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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_852/2014
Urteil vom 12. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Brandstiftung, Betrugsversuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 8. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
In der Nacht vom 2./3. Juli 2011 brannte das Einfamilienhaus von X.________ bis auf die Grundmauern nieder. Das Feuer hatte dessen Arbeitskollege A.Y.________ gelegt. X.________ wird vorgeworfen, ihn mit dem Brand beauftragt zu haben, um die Versicherungssumme zu kassieren.
B.
Das Regionalgericht Oberland sprach X.________ am 3. September 2013 der Brandstiftung und des versuchten Betrugs schuldig. Es erkannte auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf sechs Monate und die Probezeit auf zwei Jahre fest.
In Abweisung der Berufung von X.________ und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 8. Mai 2014 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor.
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
1.2. Unbestritten ist, dass A.Y.________ das Feuer legte. Als Brandbeschleuniger diente im ganzen Haus ausgeschüttetes Benzin und als Auslöser eine offene Zündquelle.
Die Vorinstanz gelangt wie bereits die Erstinstanz zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitskollegen A.Y.________ mit der Brandlegung beauftragte. Damit wollte er die Versicherungsleistung gemäss der alten Versicherungssumme erhältlich machen. Noch am 29. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer von einem Schätzungsexperten der Gebäudeversicherung anlässlich einer Hausbesichtigung in Aussicht gestellt, dass die neue Versicherungssumme nicht dem alten Betrag entsprechen, sondern empfindlich herabgestuft werde.
Während die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten als widersprüchlich und unglaubhaft sowie dem jeweiligen Untersuchungsergebnis angepasst qualifiziert, schätzt sie die Aussagen von B.Y.________ (dessen Vater durch die Brandlegung schwer verletzt wurde und am 14. Juli 2011 an den Folgen der Verletzungen verstarb) als wahrheitsgemäss ein. Zudem beleuchtet die Vorinstanz die finanziellen Umstände des Hauserwerbs sowie das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach der Brandnacht. Der Beschwerdeführer erwarb das Haus etwa einen Monat vor dem Brand für Fr. 350'000.--. Er nahm dazu eine Hypothek von Fr. 280'000.-- auf. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den ersten Tagen nach dem Kauf einem guten Freund anvertraute, es wäre besser, wenn das Haus abbrenne. Bei der Besichtigung des Hauses mit einem Bekannten wurde ihm bewusst, dass der Investitionsbedarf und der Arbeitsaufwand grösser als erwartet ausfallen würden. Über das Geld für die Renovation (ca. Fr. 150'000.--) verfügte er nicht. Zum Verhalten des Beschwerdeführers unterstreicht die Vorinstanz insbesondere, dass er (laut eigenen Angaben) am Freitag vor dem Brand ca. 40 Liter Benzin gekauft und in zwei Kanistern im Keller seines Hauses deponiert hatte. Während er am Samstagabend (2. Juli 2011) wenige Stunden vor dem Brand noch im Haus war und nichts Aussergewöhnliches festgestellt haben will, berichten Nachbarn, sie hätten am besagten Samstagmorgen während mehrerer Stunden Klopfgeräusche hinter verschlossenen Fensterläden der fraglichen Liegenschaft gehört. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer von mehreren Personen als unbeteiligt und emotionslos geschildert, als er zum brennenden Haus gerufen wurde (Entscheid S. 6 ff.).
1.3. Die Vorinstanz bezeichnet die Beweislage zu Recht als erdrückend. Was der Beschwerdeführer ihr entgegenhält, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer unterstreicht, es liege ein reiner Indizienprozess vor, weshalb erhebliche Zweifel an seiner Schuld bestünden. Er habe die Tat konstant bestritten, und seine Rolle sei nicht zweifelsfrei erstellt. Während seine eigenen Aussagen nur in Nebenpunkten angebliche Widersprüche enthielten, würden die Schilderungen von B.Y.________ erhebliche und wichtige Widersprüche aufweisen. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind zum einen in dieser pauschalen Form unzutreffend, da der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig ist (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 69 Rz. 12 ff.). Zum anderen sind die Einwände ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Die Vorinstanz zeigt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers im Einzelnen auf, in welchen zentralen Punkten er widersprüchliche Schilderungen zu Protokoll gab. Mit ihren Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Die Kritik des Beschwerdeführers fusst im Wesentlichen auf der Argumentation, man habe in seinem Kollegenkreis lediglich spasseshalber über das Abbrennen der Liegenschaft gesprochen. Deshalb sei es denkbar, dass A.Y.________ den Spass fälschlicherweise als Auftrag zur Brandstiftung verstanden habe. Diese bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Darstellung hat die Vorinstanz zwar gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und von B.Y.________ als mögliche Tatvariante nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch unter sorgfältiger Berücksichtigung weiterer belastender Umstände (der finanziellen Situation und des Verhaltens des Beschwerdeführers kurz vor und nach dem Brand) verworfen. Die Würdigung dieser Indizien klammert der Beschwerdeführer nahezu gänzlich aus. Soweit er gleichwohl darauf Bezug nimmt (Beschwerde S. 7 f.), überzeugt sein Vorbringen nicht. Es kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, sein anteilloses Verhalten gegenüber dem Verlust der Liegenschaft als eines von zahlreichen Indizien für ein geplantes Abbrennen zu betrachten. Zudem hebt die Vorinstanz gestützt auf die Beobachtungen in der Nachbarschaft zu Recht hervor, dass die letzten Vorbereitungshandlungen für die Brandlegung am Freitag und Samstagmorgen vor Ort erfolgten. Stellt der Beschwerdeführer solches nicht in Abrede, muss er sich die Frage gefallen lassen, wie er gleichwohl am Samstagabend im Haus nichts Aussergewöhnliches festgestellt haben will.
Mit dem letztgenannten Umstand setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit den zahlreichen weiteren Momenten, die nach der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ein planmässiges Vorgehen beider Akteure geradezu aufdrängen. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Tatversion gleich möglich wie jene, welche der vorinstanzlichen Verurteilung zu Grunde liegt. Damit vermag er das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen, geschweige denn ernstlich zu erschüttern. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga