BGer 5A_224/2015
 
BGer 5A_224/2015 vom 17.03.2015
{T 0/2}
5A_224/2015
 
Urteil vom 17. März 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 17. Februar 2015 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Februar 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die (nach Anhörung des Beschwerdeführers durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete) Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 bis 3 ZGB) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung erwog, mit den erstinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, er äussere sich weder zur diagnostizierten psychischen Störung noch zur festgestellten Unfähigkeit, die rechtlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu regeln, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthalte keine genügende Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB), weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass das Kantonsgericht in seiner Eventualbegründung erwog, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre ohnehin abzuweisen, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung (... ), er könne weder seine administrativen Angelegenheiten besorgen noch mit seinen finanziellen Mitteln verantwortungsbewusst umgehen, gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste V.________ und den Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kaufe er unnötige Sachen und würde sein Vermögen aus einer Erbschaft bald aufbrauchen, er habe schon verschiedentlich Schulden gemacht und könne sein Taschengeld nicht einteilen, die vom Beschwerdeführer gewünschte, faktisch jederzeit widerrufbare Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) wäre ungenügend, die angeordnete Vertretungsbeistandschaft erweise sich als unumgänglich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit darzutun ist (BGE 133IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann