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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_154/2015
Urteil vom 17. März 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
A.C.-D.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 13. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerin A.C.-D.________ heiratete am 7. März 2014 den türkischen Staatsangehörigen B.C.________. Dieser war bereits am 6. Dezember 2011 in die Schweiz eingereist und hatte hier erfolglos um Asyl nachgesucht.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen das Gesuch von A.C.-D.________ um Familiennachzug resp. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Gatten ab, da es von einer Scheinehe ausging. Die von A.C.-D.________ dagegen ergriffenen Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Januar 2015 abgewiesen.
Bereits seit dem 5. August 2014 befindet sich B.C.________ im Kanton Zürich in Ausschaffungshaft.
C.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 führt A.C.-D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann.
Während das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 erkennt der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Mit Eingabe vom 11./12. März 2015 ersucht A.C.-D.________ das Bundesgericht um Klarstellung der Rechtsfolgen der erteilten aufschiebenden Wirkung und um Entlassung ihres Gatten aus der Ausschaffungshaft.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Ehemann einer Schweizer Bürgerin hat einen bedingten Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; vgl. E. 2.1 hiernach). Die Schweizer Ehefrau des Ausländers, welche als alleinige Beschwerdeführerin auftritt, kann sich zudem auf den von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) gewährleisteten Anspruch auf Familienleben berufen. Ob die Bewilligung ihrem Gatten tatsächlich zu erteilen ist, bildet nicht Eintretensfrage, sondern Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150).
Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf das Rechtsmittel kann daher eingetreten werden.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG hat der Ehemann einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöscht dieser Anspruch allerdings, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe. Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151). Ein Bewilligungsanspruch entfällt vielmehr erst dann, wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, indem zumindest einer der Ehegatten nie eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollte (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55; 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.; 121 II 1 E. 2 S. 2 ff.; Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1).
2.2. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweisen). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). So oder anders handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 BGG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2).
2.3. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3).
2.4. Lässt die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die künftigen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist (Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr türkischer Gatte noch während des laufenden Asylverfahrens im Oktober 2013 über eine Internet-Datingplattform kennen gelernt hätten. Am 9. November 2013 hätten sie sich ein erstes Mal getroffen und seien seit diesem Zeitpunkt ein Paar gewesen. Bereits anfangs 2014 hätten sie das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, was zeige, dass der Ehegatte gezielt die Heirat mit einer Schweizerin angestrebt habe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Beschwerdeführerin sei sodann 16 Jahre älter als ihr Gatte. Überdies sei sie sozialhilfeabhängig und habe zwei Kinder von zwei verschiedenen Männern, wovon das ältere fremdplaziert sei. Sie gehöre einer sozialen Randgruppe an und habe ausserdem wenig Kontakt zu ihrer Familie, wodurch sie als leichtes Opfer für einen heiratswilligen Ausländer erscheine. Ihr Ehegatte habe zudem an einer Anhörung am 28. April 2014 klargemacht, dass er nicht in die Türkei zurückgehe und alle Hebel in Bewegung setze, um hier zu bleiben. Eine erste geplante Ausschaffung habe er dann auch tatsächlich vereitelt.
Zwar - so das Obergericht weiter - sei gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes des Bezirks U.________/ZH bei der Ehevorbereitung keine Befragung betreffend Scheinehe durchgeführt worden, da das Amt trotz des Altersunterschieds und des Aufenthaltsstatus des Ehemanns keinen Verdacht auf Scheinehe gehegt habe. Auch bei der Trauung selbst habe sich das Paar nicht auffällig verhalten und es seien Gäste von beiden Seiten anwesend gewesen. Bei der Befragung durch das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann einigermassen übereinstimmend Auskunft zum Kennenlernen, zur Familie und den Vorlieben des Partners sowie zu gemeinsamen Unternehmungen gegeben. Ebenso sei unbestritten, dass der Ehemann bis zu seiner Versetzung in Ausschaffungshaft bei der Beschwerdeführerin lebte und zudem in den bestehenden Mietvertrag der Wohnung eintrat. Eine Freundin der Beschwerdeführerin habe sich zudem gegenüber dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zur Beziehung des Ehepaares geäussert und dabei festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Eheschliessung positiv verändert habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe schliesslich eine Besuchsliste des Flughafengefängnisses eingereicht, aus welcher hervorgehe, dass sie ihren Gatten regelmässig besuchte.
Insgesamt gelangte die Vorinstanz jedoch zum Schluss, die entlastenden Umstände würden letztlich lediglich den Ehewillen der Beschwerdeführerin dokumentieren, doch vermöchten sie die schwerwiegenden Indizien für das Fehlen eines echten Ehewillens auf Seiten des Ehemannes nicht zu entkräften. Die Art und Weise des Kennenlernens, der grosse Altersunterschied, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebensumstände ein leichtes Opfer gewesen sei sowie die rasche Heirat liessen nur den Schluss zu, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin einzig deswegen geheiratet habe, um sein erklärtes Ziel zu erreichen, die Schweiz nicht verlassen zu müssen.
3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet demgegenüber die Ausführungen des Obergerichts und schliesst auf ein gegenteiliges Beweisergebnis.
Wohl treffe es zu, dass sie aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Verhältnisse "dringlich" einen festen Partner suche. Ebenso sei richtig, dass ihr Gatte nicht in die Türkei zurückkehren wolle. Diese Ziele sprächen indes nicht gegen einen Ehewillen, sondern sie liessen sich durch Ehe und Zusammenleben geradezu ideal verwirklichen. Sie und ihr Gatte hätten denn in den Monaten März bis August 2014 auch tatsächlich zusammengelebt; am 5. August 2014 sei der Ehemann in der gemeinsamen Wohnung festgenommen worden. Nach wie vor stünden sie jedoch in regem Kontakt; sie besuche ihren Gatten jede Woche im Gefängnis.
Die kantonalen Behörden hätten keine konkreten Hinweise für eine Scheinehe benennen können, sondern lediglich abstrakte Indizien wie den Altersunterschied oder den Aufenthaltsstatus hervorgehoben. Ebenso hätten sich die Vorinstanzen einseitig nur auf jene Umstände abgestützt, welche für eine Scheinehe sprechen könnten; immer wenn etwas auf das Vorhandensein eines echten Ehewillens hingedeutet habe, sei dagegen argumentiert worden, dass dies auch nur vorgespielt sein könnte. Wolle man aber diesen Massstab anlegen, so sei nicht mehr zu erkennen, wie ein Ehepaar seinen tatsächlichen Ehewillen überhaupt noch beweisen könne.
3.3. Die Beschwerde erscheint als begründet:
Zwar hat das Obergericht zu Recht angenommen, dass gewisse Hinweise auf das Bestehen einer Scheinehe vorliegen. So durften der grosse Altersunterschied, der sozioökonomische Status der Beschwerdeführerin, die prekäre aufenthaltsrechtliche Situation ihres Gatten sowie die kurze Zeit zwischen Kennenlernen und Heirat in Übereinstimmung mit der ständigen bundesgerichtlichen Praxis als solche Indizien gewertet werden (vgl. E. 2.3 hiervor).
Demgegenüber deuten das unbestrittene effektive Zusammenleben der Gatten bis zur Inhaftierung des Ehemanns (samt Eintritt in den Mietvertrag), die anschliessende Aufrechterhaltung des Kontakts durch Telefonate, Briefe und Besuche im Gefängnis sowie die weitestgehend übereinstimmenden Angaben der Eheleute zur gegenseitigen und gemeinsamen Lebenssituation auf das Vorhandensein eines tatsächlichen Ehewillens bei beiden Gatten hin. Dass ausländerrechtliche Motive bei der schnellen Heirat eine Rolle gespielt haben können, erscheint naheliegend, doch reicht dies - wie bereits ausgeführt - zur Annahme einer Scheinehe nicht aus, wenn das Ehepaar trotz dieses Umstands die Begründung einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beabsichtigt (vgl. E. 2.1 hiervor).
Auch wenn eine Reihe von Indizien in diese Richtung weisen, lässt sich demnach die Annahme einer Scheinehe bei der vorliegenden Sachlage nicht hinreichend begründen. Dies hat zur Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung im jetzigen Zeitpunkt zu erteilen ist, was indes nicht ausschliesst, dass sich aufgrund eines späteren Verhaltens der Beteiligten eine neue, gegenteilige Beurteilung aufdrängen kann (vgl. E. 2.4 hiervor).
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die mit Eingabe vom 11./12. März 2015 neu vorgebrachten Begehren der Beschwerdeführerin einzugehen.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Januar 2015 aufzuheben. Das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen ist anzuweisen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Schaffhausen hat der Beschwerdeführerin jedoch eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird beim vorliegenden Verfahrensausgang gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Januar 2015 aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen wird angewiesen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Schaffhausen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler