BGer 9C_116/2015 |
BGer 9C_116/2015 vom 12.03.2015 |
9C_116/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 12. März 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 9. Januar 2015.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2015, mit welchem die Beschwerde gegen die Anordnung eines medizinischen Gutachtens durch die IV-Stelle des Kantons Aargau gemäss Zwischenverfügung vom 10. September 2014 abgewiesen wurde,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die Versicherte beantragen lässt, der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2015 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf eine zusätzliche medizinische Begutachtung zu verzichten und aufgrund der vorliegenden Akten zu verfügen,
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in Erwägung, |
dass kantonale Gerichtsentscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E. 1 - 4 S. 274 ff.),
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle betreffend die Anordnung eines medizinischen Gutachtens handelt, wogegen darin über keine Ausstandsfragen befunden wurde,
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dass die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG unter (reduzierten) Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) zu erledigen ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. März 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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