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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_193/2015
Urteil vom 16. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________, B.X.________, und C.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Genugtuung, Willkür,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Januar 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 17. Januar 2011 trat B.X.________ in London vor die Presse und verkündete, er habe dem deutschen Bundesfinanzminister einen Brief geschrieben und ihm Bankkundendaten angeboten. Der Brief sei von seiner Ehefrau mitunterzeichnet worden. Mit dem letzten Satz löste er eine Strafuntersuchung gegen die Ehefrau aus.
Nachdem in der Untersuchung keine Hinweise dafür gefunden werden konnten, dass die Ehefrau tatsächlich in den Vorfall mit dem deutschen Bundesfinanzminister involviert gewesen wäre, stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen die Ehefrau wegen Gehilfenschaft zu versuchter Bankgeheimnisverletzung am 30. Juni 2014 ein. Sie nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach der Ehefrau mangels erheblicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.
Die Ehefrau wandte sich mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 1'191.60 und eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 20. Januar 2015 ab.
B.X.________, seine Ehefrau und die Tochter wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, es sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 5'000.-- bzw. nach Ermessen des Bundesgerichts festzulegen.
2.
B.X.________ und die Tochter waren nicht Partei im kantonalen Verfahren. Sie sind zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht legitimiert. Soweit die Ausführungen nicht den Genugtuungsanspruch der Ehefrau persönlich, sondern z.B. denjenigen der Tochter als "Mitgeschädigte" (Beschwerde S. 4 oben) betreffen, sind sie unzulässig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 7-9 E. 4). Sie stellt fest, die Ehefrau habe zweimal zu einer Einvernahme erscheinen müssen, sei aber nie verhaftet worden. Zwar habe das Verfahren mehr als drei Jahre gedauert, doch sei die Ehefrau nach der zweiten Einvernahme wenige Monate nach Einleitung der Untersuchung nicht mehr behelligt worden. Sie sei anwaltlich beraten gewesen und habe deshalb ohne Weiteres erkennen können, dass eine Anklage gegen sie unwahrscheinlich war. Die eigentliche Ursache für ihre Belastung liege nicht in ihrer Beschuldigung durch die Behörden, sondern in der Haft ihres Ehemannes. Die Umstände, dass sie die Tochter nun alleine erziehen musste, mit ihrem Ehemann eine Zeit lang ihren Gesprächspartner verlor und sich mit den Ängsten der Tochter befassen musste, fänden ihren Grund in der Haft des Ehemannes. Auch das Interesse der Medien habe sich auf diesen und höchstens in geringem Masse auf sie gerichtet. Eine Belastung der Ehefrau selber stelle nur der Umstand dar, dass sie ihren Ehemann nicht in der Untersuchungshaft besuchen durfte, weil unter anderem wegen ihrer Stellung als Mitbeschuldigte Kollusionsgefahr angenommen wurde. Indessen habe der Umstand, dass die angenommene Kollusionsgefahr mit einem Besuchsverbot gebannt wurde, nicht zu einer besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen geführt. Diesen Erwägungen ist beizupflichten.
Die Ehefrau bemängelt die lange Dauer des gegen sie geführten Verfahrens und macht geltend, diese Dauer habe offensichtlich den Zweck gehabt, "die Kollusionsgefahr und den Druck" aufrechtzuerhalten (Beschwerde S. 6). Der Hinweis auf die Kollusionsgefahr geht von vornherein an der Sache vorbei, wurde der Ehemann doch bereits im Juli 2011 aus der Haft entlassen (Beschwerde S. 5). Um welchen Druck auf die Ehefrau es nachher noch gegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung in den Medien spricht die Ehefrau von einer eigentlichen "Hetzjagd gegen die Familie", die eine ausserordentliche Belastung dargestellt habe (Beschwerde S. 6/7). Indessen war die Erörterung der Angelegenheit in den Medien nicht auf die Strafuntersuchung gegen die Ehefrau, sondern auf diejenige gegen deren Mann zurückzuführen, weshalb sie bei der Frage, ob der Ehefrau eine Genugtuung ausgerichtet werden muss, keine Rolle spielt.
Auch die weiteren von der Ehefrau erwähnten Probleme (Beschwerde S. 7-10) betreffen teilweise die Tochter und entstanden im Übrigen zur Hauptsache nicht im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen die Ehefrau. In diesem Zusammenhang macht die Ehefrau sachgerecht einzig geltend, der Staatsanwalt habe sie im Verlauf der Untersuchung eines schweren Verbrechens bezichtigt und ihr damit das Gefühl gegeben, "mit dem Schlimmsten (Verurteilung und Haft) rechnen zu müssen" (Beschwerde S. 9). Indessen war sie unbestritten anwaltlich beraten, und die Annahme der Vorinstanz, sie habe deshalb erkennen können, dass mit einer Anklage oder gar mit einer Inhaftnahme nicht gerechnet werden musste, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gesamthaft gesehen ist die Verweigerung einer Genugtuung an die Ehefrau nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn