BGer 5A_5/2015
 
BGer 5A_5/2015 vom 12.03.2015
{T 0/2}
5A_5/2015
 
Urteil vom 12. März 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (Sistierung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 28. November 2014.
 
Sachverhalt:
A. B.________ (1974) und A.________ (1968) haben am 4. Mai 2012 in Italien geheiratet und sind die Eltern der Tochter C.________ (geb. 2012). Am 27. Juli 2013 zog die Ehefrau mit der Tochter aus der ehelichen Wohnung in U.________ aus und nahm Wohnsitz in V.________.
B. Am 31. Juli 2013 stellte die Ehefrau beim Kreisgericht St. Gallen ein Eheschutzgesuch.
C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Januar 2015 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Sistierung des Eheschutzverfahrens vor dem Kreisgericht bis zur Klärung der Zuständigkeit des Landesgerichtes Bozen, eventualiter um Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung und ergänzenden Sachverhaltsfeststellung. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2015 wurde der Beschwerde nach Anhörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Schreiben vom 20. bzw. 28. Februar 2015 haben sich die Parteien zum Stand des Rechtsmittelverfahrens in Italien geäussert.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Frage der Sistierung eines Eheschutzverfahrens. Der Eheschutzentscheid gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), und zwar auch mit Bezug auf die Anordnung der Gütertrennung (Urteil 5A_417/2011 vom 20. September 2011 E. 1.3). Damit können insgesamt nur Verfassungsverletzungen gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2. Zufolge Nichteintretens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli