aussichtslosigkeit als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Welche vorinstanzlich beantragten Beweismittel in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht abgenommen worden sein sollen, belässt die Beschwerdeführerin im Dunkeln.
5.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - abgewiesen.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Furrer