Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1136/2014
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Urteil vom 17. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Weber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ waren Stockwerkeigentümer der Liegenschaft A.________ in B.________. Zwischen ihnen kam es am 19. Mai 2010 zu einer Auseinandersetzung.
B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte X.________ am 27. August 2014 zweitinstanzlich der einfachen Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Im Zivilpunkt verpflichtete es X.________, an Y.________ Fr. 150.50 zu bezahlen.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Beschwerdeführer - anders als dem Beschwerdegegner 2 - keine Einsicht in die Akten vor der Tatrekonstruktion. Die Vorinstanz hält fest, dass dies eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Gleichbehandlungsgebot) darstellt. Der Beschwerdeführer habe vor Durchführung des Augenscheins nicht weiter auf Einsicht der Akten beharrt. Obwohl nur einer der beiden Tatbeteiligten diese sichten konnte, hätten sich deren Aussagen in den wesentlichen Punkten nicht geändert. Die dem Beschwerdeführer verweigerte Kenntnisnahme der Akten habe den Verfahrensausgang jedenfalls nicht beeinflusst. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei als geheilt anzusehen, nachdem der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Strafverfahrens Einsicht in die Akten erhielt.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die nur dem Beschwerdegegner 2 einseitig gewährte Einsicht in die Akten vor der Tatrekonstruktion habe zu einer ungleichen Ausgangslage zu seinen Ungunsten geführt. Er habe davon ausgehen dürfen, dass auch dem Beschwerdegegner 2 die Kenntnisnahme der Akten vor der Nachstellung verweigert worden sei. Das Argument, wonach sich die Aussagen der beiden Beteiligten in den wesentlichen Punkten nicht geändert hätten, überzeuge nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfahrensausgang durch diesen Verfahrensmangel nicht beeinflusst worden sei. Durch die gewonnenen Informationen habe der Beschwerdegegner 2 Szenarien schildern können, welche er an der ersten polizeilichen Einvernahme nicht vorgebracht habe. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht als geheilt angesehen werden.
1.3. Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, dass die Nachstellung keinen Aufschluss über das Tatgeschehen gebracht habe (erstinstanzliches Urteil, S. 11). Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung nicht auf die erwähnte Nachstellung (Urteil, S. 11 ff.). Selbst wenn der Beschwerdegegner 2 die Möglichkeit hatte, seine Schilderung den aus den Akten gewonnenen Informationen anzupassen, hatte dies keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Die Rüge ist unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 5. Juni 2010 einen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich nichts unternommen und das Strafverfahren einseitig gegen ihn weitergeführt. Das Gleichbehandlungsgebot sei auch in dieser Hinsicht verletzt worden. Die Vorinstanz verneine dies zu Unrecht.
2.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Es ist nicht erkennbar, inwiefern eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Vorverfahren sich auf das angefochtene Urteil ausgewirkt haben soll. Der Beschwerdeführer legt es auch nicht dar. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Gleichbehandlungsgebot verletzte, wäre rein theoretischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz in dubio pro reo und würdige den Sachverhalt willkürlich. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht stimmig. Dessen Verletzungen könnten auch eine andere Ursache haben. Der Angriff sei nicht von ihm, sondern vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen. Die Vorinstanz verneine daher zu Unrecht eine Notwehrsituation.
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ging der Angriff nicht vom Beschwerdegegner 2 aus, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers, er habe in Notwehr gehandelt, unbegründet ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses