BGer 6B_282/2015
 
BGer 6B_282/2015 vom 18.03.2015
{T 0/2}
6B_282/2015
 
Urteil vom 18. März 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________, handelnd durch B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung einer Strafe,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, B.X.________, auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn