Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_861/2014
{T 0/2}
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Urteil vom 16. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (prozessuale Revision; vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern das Leistungsbegehren von A.________ (Jg. 1955) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren bei einem Invaliditätsgrad von 22 % mangels anspruchsrelevanter Verminderung der Erwerbsfähigkeit ab.
A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2013 ab, soweit es auf diese eintrat.
A.c. Gegen diesen Entscheid lässt A.________ vor Bundesgericht Beschwerde führen. Über diese wird im Verfahren 8C_741/2013 mit Urteil ebenfalls heutigen Datums entschieden.
B.
A.________ hat dem kantonalen Verwaltungsgericht am 4. November 2013 auch ein Gesuch um prozessuale Revision des Entscheids vom 9. September 2013 stellen lassen, welches dieses mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 abwies.
C.
Auch gegen diese Abweisung des Revisionsgesuches lässt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erheben. Dies mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 23. Oktober 2014 seien der vorinstanzliche Entscheid vom 9. September 2013 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache nach Aufhebung der Entscheide vom 23. Oktober 2014 und vom 9. September 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einhole und hernach neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers befinde.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Von der beantragten Vereinigung des vorliegenden Verfahrens (8C_861/2014) mit demjenigen aufgrund der gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 9. September 2013 (8C_741/2013) in materieller Hinsicht erhobenen Beschwerde ist abzusehen, da diese beiden Verfahren nicht den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und sich auch nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Geht es im hier aktuellen Verfahren 8C_861/2014 um die Frage nach der Zulässigkeit der Verweigerung einer prozessualen Revision des kantonalen Entscheids vom 9. September 2013, stellt sich im parallel laufenden Verfahren 8C_741/2013 die Frage, ob die in diesem Entscheid nach materiell-rechtlicher Prüfung erfolgte Bestätigung der verfügten Leistungsverweigerung mangels anspruchsrelevanter Invalidität einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind damit nicht gegeben (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen, Urteil 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.1).
2.
2.1.
Das kantonale Gericht hat das Begehren um Revision seines Entscheides vom 9. September 2013 mit der Begründung abgewiesen, das neu aufgelegte interdisziplinäre Gutachten des Instituts B.________ vom 9. September 2013 sei nicht geeignet, Tatsachen zu belegen, die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht bekannt gewesen und zudem geeignet wären, zu einer andern Beurteilung zu führen; vielmehr würden darin allein bereits bekannt gewesene Tatsachen (Intelligenzschwäche) anders beurteilt.
2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, eine Durchsicht des Grundlage des kantonalen Entscheids vom 9. September 2013 bildenden interdisziplinären Gutachtens des Zentrums C.________ vom 10. Februar 2012 zeige, dass darin die Frage nach seiner Intelligenz mit keinem Wort erwähnt werde; dass eine solche - wie vom kantonalen Gericht angenommen - den Gutachtern des Zentrums C.________ bekannt gewesen wäre und in deren Expertise Berücksichtigung gefunden hätte, treffe demnach nicht zu. Er stellt sich auf den Standpunkt, wäre das Ausmass seiner intelligenzmässigen Benachteiligung, wie es in der Expertise des Instituts B.________ vom 9. September 2013 ausgewiesen werde, bei Ausfällung des - ebenfalls das Datum des 9. September 2013 tragenden - vorinstanzlichen Entscheides bekannt gewesen, hätte dies Auswirkungen auf die Beurteilung der Verminderung seines Leistungsvermögens gehabt; das Gutachten des Instituts B.________ vom 9. September 2013 sei damit als neues Beweismittel geeignet, die tatbeständliche Grundlage des gleichentags ergangenen Gerichtsentscheides zu verändern. Die Verneinung der Erheblichkeit des neu hinzugekommenen Beweismittels und der damit nachgewiesenen neuen Tatsache durch die Vorinstanz erachtet er als Verletzung der in Art. 61 lit. i ATSG statuierten bundesrechtlichen Garantie der Möglichkeit einer prozessualen Revision kantonaler Gerichtsentscheide.
3.
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.2. Die nach gesetzlicher Regelung und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen für die Beantwortung der Frage, ob die vorgelegte Expertise des Instituts B.________ vom 9. September 2013, welche als Beweis für das - wie geltend gemacht - eine anspruchsrelevante Invalidität begründende Intelligenzdefizit des Beschwerdeführers aufgelegt worden ist, eine prozessuale Revision des kantonalen Entscheids vom 9. September 2013 als angezeigt erscheinen lässt, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.3. Soweit sich die Voraussetzungen einer prozessualen Revision des genannten Entscheides nach kantonalem (Verfahrens-) Recht - hier nach den Art. 95 ff. des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) - richten (vgl. Art. 61 Satz 1 ATSG), ist zu beachten, dass das Bundesgericht nur zu prüfen hat, ob dessen Anwendung im konkreten Einzelfall zu einer Bundesrechtsverletzung geführt hat, sich ansonsten aber nicht mit kantonalem Recht befasst.
Aus bundesrechtlicher Sicht ist die prozessuale Revision eines kantonalen Beschwerdeentscheids aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 61 lit. i ATSG; vgl. [bezüglich Revision rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide] Art. 53 Abs. 1 ATSG und [bezüglich Revision bundesgerichtlicher Urteile] Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wo der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" jeweils gleich auszulegen ist [SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169 E. 3.1, Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen]) angezeigt, wenn Tatsachen vorliegen, die sich vor Erlass des Entscheids, der einer Revision unterzogen werden soll, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, also geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids, dessen Revision beantragt wird, zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.1 und 2010 IV Nr. 55 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Nach der - als Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen, vom Beschwerdeführer allerdings in Abrede gestellten - vorinstanzlichen Annahme, wonach ein Intelligenzdefizit des Beschwerdeführers schon den Ärzten des Zentrums C.________ bekannt gewesen sei und in deren Gutachten vom 10. Februar 2012 Berücksichtigung gefunden habe, könnte insoweit tatsächlich nicht von einer erst nach Erlass des kantonalen Entscheids vom 9. September 2013 zutage getretenen neuen Tatsache gesprochen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass sich die Experten des Zentrums C.________ seiner Intelligenzschwäche bewusst gewesen waren, was angesichts der von der Vorinstanz zur Untermauerung ihrer diesbezüglichen Feststellung aus deren Gutachten zitierten beiden Stellen ("Das Denken erscheint vereinfacht", "Das Intelligenzniveau erscheint unter Berücksichtigung von schulischer und beruflicher Ausbildung in einem knapp durchschnittlichen Bereich") nicht von vornherein als unbegründet erscheint. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, da - wie sich aus nachstehender E. 4.3 ergibt - selbst die Anerkennung einer neuen, früher zwar vorhanden, aber nicht bekannt gewesenen Tatsache hinsichtlich der beantragten prozessualen Revision nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Resultat führen würde.
4.2. Erst nachträglich als neu erkannt wäre, wenn auch nicht der Intelligenzmangel als solcher, so immerhin doch der vom Institut B.________ mittels Testverfahren eruierte Intelligenzquotient (IQ) und dessen genaue Bezifferung. Mit einem IQ von 66 wurde das Intelligenzniveau des Beschwerdeführers tatsächlich in einem tiefen Bereich angesiedelt. Als gesundheitlich verursacht gilt eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (vgl. Urteile 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2 und 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.3.1; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 33).
4.3.
4.3.1. Dass eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist, mithin Krankheitswert aufweist, besagt allein indessen noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch stellt sich in jedem Einzelfall zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung des betroffenen Versicherten auswirkt. Dabei kann es durchaus sein, dass eine Behinderung wegen Intelligenzmangels kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. Arbeitgeberberichte und bisherige Erfahrungen etwa können Aufschlüsse liefern, die trotz der medizinisch-theoretischen Bestätigung der Krankheitswertigkeit einer Intelligenzschwäche eine invalidenversicherungsrechtlich nicht leistungsrelevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit annehmen lassen. So ist dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_119/2008 vom 22. September 2008 etwa zu entnehmen, dass sich aus entsprechenden Arbeitgeberberichten allenfalls eine effektiv geringfügigere Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ergeben kann, als aufgrund von Angaben der Fachleute zum IQ zu erwarten wäre. Diesfalls kann ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung zulässig sein.
4.3.2. Das kantonale Gericht hat sich bei der Prüfung des Revisionsbegehrens von der Überlegung leiten lassen, dass der Versicherte seit 1984 und damit schon seit Jahrzehnten als Produktionsmitarbeiter in der Firma D.________ AG erwerbstätig war, ohne dass sich aufgrund seines Intelligenzniveaus je Schwierigkeiten ergeben hätten. Wenn es daraus den Schluss gezogen hat, dass sich die von den Gutachtern des Instituts B.________ bezüglich seiner Intelligenz erhobenen Befunde in der Praxis nicht wesentlich auswirkten, und darin den Tatbeweis dafür erblickt hat, dass es dem Beschwerdeführer trotz Intelligenzdefizits möglich wäre, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine körperlich weniger belastende Tätigkeit als bisher zu finden, ist dies vor dem Hintergrund der unter E. 4.2 und 4.3.1 hievor erwähnten Rechtsprechung nicht als bundesrechtswidrig zu betrachten und stellt auch keine auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung tatsächlicher Art beruhende Annahme dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es angesichts seiner langjährigen früheren Tätigkeit als realistisch, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt auch körperlich weniger anspruchsvolle Stellen bietet, bei welchen ein geringer IQ weniger ins Gewicht fällt. Das kantonale Gericht konnte damit aber die Erheblichkeit des als Revisionsgrund neu geltend gemachten Intelligenzdefizits verneinen, ohne dass die im das Revisionsbegehren abweisenden, nunmehr angefochtenen Entscheid vom 23. Oktober 2014 in den Raum gestellte Frage näher zu prüfen wäre, ob die vom Institut B.________ zur Ermittlung des IQ von 66 angewandte Methode überhaupt geeignet war, zuverlässige Aufschlüsse zu vermitteln.
4.4. Des Weiteren hat das kantonale Gericht auch geprüft, ob das Gutachten des Instituts B.________ vom 9. September 2013 hinsichtlich des festgestellten Alkoholkonsums, des obstruktiven Schlafapnoesyndroms, der Hörproblematik, des Status nach Herzinfarkt mit Schwäche und Müdigkeit bei Arbeiten auf dem Bauernhof Aspekte enthält, die allenfalls als Revisionsgrund in Frage kommen könnten. Es hat dies vollumfänglich verneint, worauf indessen ebenso wenig weiter einzugehen ist, wie auf die Erwiderungen dazu seitens des Beschwerdeführers, da dieser nie geltend gemacht hat, aus diesen Bereichen lasse sich ein Revisionsgrund ableiten. Dies hat er in seiner hier zu beurteilenden Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt. Ebenso wenig spielt die von der Vorinstanz abgehandelte Ursache der angeblichen Intelligenzschwäche hier eine entscheidwesentliche Rolle, wie der Beschwerdeführer selbst hervorgehoben hat.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl