BGer 5A_182/2015 |
BGer 5A_182/2015 vom 12.03.2015 |
{T 0/2}
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5A_182/2015
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Urteil vom 12. März 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton St. Gallen, Politische Gemeinde U.________,
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Röm.-kath. Kirchgemeinde U.________, Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Zahlungsbefehl,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Februar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (AB.2015.7-AS) vom 3. Februar 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zahlungsbefehl) ebenso wenig eingetreten ist wie auf ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen einen Kantonsrichter, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit zulässig, abgewiesen und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Vertreter Sanktionen für künftige gleichartige Eingaben angedroht hat (Kostenauflage und Busse nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, formlose Ablage),
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in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht erwog, auf die Beschwerde sei mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich, das erneute Ausstandsbegehren gegen einen Kantonsrichter erweise sich als missbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten sei, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, die Prozessführung sei missbräuchlich und mutwillig, weshalb für den Wiederholungsfall die erwähnten Sanktionen anzudrohen seien,
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dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin zur Mitunterzeichnung der von ihrem Ehemann verfassten Beschwerde aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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dass sich die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 3. Februar 2015 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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