Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
6B_954/2014
|
|
|
Urteil vom 13. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Thöny,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 13. August 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 25. April 2011 um 16.35 Uhr fuhr X.________ mit seinem Personenwagen auf der Luzisteigstrasse von Balzers in Richtung Maienfeld. Auf der Höhe "Untere Steigwiesen" setzte er zum Überholen des vor ihm fahrenden Personenwagens an, obwohl er Gegenverkehr erkennen konnte. Dabei handelte es sich unter anderem um A.________, der auf der Höhe "Answiesen" ebenfalls ein Fahrzeug überholte, sodass sich zwei überholende Fahrzeuge entgegenfuhren. Es kam beinahe zu einer Frontalkollision. Um diese zu verhindern, sah sich A.________ veranlasst, seinen Personenwagen abrupt nach rechts zu steuern. Dabei brach das Fahrzeugheck aus, der Personenwagen schleuderte über den rechten Fahrbandrand hinaus und prallte gegen einen Baum. A.________ erlitt eine Thoraxkontusion und diverse Rissquetschwunden.
B.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 16. Januar 2013 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 16. Januar 2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 500.--. X.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache.
C.
Das Bezirksgericht Landquart sprach X.________ am 26. März 2014 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Das Kantonsgericht von Graubünden wies am 13. August 2014 die Berufung von X.________ ab.
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz habe nicht feststellen können, wo sich der Gegenverkehr befunden habe, als er wieder auf seine Spur eingebogen sei. Sie komme gestützt auf die Aussagen der Beteiligten willkürlich zum Schluss, Beginn und Beendigung beider Überholmanöver seien etwa gleichzeitig erfolgt. Sie nehme an, der nötige Raum für ein Überholmanöver sei nicht vorhanden gewesen, obwohl sie den Abstand zum Gegenverkehr nach seinem Wiedereinbiegen auf die Normalspur nicht bestimmen könne. Dieser Abstand könne nur bestimmt werden, wenn Beginn und Ende der beiden Überholmanöver zur Berechnung der Überholstrecken auch örtlich festgestellt werden könnten. Ferner gehe die Vorinstanz nicht von der für ihn günstigsten Sachverhaltsversion aus. Schliesslich verletze sie Art. 125 StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG, indem sie ohne Kenntnis aller Faktoren zum Schluss gelange, der nötige Raum für ein Überholmanöver habe nicht vorgelegen (Beschwerde S. 5 ff.).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, beim Beenden des Überholvorgangs sei gegenüber dem überholten und gegenüber dem entgegenkommenden Fahrzeug ein Sicherheitsabstand einzuhalten. In Anlehnung an JÜRG BOLL betrage der Sicherheitsabstand zum entgegenkommenden Fahrzeug mindestens zwei Sekunden (Urteil S. 13 f. E. 9). Vorliegend sei einzig zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Wiedereinbiegens des Beschwerdeführers ein genügender Abstand zum Gegenverkehr respektive A.________ vorhanden gewesen sei. Zwar habe sowohl der Beginn als auch das Ende des Überholmanövers weder rechnerisch noch anhand von Fotodokumentationen rekonstruiert werden können. Dies bedeute aber nicht, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, von A.________ und den Auskunftspersonen festgestellt werden könne. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber A.________ einen genügenden Abstand eingehalten habe, spiele es keine Rolle, wo genau er sein Überholmanöver begonnen und wo er es abgeschlossen habe (Urteil S. 14 E. 10).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass A.________ und der Beschwerdeführer ihre Überholmanöver etwa gleichzeitig begonnen haben, dass die von ihnen überholten Fahrzeuge gleich schnell waren und dass der Beschwerdeführer sein Überholvorgang etwas früher abschliessen konnte, da er es mit einer rund 10 km/h höheren Geschwindigkeit absolvierte (Urteil S. 15 ff. E. 11.a-c). Der Beschwerdeführer habe sein Manöver mit etwa 90 km/h ausgeführt. In zwei Sekunden sei er somit 50 m gefahren. Bei der Überholgeschwindigkeit von 80 km/h von A.________ habe dieser in zwei Sekunden ca. 44 m zurück gelegt. Die beiden Fahrzeuge seien in zwei Sekunden somit zusammen mindestens 94 m gefahren (Urteil S. 17 f. E. 11.c).
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe diesen Sicherheitsabstand von 94 m nicht eingehalten. Der Motorradfahrer B.________ habe ausgeführt, der vor ihm fahrende Lenker (der Beschwerdeführer) habe zum Überholen angesetzt. Ihnen seien zwei Fahrzeuge entgegen gekommen, wobei der hintere Lenker ebenfalls zum Überholen angesetzt habe. Beide hätten versucht, so schnell als möglich auf ihre Überholspur zu gelangen. C.________ habe ausgesagt, der ihn überholende A.________ habe den Wagen abrupt nach rechts, direkt vor seinen Oldtimer zurück, auf die Fahrspur gesteuert. Dadurch sei bei dessen Fahrzeug das Heck ausgebrochen und es sei ins Schleudern geraten. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf diese Aussagen zum Schluss, der Raum für den Abschluss ihrer Manöver sei für A.________ und für den Beschwerdeführer äusserst knapp gewesen. Die Schilderung des Motorradfahrers widerlege, dass der Beschwerdeführer seinen Überholvorgang normal habe abschliessen können. Der Motorradlenker habe angegeben, der Beschwerdeführer habe seine Geschwindigkeit nicht nur zum Überholen, sondern vor allem zum Wiedereinbiegen erhöht. Der Beschwerdeführer habe selber erklärt, er sei nicht sicher gewesen, ob A.________ der Abstand zum Wiedereinbiegen reichen würde. Schliesslich habe er auch an der Einvernahme vor der Vorinstanz bestätigt, dass es knapp gewesen sei, was er wohl kaum gesagt hätte, wenn er beim Wiedereinbiegen einen Sicherheitsabstand von mindestens 94 m zum Entgegenfahrenden eingehalten hätte. Dessen Lenkreaktion sei ein starkes Indiz dafür, dass die Abstände zwischen den Fahrzeugen sehr knapp, mithin deutlich unter 94 m, gewesen seien. A.________ habe ebenfalls ausgesagt, der Abstand zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei, als beide wieder auf ihre Fahrspur steuerten, knapp gewesen. Die Vorinstanz stellt fest, selbst wenn sich der genaue Abstand nicht feststellen lasse, so lasse das Beweisergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer den geforderten Sicherheitsabstand von 94 m bei weitem nicht eingehalten habe. Damit habe er sein Überholmanöver nicht zwei Sekunden vor dem Kreuzen mit A.________ abschliessen können. Mit seinem Verhalten habe er objektiv Art. 35 Abs. 2 SVG erfüllt. Da er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte bemerken müssen, dass die ihm für das Überholen zur Verfügung stehende Strecke nicht genügend frei gewesen sei, sei ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Deshalb sei Art. 35 Abs. 2 SVG auch subjektiv erfüllt (Urteil S. 18-20 E. 11.d-e).
1.3.
1.3.1. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.2. Im Strassenverkehr beurteilt sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
Das Überholen - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 158 mit Hinweisen). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV 235 E. 1b mit Hinweisen). Ob der Gegenverkehr behindert wird, erklärt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Lenkers des entgegenkommenden Wagens, sondern danach, ob der Überholende zu Beginn des Manövers nach der objektiven Verkehrslage annehmen durfte, er werde den Gegenverkehr nicht behindern (BGE 100 IV 76 E. 3 S. 81). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen. Von dieser Pflicht ist er nur befreit, wenn die tatsächlichen Umstände ihn am Abbruch des Manövers hindern (BGE 96 I 766 E. 7 mit Hinweisen).
Der Überholweg inklusive Aus- und Einbiegestrecke ist abhängig von den Geschwindigkeiten und den Längen des überholenden und des überholten Fahrzeugs. Anhand der für das Überholmanöver benötigten Zeit und der durchschnittlichen Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs lässt sich die Strecke ableiten, die dieses während der gleichen Zeit (ab Beginn bis zum Abschluss des Überholvorgangs) zurücklegt. Der Überholweg und die vom entgegenkommenden Fahrzeug zurückgelegte Distanz können nur zuverlässig berechnet werden, wenn die genannten Faktoren bekannt sind (Urteil 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.3).
1.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a S. 41; je mit Hinweisen).
1.4. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Berechnung der "Differenzgeschwindigkeiten" beziehen (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 2.3), d.h. dem Umfang der Differenz zwischen der jeweiligen Geschwindigkeit vor und während dem Überholmanöver, gehen sie an der Sache vorbei. Massgeblich sind vorliegend die Geschwindigkeiten des überholenden und überholten Fahrzeugs sowie die durchschnittliche Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs (vgl. Urteil 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.3). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz setzte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit A.________ zum Überholen an. Im Zeitpunkt, als er sich zu diesem Manöver entschlossen hat, war jener somit noch nicht am Überholen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, es hätten konkrete Anzeichen dafür bestanden (Art. 26 Abs. 2 SVG), dass A.________ ein Überholmanöver starten würde. Mithin musste der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen. Ob er zu Beginn seines Überholvorgangs nach der objektiven Verkehrslage annehmen durfte, er werde den Gegenverkehr nicht behindern, richtet sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz somit nicht nach der Geschwindigkeit von A.________, sondern nach derjenigen des ersten dem Beschwerdeführer entgegenkommenden Fahrzeugs. Das war der Oldtimer von C.________. Dessen Geschwindigkeit betrug nach den Feststellungen der Vorinstanz ca. 60-70 km/h (Urteil S. 16 f. E. 11.b). Diese hält weiter fest, gemäss den Aussagen des hinter dem Beschwerdeführer fahrenden Motorradfahrers, sei er vor dessen Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von 67.5 km/h unterwegs gewesen. Diese Geschwindigkeit dürften in etwa alle drei sich in der Kolonne befindlichen Fahrzeuge, d.h. dasjenige vor dem Beschwerdeführer, das des Beschwerdeführers und das Motorrad, vor dem Überholmanöver des Beschwerdeführers aufgewiesen haben (Urteil S. 16 E. 11.b). Weil die Vorinstanz aber weder die Länge des Fahrzeugs des Beschwerdeführers noch diejenige des von ihm überholten feststellt, lässt sich sein Überholweg nicht zuverlässig berechnen und somit auch nicht anhand der für das Manöver benötigten Zeit die Strecke ableiten, die der dem Beschwerdeführer entgegenkommende Oldtimer gestützt auf seine durchschnittliche Geschwindigkeit währenddessen zurücklegt. Insofern kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vorwirft, gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen zu haben. Allerdings hält sie fest, er habe sein Überholmanöver kurz vor A.________ abschliessen können. Dies legt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er zum Überholen ansetzte, die Gewissheit haben konnte, sein Manöver ohne Behinderung des ihm entgegenkommenden, in der Folge von A.________ überholten und somit langsamer als dieser fahrenden Oldtimers, abschliessen zu können. Die Vorinstanz wird somit vielmehr zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer sein Überholmanöver nicht hätte abbrechen müssen, als er bemerkte, dass sich die ursprüngliche Verkehrslage aufgrund des gleichzeitigen Überholens von A.________ verändert hatte. Abzuklären ist insbesondere, ob ein solcher Abbruch des Manövers zumutbar, d.h. ohne Gefährdung des von ihm zu überholenden Personenwagens und des dahinter fahrenden Motorrades überhaupt möglich gewesen wäre.
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. August 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini