Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
5A_228/2015
|
|
|
Urteil vom 19. März 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. März 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. März 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Thal-Gäu nicht eingetreten ist und ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ebenso abgewiesen hat wie dessen Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde (nach Eingang einer Replik des Beschwerdeführers gegen die Vernehmlassung des Betreibungsamtes) erwog, der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde keine Rechtsverletzung durch das Betreibungsamt vor, auf die Beschwerde sei somit mangels Begründung nicht einzutreten, die unentgeltliche Rechtspflege könne wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden, schliesslich sei auch das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes abzuweisen, weil einerseits der von der Rechtsprechung für den Rechtsstillstand geforderte Zusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und der Krankheit (BGE 58 III 18, 74 III 37) auf Grund der Akten und des eingereichten Arztzeugnisses nicht erstellt sei und weil es anderseits der Krankheitszustand des Beschwerdeführers diesem nicht verunmögliche, zur Besorgung seiner Angelegenheiten einen Vertreter zu bestellen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 4. März 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen anzurufen, die Nichtberücksichtigung eines Nachtrags zur Replik als Gehörsverletzung zu bezeichnen und unter Verweis auf zahlreiche Arztzeugnisse pauschal einen Zusammenhang zwischen der Zahlungsunfähigkeit und der Krankheit zu behaupten, zumal die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 4. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK ( MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann