Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_282/2015
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Urteil vom 18. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________, handelnd durch B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung einer Strafe,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2012 verurteilte die Jugendanwaltschaft Winterthur den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung und verpflichtete ihn zur Leistung eines Tages persönlicher Arbeit. Die Verurteilung ist rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2013 vom 19. Juni 2014).
Am 22. September 2014 verpflichtete die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer, die Arbeitsleistung am 4. Oktober 2014 in einem Altersheim zu leisten. Auf dagegen gerichtete Rechtsmittel traten das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Dezember 2014 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_44/2015 vom 20. Januar 2015 nicht ein.
Am 26. Januar 2015 erliess die Jugendanwaltschaft eine erneute Vollzugsverfügung gegen den Beschwerdeführer. Sie ordnete an, dieser habe die persönliche Leistung von einem Tag am 14. März 2015 im Altersheim C.________ zu erbringen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht am 12. Februar 2015 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 12. Februar 2015 sei aufzuheben.
2.
Im Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher Massnahmen kann mittels Beschwerde nur die Änderung der Massnahme, die Überweisung an eine andere Einrichtung, die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Beendigung der Massnahme angefochten werden (Art. 43 JStPO). Die Vorinstanz bezieht sich auf diese Bestimmung und stellt fest, der Beschwerdeführer mache keinen der dort abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe geltend, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. Beschluss S. 3 E. 2).
Mit dieser Haupterwägung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Wie der Beschwerdeführer aus E. 3 des Urteils 6B_44/2015 vom 20. Januar 2015 weiss, befasst sich das Bundesgericht unter diesen Umständen mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der minderjährige Beschwerdeführer wird durch seinen Vater vertreten. Dessen Beschwerde war trölerisch und deshalb unnötig. Folglich hat der Vertreter des Beschwerdeführers die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, B.X.________, auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn