Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_169/2015
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Urteil vom 17. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Frésard als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG,
2. Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend Überweisung einer Eingabe des A.________ an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG.
Nach Einsicht
in die unter anderem vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 24. Februar 2015 angeordnete Überweisung der Eingabe des A.________ vom 23. Februar 2015 an den Kantonalen Sozialdienst (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau ), Beschwerdestelle SPG,
in die Beschwerde des A.________ vom 27. Februar 2015 (Poststempel), mit welcher beantragt wird, der vorerwähnte "Entscheid ...sei ungültig zu erklären, eventualiter aufzuheben"; "es sei Rechtsverweigerung festzustellen"; es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren,
in Erwägung,
dass es sich beim vorliegend angefochtenen kantonalen Akt um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 ff. S. 480),
dass dabei nicht abschliessend über die Zuständigkeit befunden worden ist (vgl. Art. 92 BGG; s. dazu § 9 VRPG/AG), weshalb die Zulässigkeit der Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch sonstwie erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484), zumal dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Überweisung seiner Eingabe an das "Departement", "welches schon entschieden hat", sei zufolge Devolutiveffekts unzulässig, offensichtlich unbehelflich ist, weil vorliegend nicht "das (kantonale) Departement", sondern der Gemeinderat Reinach "entschieden hat", gegen dessen Protokoll (vom 16. Februar 2015) sich die Eingabe vom 23. Februar 2015 richtet, wobei über die entsprechende Zuständigkeit der angerufenen Behörde - wie bereits erwähnt - noch nicht befunden worden ist, so dass einer Überweisung des Falles auch der Devolutiveffekt (noch) nicht entgegenstehen kann,
dass ferner auch die Rüge hinsichtlich eines Eröffnungsmangels des vorinstanzlichen Aktes vom 24. Februar 2015 nichts ändert, weil dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteile 2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 2C_848/2012 vom 8. März 2013 mit weiteren Hinweisen), zumal ihm - wie bereits dargelegt - ohnehin die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) bzw. verschiedene sachfremde Ausführungen (insbesondere bezüglich "Verbot von Fernmeldeeingriffen", "Verbot der Sklaverei" und "Verbot der Folter") enthalten, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und daher zum Vornherein unzulässig sind (vgl. auch BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen),
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Frésard
Der Gerichtsschreiber: Batz